Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Klage eines Krankenhausträgers gegen den Sozialhilfeträger wegen Nothilfe nach § 25 SGB 12. Unzulässigkeit einer Verurteilung des Krankenversicherungsträgers nach Beiladung. keine Wechselwirkung zwischen dem Vergütungsanspruch des Krankenhauses nach § 109 Abs 4 S 3 SGB 5 und dem Nothelferanspruch. Ausschluss des Nothelferanspruchs wegen verspäteter Antragstellung
Leitsatz (amtlich)
Die Verurteilung eines nach § 75 Abs 2 SGG Beigeladenen ist nur möglich, wenn sich entweder derselbe Anspruch gegen den einen oder den anderen Träger richtet oder verschiedene Ansprüche in einem Ausschließlichkeitsverhältnis stehen und sich Anspruchsgrund und Rechtsfolgen im Kern decken. Dies ist nicht der Fall bei einem Vergütungsanspruch eines Krankenhauses einerseits und einem Nothelferanspruch nach § 25 SGB XII andererseits.
Orientierungssatz
Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ist die Frist des § 25 S 2 SGB 12 auf einen Monat zu begrenzen, der mit dem Ende des Eilfalls beginnt (vgl BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R = BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr 1 und vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R = BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr 5).
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. April 2013 abgeändert. Die Klage auf Verurteilung der Beigeladenen wird abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der klagenden Krankenhausgesellschaft auf Zahlung der Aufwendungen für die Behandlung des Patienten R. F. (i.F.: R.F.).
Der 1985 geborene R.F. war nach der Mittleren Reife ab etwa 2005/2006 im Versicherungsvermittlungsgeschäft sowie ab 2007 im Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln zeitweilig selbständig tätig. Danach betätigte er sich lediglich mit Gelegenheitsarbeiten und lebte im Übrigen von dem von den verstorbenen Eltern ererbten Vermögen. Solange R.F. dem versicherten Personenkreis nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) unterfiel, war er seinen Angaben zufolge bei der beigeladenen Krankenkasse krankenversichert. Danach bestand bis 31. Januar 2008 bei der I. Krankenversicherung aG (i.F.: IKV) eine private Krankenversicherung. Im Anschluss hieran hatte R.F. keinen Krankenversicherungsschutz mehr. Erst ab dem 15. Januar 2010 wurde R.F. auf Grund eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wieder Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, und zwar nunmehr bei der A. B.-W. (i.F.: AOK). R.F. war in B. S. (Landkreis S.) vom 23. August 2003 bis 1. November 2008 in der B. , vom 23. Februar 2009 bis 1. April 2010 in der S. S. und vom 1. bis 20. April 2010 in der G. ordnungsbehördlich gemeldet; ab 20. April 2010 war er in einem Aufnahmehaus in der B. in S. wohnhaft.
Am Dienstag, den 29. September 2009 wurde R.F. gegen 23.00 Uhr auf die Intensivstation der Medizinischen Klinik des von der Klägerin getragenen Kreiskrankenhauses S. (i.F.: KH) aufgenommen, nachdem er von der Polizei auf der Straße liegend aufgefunden und sodann notärztlich bei einem Blutalkoholspiegel von 4,08 Promille in die Klinik eingeliefert worden war; am folgenden Tag (30. September 2009) konnte er wieder entlassen werden. In der Klinik gab R.F. am 29. September 2009 zunächst an, bei der Beigeladenen krankenversichert zu sein, revidierte dies aber offensichtlich schon am Folgetag. Noch in der Klinik unterzeichnete R.F. am 30. September 2009 einen dort vorbereiteten, an die Arbeitsgemeinschaft Landkreis S. (i.F.: A.) adressierten Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), der aber nicht zu den Akten der A. gelangte. Die Klägerin forderte in der Folgezeit von R.F. für den stationären Aufenthalt am 29. September 2009 insgesamt 536,58 Euro (Rechnung vom 5. Oktober 2009), welche er nicht bezahlte. Bei R.F. nach Titulierung (Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ≪AG≫ Stuttgart vom 27. September 2010) erfolgte Vollstreckungsversuche waren erfolglos.
Nachdem R.F. am späten Abend des 10. November 2009 (ebenfalls einem Dienstag) im Hofraum des Polizeireviers in B. S. mit einem Vorschlaghammer mehrere Dienstfahrzeuge in stark angetrunkenem Zustand (2,92 Promille bei einer um 21.45 Uhr ärztlich entnommenen Blutprobe) beschädigt hatte, wurde er auf Grund der gezeigten massiven psychischen Auffälligkeiten von der Polizei gegen 23.30 Uhr in die Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des KH verbracht; dort wurde er vom 10. November 2009 bis zur Entlassung am 15. Januar 2010 stationär behandelt. Im Aufnahme-Antrag vom 11. November 2009 gab R.F. dieses Mal an, privat krankenversichert zu sein. Die I. lehnte indes eine Abrechnung der “Pflegekosten„ der Klägerin gegenüber mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 (Eingang 8. Dezember 2009) wegen des bereits zum 31. Januar 2008 beendeten Versicherungsverhältnisses ab. N...