Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Punktwert-Abstaffelung bei vielverdienenden Zahnärzten

 

Orientierungssatz

1. Zur Rechtfertigung gesetzlicher Regelungen können auch andere Gesichtspunkte als nur die, die aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens ersichtlich sind, herangezogen werden.

2. Die Abstaffelungs-Regelungen des § 85 Abs 4b SGB 5 verletzten weder das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG noch die Berufsfreiheit des Art 12 GG.

3. Die Regelung, daß der "Zeitpunkt" anzugeben ist, ab wann die Überschreitung der Punktmengengrenzen eingetreten ist (§ 85 Abs 4d S 2 und Abs 4e S 1 SGB 5), kann durch gesamtvertragliche Vereinbarungen (§ 85 Abs 4b S 5 und Abs 4e S 5 SGB 5) den Bedürfnissen der verwaltungsmäßigen Abwicklung angepaßt werden.

4. Einen Rechtssatz, daß eine Vergütung für Leistungen, die der Zahnarzt nicht steuern - bzw verweigern - könne, nicht abgesenkt werden dürfe, gibt es nicht. § 85 Abs 4b SGB 5 enthält keinen unzulässigen Eingriff in laufende Behandlungsverträge.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 12.07.2000; Aktenzeichen 1 BvR 2260/97)

BSG (Urteil vom 14.05.1997; Aktenzeichen 6 RKa 25/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668378

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