Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarzt. Abstaffelungsregelung. unterschiedliche Behandlung von Gemeinschaftspraxen und Praxen mit Assistenten ist verfassungsgemäß
Orientierungssatz
Dass Gemeinschaftspraxen bei der Abstaffelungsregelung ganzkörperplethysmographische Lungenfunktionsdiagnostik anders behandelt werden als Praxen, die einen Assistenten beschäftigen, ist nicht zu beanstanden. Dies stellt keinen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG dar.
Nachgehend
Gründe
I. Der Kläger wendet sich gegen die Abstaffelung bei der Gebührennummer (Geb.-Nr.) 715 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) in den Quartalen 1/96 und 2/96.
Der Kläger ist als Internist/Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde in G. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Genehmigung des Berufungsausschusses beschäftigte er in den streitigen Quartalen halbtags die Ärztin H. für gehobene technisch assistierte Diagnostik und Therapie obstruktiver Lungenerkrankungen sowohl auf allergischer wie auf degenerativer und infektiöser Basis mit der Maßgabe, dass für den Kläger die ärztlichen Leistungen von Frau H. für eine Übergangszeit von 5 Jahren abrechnungsfähig sind, die mit den vorgenannten Leistungen in Zusammenhang stehen (Beschluss des Berufungsausschusses vom 30.3.1994).
Die Beklagte setzte das Honorar für das Quartal 1/96 mit DM 110.873,99 (Honorarbescheid vom 8.7.1996) und für das Quartal 2/96 mit DM 95.822,85 (Honorarbescheid vom 10.10.1996) fest. Gegen diese Honorarbescheide erhob der Kläger am 31.7.1996 und 22.10.1996 Widerspruch und wandte sich u.a. gegen die Abstaffelung bei der Geb.-Nr. 715 EBM.
Die Geb.-Nr. 715 EBM rechnete der Kläger im Quartal 1/96 1.153 mal, wofür ihm insgesamt 419.000,2 Punkte vergütet wurden, und im Quartal 2/96 1.167 mal, wofür ihm insgesamt 421.987,2 Punkte vergütet wurden, ab.
Die Widersprüche hinsichtlich der im Gerichtsverfahren allein streitigen Abstaffelung der Geb.-Nr. 715 EBM wies der Vorstand der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 10.2.1997). Zur Begründung führte der Vorstand der Beklagten unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 20.3.1996 - 6 RKa 51/95 - aus, es sei nicht erkennbar, dass der Bewertungsausschuss bei Beschlußfassung der Abstaffelungsregelung für die Geb.-Nr. 715 EBM seinen Ermessensspielraum überschritten und sich von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen.
Der Kläger hat am 10.3.1997 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und begehrt, ihm für das Quartal 1/96 1.153 Leistungen nach der Geb.-Nr. 715 EBM mit 500 Punkten bei einem Punktwert von DM 0,10 (DM 25.387.--) und für das Quartal 2/96 1.167 Leistungen nach der Geb.-Nr. 715 EBM mit 500 Punkten bei einem Punktwert von DM 0,10 (DM 26.278,99) zu vergüten. Er hat geltend gemacht, für jede erbrachte Leistung nach der Geb.-Nr. 715 EBM seien ihm in beiden Quartalen 361,4 Punkte gutgeschrieben worden, was bei einem Punktwert von DM 0,077 im Quartal 1/96 und von DM 0,076 im Quartal 2/96 einem Betrag von DM 27,98 bzw. 27,48 entspreche. Bei der Schaffung des seit 1.1.1996 gültigen EBM seien die Kosten der Lungenplethysmographie von der KBV bereits im Januar 1995 pro Untersuchung mit DM 48,84 ermittelt worden. Da er in zulässiger Weise auf dem Sektor der Geb.-Nr. 715 EBM eine Assistentin beschäftigt habe, könne er nicht wie ein allein tätiger Arzt behandelt werden. Der EBM verstoße gegen das Gebot einer sachgerechten Differenzierung, wenn er der Beschäftigung von angestellten Ärzten nicht durch Anhebung der Punktzahlengrenzwerte Rechnung trage. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BSG helfe nicht weiter, weil das Gerät, mit dem er die ganzkörperplethysmographische Lungenfunktionsdiagnostik mache, kein Großgerät sei. Auch müssten aus Gründen des Gleichheitsgrundsatzes bei allen medizinischen Leistungen solche Abstaffelungen vorgenommen werden, die mit technischen Hilfsmitteln erfolgten, was die Beklagte nicht tue. Die Abstaffelungsregelung der Geb.-Nr. 715 EBM sei unzulässig, weil sie Pneumologen überproportional hart treffe.
Mit Urteil vom 24.11.1998 - den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30.12.1998 zugestellt - hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG Abstaffelungsregelungen generell für zulässig erachtet sowie auch die konkrete Ausgestaltung der Abstaffelungsgrenze und die Bewertung der Leistung nach der Geb.-Nr. 715 EBM mit 500 Punkten bzw. 210 Punkten als rechtmäßig angesehen. In dem Umstand, dass bei Gemeinschaftspraxen die Abstaffelungsgrenze erhöht wird, nicht aber bei halbtägiger Beschäftigung eines Dauerassistenten hat es keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gesehen.
Am 1.2.1999 (Montag) hat der Kläger unter Beifügung der Einverständniserklärung der Beklagten - beim SG die Zulassung der Revision beantragt. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluß vom 3.2.1999 - den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12.2.1999 zugestellt - abgelehnt.
Der Kläger hat am 12.2.1999 Berufung eingelegt....