Entscheidungsstichwort (Thema)
Versäumung der Berufungsfrist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Orientierungssatz
Allein gesundheitliche Probleme und das Leben in einem kleinen Dorf in Griechenland rechtfertigen nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist vorrangig, ob die Berufung rechtzeitig eingelegt wurde und damit zulässig ist. In der Hauptsache begehrt die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die ... 1938 geborene Klägerin war von 1959 bis 1970 und von 1984 bis Dezember 1994 in Griechenland in der Landwirtschaft beschäftigt. Von Januar 1971 bis Oktober 1983 war sie in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 23. Dezember 1994 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. In dem ausführlichen Bericht der griechischen Gesundheitskommission vom 24.10.1996 sind als Gesundheitsstörungen der Klägerin aufgeführt: Spondyloarthritis an Hals(HWS)- und Lendenwirbelsäule (LWS) -- nachhaltiges HWS-Syndrom -- chronische Lumbalgie -- Hypertonie. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 67%. In Auswertung dieser Unterlagen gelangte Dr. H in der Stellungnahme vom 16.01.1997 zum Ergebnis, die Klägerin könne noch vollschichtig leichte Tätigkeiten ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken sowie Klettern oder Steigen und ohne häufige Überkopfarbeiten verrichten. Mit Bescheid vom 24.01.1997 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Rente ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Den Widerspruch der Klägerin vom 02.06.1997 wies die Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme bei Dr. F vom 18.06.1997 durch Widerspruchsbescheid vom 15.09.1997 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin unter Vorlage eines Attestes des Arztes St aus K am 13.10.1997 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der sie die Gewährung von Rente weiterverfolgte.
Das SG ließ die Klägerin auf internistischem, orthopädischem und nervenärztlichem Gebiet untersuchen. Dr. L, Internist und Kardiologe in T, führte im Gutachten vom 01.06.1998 aus, bei der Klägerin liege eine milde bis mässige Hypertonie, ein Mitralklappenprolaps ohne hämodynamische Auswirkungen, eine psychogene Symptomatik, ein vertebragenes Cervicalsyndrom, rezidivierende Lumbalgien sowie eine beginnende Krampfaderbildung an beiden Beinen vor. Sie sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten. Unterbleiben müßten Tätigkeiten mit häufigem Bücken, häufigem Treppensteigen, Steigen auf Leitern, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie an gefährdenden Maschinen, Arbeiten mit Wechsel- und Nachtschicht sowie unter Einwirkung von Hitze, Kälte, Zugluft und mit besonderer Verantwortung. Dr. L, Chirurg und Orthopäde in T, gelangte im Gutachten vom 20.05.1998 ebenfalls zum Ergebnis, daß die Klägerin leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne. Dr. J, Neurologe und Psychiater in T, legte im Gutachten vom 02.06.1998 dar, bei der Klägerin liege eine psychogene Symptomatik mit Verstimmungen leichten Grades vor. Sie sei noch in der Lage, leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten. Durch Urteil vom 07.10.1998 wies das SG -- gestützt auf die eingeholten Gutachten -- die Klage ab.
Gegen das durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, Thessaloniki, am 17.11.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.03.1999 beim SG Stuttgart Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt und wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand begehrt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie und ihr Mann seien erwerbsunfähig. Sie wohnten in einem kleinen Dorf und könnten nicht deutsch lesen. Es sei auch sehr schwierig, einen Dolmetscher zu finden. In der Sache trägt die Klägerin vor, sie sei wirklich schwer krank und nicht mehr in der Lage, eine Arbeit zu verrichten. Deswegen benötige sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Im übrigen verweise sie auf die vorliegenden Unterlagen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
ihr wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Oktober 1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Dezember 1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Sie erwidert, im übrigen ergebe sich aus dem vorgelegten Attest vom 11.03.1999, daß die Klägerin ambulant im Krankenhaus vorgestellt werden sei. Die genannten Diagnosen seien aus den Vorgutachten bekannt;...