Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragszahlung zur Begründung von Rentenanwartschaften

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch Beitragszahlungen auf Grund von § 3b Abs 1 Nr 2 VersorgAusglHärteG sind solche iS von § 83b Abs 1 AVG.

2. Werden diese Beiträge nach Eintritt des Versicherungsfalls gezahlt, sind sie nach § 83b Abs 1 S 4 iVm § 10 Abs 2 AVG erst bei einem späteren Versicherungsfall anrechenbar. Dem steht nicht entgegen, daß nach § 3b Abs 1 Nr 2 VersorgAusglHärteG in Bezug auf unverfallbare Anrechte aus der betrieblichen Alters- oder Zusatzversorgung ein Wertausgleich durch Zahlung von Beiträgen verfassungsgerichtlich unbeanstandet erst ab 1.1.1986 erfolgen konnte.

3. Eine vor Eintritt des Versicherungsfalls im Verfahren des Versorgungsausgleichs nach § 83b Abs 1 S 3 AVG abgegebene Bereiterklärung verliert ihre Wirkung, wenn dieses Verfahren rechtskräftig auf andere Weise als durch Beitragszahlungsanordnung beendet wird.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.05.1993; Aktenzeichen 4 RA 35/91)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667485

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