Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen Erwerbsminderung. betriebsunübliche Pausen zur Nahrungsaufnahme

 

Leitsatz (amtlich)

Für eine sechs Mal am Tag erforderliche Nahrungsaufnahme, die jeweils maximal zehn Minuten in Anspruch nimmt, bedarf es keiner betriebsunüblichen Pausen.

 

Orientierungssatz

Vergleiche LSG Essen vom 15.8.2003 - L 14 RJ 137/01.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. November 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Der 1969 geborene Kläger portugiesischer Staatsangehörigkeit, der seit April 1990 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, war bis einschließlich 12. November 2002 als Kranführer/Maurer/Schalenmonteur versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem steht er, nachdem ein Magen-Siegelringzell-Carzinom vom 18. Oktober 2002 bis 01. November 2002 stationär im Universitätsklinikum T. behandelt wurde, im Bezug von Krankengeld bzw. nach Aussteuerung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

Ausweislich des Schwerbehindertenausweises des Versorgungsamtes K. vom 1. Dezember 2003 liegt der Grad der Behinderung des Klägers nach dem Schwerbehindertengesetz bei 90.

Am 21. November 2002 beantragte er die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

Die LVA B.-W. führte zunächst in der Reha-Klinik K. ein stationäres Heilverfahren vom 21. November 2002 bis 12. Dezember 2002 durch. Aus diesem wurde er als arbeitsunfähig mit der Diagnose eines Zustandes nach Gastrektomie und Lymphadenektomie wegen Siegelringzell-Carzinom des Magens entlassen. Bei weiterer positiver Rekonvaleszenz werde er vermutlich im Januar bzw. Anfang Februar 2003 leistungsfähig sein für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit maximal Hubarbeiten von 10 kg, nach Ablauf eines weiteren halben Jahres nach der Operation bestehe vermutlich wieder volle Belastbarkeit.

Die Beklagte veranlasste daraufhin eine internistische Begutachtung des Klägers nach ambulanter Untersuchung. Dr. C. kam unter Berücksichtigung der Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte zu dem Ergebnis, der Kläger könne zwar seine frühere Tätigkeit (Kranfahrer) auf Dauer wegen des hiermit verbundenen Kletterns, Hebens und Tragens nicht mehr ausüben. Körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten könne er jedoch weiterhin vollschichtig verrichten, wobei häufiges Bücken ebenso wie das Tragen und Heben von Lasten vermieden werden sollten. Der Kläger befände sich in altersentsprechendem Allgemeinzustand, etwas untergewichtig (54,5 kg bei 173 cm). Als Diagnose wurde ein Zustand nach Resektion eines Siegelring-Carzinoms des Magens gestellt.

Gestützt hierauf wies die Beklagte mit Bescheid vom 26. September 2003 den Rentenantrag zurück.

Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, nach mehr als zwei Stunden Arbeit träten bei ihm Erschöpfungszustände auf, die eine Weiterarbeit unmöglich machten. Sein Hausarzt habe ihm deswegen fehlende Erwerbsfähigkeit bescheinigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Nachuntersuchungen seien unauffällig gewesen. Bei der klinischen Untersuchung habe sich eine fest verheilte Narbe ergeben. Leber und Milz seien nicht tastbar vergrößert gewesen. Auch die orientierte Untersuchung des Herzens sei ebenso wie das EKG unauffällig gewesen. Dies gelte auch für eine orientierende neurologische und psychiatrische Untersuchung. Insgesamt sei daher festzustellen, dass der Kläger zwar seine frühere Tätigkeiten nicht mehr verrichten könne, wohl aber noch leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, aufgrund der teilweisen Magenentfernung könne er nicht mehr arbeiten.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen sowie den ehemaligen Arbeitgeber gehört und den Kläger anschließend internistisch begutachten lassen.

Die Hoch- und Tiefbau GmbH T., bei der der Kläger seit August 1992 beschäftigt war, teilte mit, dass der Kläger bereits bei seiner Einstellung über die erforderliche Berufserfahrung verfügt habe. Je nach Größe der Baustelle sei er entweder ausschließlich als Kranfahrer oder bei kleineren Baustellen parallel auch als Facharbeiter tätig gewesen. Er sei in die Lohngruppe 3 als Facharbeiter und Kranführer laut Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe eingestuft worden.

Der HNO-Arzt/Allergologe Dr. B. führte aus, dass die geringgradige Innenohrschwerhörigkeit nicht berücksichtigt worden sei.

Prof. Dr. K./Dr. K.-M., Klinik für Allgemeine-, Viszeral- und Transplantationschirurgie T. gaben an, dass der Kläger regelmäßig alle sechs Monate untersucht werde. Nach Verlust des Magens sei nicht nur rein mechanisch die Reservoir- und Malfunktion des Magens verloren gegangen, sond...

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