nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Konstanz (Entscheidung vom 25.01.2000; Aktenzeichen S 2 U 1107/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Verletztenrente.

Der 1951 geborene Kläger nahm ab 24.09.1996 an einem von der (damaligen) Landesversicherungsanstalt Württemberg bewilligten stationären Heilverfahren teil. Die Kur sollte bis 15.10.1996 dauern. Am 02.10.1996 stürzte der Kläger beim Volleyballspielen in der Sporthalle der Klinik auf die linke Schulter. Er wurde noch am Unfalltag in der Chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses I. untersucht. Im Durchgangsarztbericht vom 04.10.1996 berichtete Dr. H., Chefarzt der Chirurgischen Abteilung, der Kläger sei beim Volleyballspielen nach dem Ball gesprungen und auf die linke Schulter gestürzt. Er habe sofort starke Schmerzen im linken Schultergelenk und eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung gehabt. Dr. H. erhob folgenden Befund: Schulter links leicht tiefer stehend, bedingt durch rechtskonvexe Skoliose, keine Schwellung, kein Hämatom, keine Hautverletzung. Bei Bewegung Schmerzen bei Anteversion und Abduktion. Retroversion aktiv weit möglich. Anteversion schmerzfrei etwa 20 , Abduktion schmerzfrei etwa 20 °. Keine sicheren Frakturzeichen. Die radiologischen Untersuchung des linken Schultergelenks in zwei Ebenen erbrachte keinen sicheren Frakturnachweis. Die Gelenkstellung im Schultergelenk und im Acromioclaviculargelenk war korrekt. Die Diagnose lautete: Verdacht auf Kontusion der linken Schulter. Der Kläger erhielt zur Ruhigstellung einen Gilchrist-Verband, den er zwei Wochen lang trug.

Bei einer Nachuntersuchung am 16.10.1996 klagte der Kläger immer noch über erhebliche Schmerzen im linken Schultergelenk. Er konnte nach wie vor den Arm nicht heben. Bei der Untersuchung durch den Orthopäden Dr. L. äußerte der Kläger einen heftigen Druckschmerz über der ventralen Rotatorenmanschette, insbesondere im Bereich des Supraspinatussehnenansatzes. Die Innenrotation war endgradig schmerzhaft, die Außenrotation hochgradig schmerzhaft eingeschränkt. Dr. L. fand keine eindeutige Pseudoparalyse; er diagnostizierte eine Periarthropathie des linken Schultergelenks und äußerte den Verdacht auf eine Schädigung der Rotatorenmanschette. Den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit schätzte er auf 10 vH. Ab 14.11.1996 wurde der Kläger wieder als arbeitsfähig betrachtet.

Am 15.01.1997 stellte sich der Kläger in der Ambulanz der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in T. vor. Nach dem über die dortige Untersuchung angefertigten Untersuchungsbericht soll der Kläger angegeben haben, er sei beim Volleyballspielen direkt auf die linke Schulter bei angelegtem Arm gestürzt. Ferner heißt es in dem Bericht, im Rahmen der klinischen, sonographischen und radiologischen Untersuchung hätten keine auf die Schulterprellung vom 02.10.1996 zurückzuführenden pathologischen Veränderungen mehr nachgewiesen werden können. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass selbst bei reduzierter Kompensationsfähigkeit einer bereits degenerativ vorgeschädigten Schulter der Vorzustand nach Schulterprellung wieder eingetreten sei. Der Unfallmachanismus sei nicht geeignet gewesen, eine Läsion der Rotatorenmanschette hervorzurufen; es fänden sich auch sonographisch lediglich degenerative Veränderungen.

Am 05.06.1997 stellte sich der Kläger aufgrund weiterhin bestehender Beschwerden in der Ortopädischen Abteilung des Rehabilitationskrankenhauses U. vor. Dort wurde eine Impingementsymptomatik links diagnostiziert und eine kernspintomograhische Untersuchung veranlasst. Röntgenologisch ergab sich ein Kalkdepot am Ansatz der Supraspinatussehne am Tuberculum major. Die kernspintomographische Untersuchung wurde am 14.07.1997 durchgeführt. Dabei zeigte sich ein vollständiger Abriss der Supraspinatussehne. Die hypointense Sehnenstruktur war unterhalb des Acromions nicht mehr nachweisbar. Hier hatte sich eine Flüssigkeitsansammlung gebildet (Untersuchungsbericht Dres S. und H. vom 14.07.1997). Unter Hinweis auf diesen Befund beantragte der Kläger mit einem am 04.08.1997 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten den Abriss der Supraspinatussehne als Unfallfolge anzuerkennen.

Vom 08. bis 18.12.1997 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im Rehabilitationskrankenhaus U ... Dort wurde am 11.12.1997 eine Arthroskopie der linken Schulter durchgeführt. Bei der Operation zeigte sich eine große Rotatorenmanschettenruptur mit ausgefransten degenerativ abgerundeten avitalen Rändern am Tuberculum major. Auf Veranlassung der Beklagten erstattete Prof. Dr. P., Ärztlicher Direktor der Abteilung des Rehabilitationskrankenhauses, in der die Operation durchgeführt wurde, ein Gutachten über den Kläger. Darin diagnostizierte er eine alte Rotatorenmanschettenruptur der linken Schulter mit sekundärem Impingement-Syndrom. Bei dem Sturz am 02.10.1996 s...

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