Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Eintragung in das Arztregister als Psychologischer Psychotherapeut

 

Orientierungssatz

1. Bei der Entscheidung über die Eintragung eines Psychologischen Psychotherapeuten in das Arztregister hat die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ein eigenständiges, wenn auch begrenztes Prüfungsrecht.

2. Die KV hat zu prüfen, ob die gegenüber der Approbationsbehörde erbrachten Nachweise einem anerkannten Richtlinienverfahren zuzuordnen sind. Die Prüfungskompetenz beschränkt sich im Wesentlichen auf die Feststellung, ob die in § 12 Abs. 3 S. 3 und 4 PsychThG festgelegten erforderlichen Fall- bzw. Stundenzahlen nachgewiesen sind, und, wenn das der Fall ist, ob die Behandlungen bzw. die theoretische Ausbildung in einem Richtlinienverfahren erfolgt sind.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.03.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Eintragung in das Arztregister als Psychologischer Psychotherapeut.

Der am 00.00.1949 geborene Kläger hat ab 1982 an der Universität zu L Psychologie studiert; die Diplomprüfung hat er am 10.03.1993 abgelegt. Im Januar 1999 wurde ihm von der Bezirksregierung Düsseldorf die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut erteilt. Seit 1993 ist er in seiner Praxis für Psychotherapie, Beratung, Mediation, Supervision und autogenes Training tätig.

Seinen Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung bzw. bedarfsunabhängige Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut lehnten der Zulassungsausschuss für Ärzte Düsseldorf (Bescheid vom 30.06.1999) und der Berufungsausschuss für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (Bescheid vom 30.03.2000) mit der Begründung ab, der Kläger habe den Fachkundenachweis nicht erbracht bzw. nicht in ausreichendem Maß an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen.

Den auf Eintragung in das Arztregister gerichteten Antrag des Klägers vom 18.12.1998 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.05.2000 ab. Zur Begründung gab sie an, der Kläger habe den Fachkundenachweis im Richtlinienverfahren tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie nicht geführt. Durch das Institut für Psychoanalyse und Psychotherapie Düsseldorf e.V. (IPP) und durch die Studienbelege seien lediglich 248 Stunden theoretische Ausbildung bescheinigt. Ferner seien nur 1.025 im Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie erbrachte Behandlungsstunden belegt, 25 Behandlungsfälle seien nicht belegt. Schließlich sei die Supervisorin Diplom-Psychologin L, die fünf supervidierte Fälle mit 262 Behandlungsstunden bescheinigt habe, nicht von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bzw. einer Ärztekammer anerkannt.

Den ebenfalls auf Eintragung in das Arztregister gerichteten Antrag des Klägers vom 18.11.1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.02.2000 mit der Begründung ab, dass der Supervisor nicht anerkannt sei.

Dagegen machte der Kläger geltend, die erforderliche Fachkunde sei durch Vorlage der Approbationsurkunde ausreichend belegt, die Beklagte sei lediglich zur Prüfung des Zusammenhangs mit einem Richtlinienverfahren befugt. Auch diesen Zusammenhang habe er nachgewiesen. Den gesetzlichen Regelungen sei das Erfordernis einer sog. qualifizierten Supervisorin nicht zu entnehmen. Seine Supervisorin sei durch den Berufsverband Deutscher Psychologen anerkannt; deshalb seien die fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit 262 Behandlungsstunden zu berücksichtigen. Im Übrigen seien seine im Zusammenhang mit dem Richtlinienverfahren "Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie" erbrachten Studienleistungen anzuerkennen.

Die Beklagte wies die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2001 zurück: Der Fachkundenachweis nach § 95 c Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) sei nicht erbracht. Eine Eintragung in das Arztregister (Psychotherapeuten) nach § 95 c SGB V setze die Approbation als Psychotherapeut nach § 2 oder 12 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) voraus. Für den nach § 12 PsychThG approbierten Psychotherapeuten erfordere der Fachkundenachweis, dass die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren nachgewiesen werden. Statt der geforderten 2.000 Stunden Berufstätigkeit habe der Kläger lediglich 1.025 Stunden belegt. Zum Nachweis der theoretischen Ausbildung habe er Bescheinigungen des IPP sowie der Universität Köln über insgesamt 248 Stunden eingereicht. Damit sei eine theoretische Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie in ein...

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