Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Hausmeister, der technische Dienstleistungen im Auftrag eines Unternehmens für Detektiv-, Sicherheits- und Hausmeisterdienstleistungen ausführt. Abgrenzung. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit
Orientierungssatz
Zur Sozialversicherungspflicht eines Hausmeisters, der ein Gewerbe (ua technische Dienstleistungen) angemeldet hat und zugleich von einem Unternehmen für Detektiv-, Sicherheits- und Hausmeisterdienstleistungen mit technischen Hausmeistertätigkeiten beauftrag wird.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06.06.2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 16.589,32 € endgültig festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialabgaben i.H.v. 16.589,32 € für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) während der Zeit von 2010 bis 2013.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betreibt ein Unternehmen für Detektiv-, Sicherheits- und Hausmeisterdienstleistungen.
Vom 10.02.2013 bis 27.10.2014 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2012, im weiteren Verlauf erweitert um das Kalenderjahr 2013, durch. Der (1952 geborene) Beigeladene zu 1) gab unter dem 22.03.2014 an, seine Tätigkeit bestehe in technischen Dienstleistungen. Er habe die Tätigkeit 2009 aufgenommen. Vorher sei er für die Klägerin nicht als Arbeitnehmer tätig gewesen. Er habe ein Gewerbe (u.a. technische Dienstleistungen) angemeldet und eine Meldung zum Handelsregister abgegeben (IHK 1…). Eigene Geschäfts- bzw. Betriebsräume unterhalte er nicht, habe aber ein häusliches Arbeitszimmer. Arbeitnehmer beschäftige er nicht. Die Arbeitsbedingungen seien weder schriftlich noch mündlich festgelegt worden. Eine regelmäßige Arbeitszeit sei nicht vereinbart worden; er habe seine Arbeitszeit frei gestalten können. Den Arbeitsort habe er nicht frei wählen können. Werbung habe er nicht betrieben. Weisungen seien ihm nicht erteilt, die Arbeitsleistung sei auch nicht kontrolliert worden. In den betrieblichen Ablauf des Unternehmens der Klägerin sei er nicht eingegliedert gewesen. Er habe nicht die gleichen Arbeiten wie fest angestellte Mitarbeiter der Klägerin ausgeführt. Berichte habe er nicht abgeben müssen. Zur persönlichen Leistungserbringung sei er nicht verpflichtet gewesen und er habe ohne Zustimmung der Klägerin eigene Hilfskräfte einsetzen dürfen. Arbeitsmittel seien ihm nicht kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Eigenes Kapital habe er nicht eingesetzt. Er habe Aufträge ablehnen dürfen und ein konkretes Angebot in Konkurrenz zu anderen abgegeben; seine Preise habe er selbst gestaltet. Er habe mehrere Auftraggeber und einen eigenen Kundestamm gehabt. Er habe seine Leistung nicht ausschließlich im Namen und auf Rechnung der Klägerin erbracht. Für Schäden müsse er haften. Eine Konventionalstrafe sei nicht vereinbart worden. Er führe keine Unfallversicherung bei einer Berufsgenossenschaft. Er sei monatlich pro Auftrag bezahlt worden. Gratifikationen, vermögenswirksame Leistungen oder Spesen habe er nicht erhalten. Lohnsteuer sei nicht abgeführt worden; er sei umsatzsteuerpflichtig. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe er nicht gehabt; ein Verhinderungsfall sei bisher nicht eingetreten.
Mit Schreiben vom 15.04.2014 gab der Beigeladene zu 1) ergänzend an, er stelle der Klägerin einen Stundenlohn i.H.v 9,00 € in Rechnung.
Die Klägerin legte an sie gerichtete Rechnungen des Beigeladenen zu 1) vor (Zeitraum 2009 bis 2013), in denen als erbrachte Leistung “Technische Dienstleistungen & Aufsichtstätigkeiten„ und jeweils ein (schwankender) Rechnungsbetrag zzgl. MWSt. ausgewiesen sind; in Anlagen zu den Rechnungen sind Einsatzstunden aufgelistet (Stundensatz 9,00 bzw. 9,50 € ggf. zzgl. Nacht- oder Sonn- und Feiertagszuschlag, Bl. 125-241 der Verwaltungsakte der Beklagten).
Mit nach Anhörung (Anhörungsschreiben vom 31.10.2014) ergangenem Bescheid vom 08.12.2014 gab die Beklagte der Klägerin auf, für die vom Beigeladenen zu 1) während der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2013 verrichtete Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen i.H.v. 16.589,32 € nachzuzahlen. Zur Begründung führte sie (u.a.) aus, die Klägerin habe nicht das im (während des Prüfzeitraums geltenden und für allgemeinverbindlich erklärten) Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe festgelegte Mindestentgelt gezahlt (Entgeltstufe II Nr. 1: Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz-/Separatwachdienst ohne weiterführende Qualifikation); die auf den Differenzbetrag entfallenden Sozialabgaben seien nachzuentrichten. Die Arbeitnehmer seien entgegen den Angaben der Klägerin nicht im Hausmeisterservice eingesetzt worden; das gehe aus den Arbeitgebermeldun...