Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Zulassung einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft. Umfang der gemeinsamen Berufsausübung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Der bloße formale Zusammenschluss von niedergelassenen Ärzten mit spezialisierten Operateuren zur Zuweisung von Patienten reicht für die Errichtung einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft (Teil-BAG) nicht aus. Die gemeinsame Berufsausübung in einer Teil-BAG muss vielmehr Leistungsinhalte der beteiligten Ärzte enthalten, die ein - wenn auch nicht zeitgleiches - aber doch über die bloße Überweisung oder Zuweisung von Patienten hinaus gehendes gemeinschaftliches Zusammenwirken der beteiligten Ärzte erkennen lassen.

2. Bei der Regelung des § 33 Abs 2 Ärzte-ZV handelt es sich um eine zulässige Berufsausübungsregelung und nicht um einen Eingriff in die Berufsfreiheit.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.03.2015; Aktenzeichen B 6 KA 24/14 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.10.2010 aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird endgültig auf 60.000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger machen einen Anspruch auf Zulassung einer überörtlichen Teil-Berufsausübungsgemeinschaft (Teil-BAG) geltend.

Die Kläger Ziff. 1 und 2 sind als Augenärzte in Sch. niedergelassen, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und seit dem 01.11.2006 in einer Gemeinschaftspraxis tätig (Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg - KVBW - Regierungsbezirk F. vom 18.10.2006/Bescheid vom 03.11.2006). Der Kläger Ziff. 3 ist als Augenarzt in E. niedergelassen und seit 1990 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er betreibt eine Einzelpraxis. Seit dem 01.04.2008 sind die Kläger in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zusammengeschlossen.

Mit Schreiben vom 19.11.2007 beantragten die Kläger beim Zulassungsausschuss der KVBW, Bezirksdirektion F., die Zulassung einer Teil-BAG. Die Teil-BAG umfasse die gesamte berufliche Tätigkeit des Klägers Ziff. 3 einerseits und bezüglich der Patienten mit Erstkontakt in der E. Praxis die Diagnostik, soweit nicht am Standort E. durchführbar, insbesondere die Diagnostik bezüglich Glaskörper und Netzhauteingriffen sowie jegliche operative Behandlung durch die Kläger Ziff. 1 und 2 andererseits. Sie legten einen Vertrag vom 23.11.2007 über die Errichtung einer überörtlichen Teilberufsausübungsgemeinschaft für Augenheilkunde vor. Nach der Präambel dieses Vertrages solle eine überörtliche Teil-BAG errichtet werden, deren Gesellschafter die Kläger Ziff. 1 und 2 als Gemeinschaftspraxis einerseits und der Kläger Ziff. 3 andererseits sein sollten; beabsichtigt sei die Einrichtung neuer Praxisräume in E.; die Praxis in Sch. solle von den jeweiligen Gesellschaftern unabhängig von dieser Teil-BAG weiter betrieben werden. Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 2 Abs. 2

Die Vertragsgesellschafter schließen sich zur arbeitsteiligen und gemeinsamen Erbringung von augenheilkundlichen Leistungen zusammen.

Gegenstand der Teilberufsausübungsgemeinschaft ist der Betrieb der augenärztlichen Praxis in E. und bezüglich der Patienten mit Erstkontakt in der Teilberufsausübungsgemeinschaft im jeweiligen Quartal die Diagnostik, insbesondere die Diagnostik bezüglich Glaskörper-/Netzhauteingriffen sowie jegliche operative und prä- und postoperative Versorgung von Patienten mit operativen Augenerkrankungen mit Erstkontakt in der E. Praxis durch die Dres. B. und M.

Ein Wechsel in der Behandlung zwischen der Teilberufsausübungsgemeinschaft und der daneben bestehenden Gemeinschaftspraxis Dres. B. und M. im laufenden Quartal ist nicht gestattet.

Die Ärzte behandeln ausschließlich diejenigen Patienten der Gesellschaft, die den vorgenannten Kriterien entsprechen. Patienten, die die Gemeinschaftspraxis Dres. B. und M. aufsuchen, sind nicht Patienten der Teilberufsausübungsgemeinschaft.

Der Behandlungspfad und die arbeitsteilige Organisation der Patientenbehandlung durch die Mitglieder der Teilberufsausübungsgemeinschaft sind im Ablaufdiagramm in Anlage 1 beschrieben.

§ 2 Abs. 4

Sitz der Gesellschaft ist Sch.

§ 3 Abs. 2

An der Gesellschaft sind beteiligt:

Dr. B.  1/3

Dr. M. 1/3

Herr Sch. 1/3

§ 5 Abs. 1

Die Parteien verpflichten sich zur kollegialen Zusammenarbeit und zur konsiliarischen Tätigkeit untereinander. Alle Gesellschafter erbringen ihre Leistungen, die Gegenstand der Teilberufsausübungsgemeinschaft sind, am Sitz der Teilberufsausübungsgemeinschaft. Die Gesellschafter bieten den Patienten der Teilberufsausübungsgemeinschaft gemeinsame Sprechstunden am Sitz der Gesellschaft sowie in E. an. Die durch Dres. B. und M. zu erbringenden Leistungen, insbesondere die Augenoperationen, werden in den Räumen der Gemeinschaftspraxis Dres. B. und M. in Sch. durchgeführt. Die Opera...

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