Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Bezugsberuf. Krankengeld. Eintritt der Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 1 Monat nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Geltung des engeren Berufsschutzes. Arbeitslosmeldung. krankenversicherungsrechtliche Verweisbarkeit
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Bezugsberufs bei der Gewährung von Krankengeld.
Orientierungssatz
1. Ein anderer Bezugsberuf für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (AU) als die vorherige Tätigkeit (hier: Krankenpflegerin) bzw die dieser Tätigkeit hinsichtlich der körperlichen Anforderungen gleich oder ähnlich gearteten Tätigkeit ergibt sich nicht daraus, dass eine Versicherte nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der KVdA mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist. Jedenfalls beim Eintritt der AU innerhalb von einem Monat nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses, das Versicherungspflicht begründet hat, bleibt der engere Berufsschutz des Krankenversicherungsrechts für die Beurteilung der AU erhalten.
2. Es ist bei Eintritt und Feststellung der AU innerhalb des ersten Monats nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht gerechtfertigt, der Arbeitslosmeldung eine entscheidende Bedeutung für die krankenversicherungsrechtliche Verweisbarkeit zuzumessen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin Krankengeld (Krg) auch für die Zeit vom 12. Januar bis 21. Februar 2002 beanspruchen kann.
Die ... 1971 geborene Klägerin hat den Beruf der Krankenschwester erlernt und war in diesem Beruf bis Mitte Januar 1996 tätig. Sie war dann vom 15. Januar 1996 bis 31. Oktober 2001 als Krankenpflegerin bei R H, Tagespflegestätte, in S beschäftigt bei einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt DM 3.800,-. Ihr wurde wegen Aufgabe der Tagespflegestätte gekündigt. Sie ist versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten, und zwar bis zum 31. Oktober 2001 als Beschäftigte und seit 01. November 2001 im Rahmen der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA). Am 29. Oktober 2001 meldete sich die Klägerin beim damaligen Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit - ArbA) Freiburg, Geschäftsstelle Müllheim, zum 01. November 2001 arbeitslos und beantragte Leistungen. Das ArbA gewährte ihr ab 01. November 2001 Arbeitslosengeld (Alg). Schon unter dem 05. November 2001 meldete sie dem ArbA die erneute Arbeitsaufnahme ab 01. Dezember 2001. Sie wollte eine Tätigkeit beim Ambulanten Pflegedienst T H in M aufnehmen. Nach der Anmeldebestätigung des H Fachinstituts für notfallmedizinische Aus- und Fortbildung vom 29. November 2001 wollte die Klägerin ferner ab 19. Januar 2002 an einer jeweils am Wochenende stattfindenden Weiterbildung zur Rettungsassistentin teilnehmen. Zu der Arbeitsaufnahme sowie zur Teilnahme an dem Weiterbildungslehrgang kam es jedoch nicht. Denn der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. G bescheinigte der Klägerin Arbeitsunfähigkeit (AU) ab 30. November 2001 wegen Chondromalazie rechts patellar und an der rechten Femurrolle. Beim ArbA gingen AU-Bescheinigungen des Dr. G für die Zeit bis zum 22. Februar 2002 ein. Das ArbA zahlte Alg nach § 126 Abs. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) noch bis zum Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall am 10. Januar 2002. Mit Bescheid vom 11. Januar 2002 hob es die Bewilligung von Alg ab 11. Januar 2002 wegen der AU der Klägerin auf. Damit habe sie ab 30. November 2001 der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden und habe nach Ablauf der sechswöchigen Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Alg mehr. Der von der Klägerin dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2002 zurückgewiesen. Deswegen erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Freiburg. Das Klageverfahren S 7 AL 961/02 ruht derzeit.
Am 22. Februar 2002 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos. Ihr wurde ab diesem Tag erneut Alg bewilligt.
Bei der Beklagten ging am 21. Dezember 2001 der Bericht des Dr. G vom 19. Dezember 2001 ein, ebenso wie dessen weitere AU-Bescheinigungen vom 04. Januar 2002 sowie vom 18. Januar 2002. Die Beklagte erhob die Stellungnahme des Dr. C vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) in Freiburg vom 28. Dezember 2001, der die Beurteilung abgab, die Klägerin sei ab 28. Dezember 2001 vollschichtig einsetzbar für leichte körperliche Tätigkeiten, vorzugsweise sitzend. Mit diesem Leistungsbild stehe sie der Arbeitsverwaltung zur Verfügung. Eine weitere Verlängerung der AU könne weder medizinisch noch sozialmedizinisch begründet werden. Mit Bescheid vom 08. Januar 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, Anspruch auf Krg bestehe nur noch für den 11. Januar 2002. Für die Zeit dana...