Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung <KÄV>. Honorarverteilung. arztgruppenbezogenes Honorarkontingent. Nervenarzt. Abrechnungsjahr. Erhöhung. Fallpunktzahl. freie Leistungen. Entscheidungskompetenz. Vorstand einer KÄV. Härtefall. gerichtliche Nachprüfung. Verrechnung

 

Orientierungssatz

1. Die bundesrechtlichen Vorgaben der Honorarverteilung werden insbesondere nicht dadurch verletzt, dass ein Honorarverteilungsmaßstab die Aufteilung der Gesamtvergütung auf einzelne arztgruppenbezogene Honorarkontingente vorsieht, was zur Folge hat, dass der Punktwert für die vertragsärztlichen Leistungen von der Zugehörigkeit des Arztes zu einer bestimmten Arztgruppe abhängig ist.

2. Es ist nicht zu beanstanden, dass über die bereits durch die Praxis- und Zusatzbudgets getroffene Verteilung hinaus die Gesamtvergütung zusätzlich noch getrennt nach Arztgruppen und Leistungsbereichen verteilt wird. Hierin liegt insbesondere kein Verstoß gegen die Vorschriften des auf der Grundlage des § 87 Abs 2 SGB 5 erlassenen Bewertungsmaßstabes.

3. Eine Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) war im Hinblick auf die Änderungen des Kapitels G des EBM-Ä zum 1.1.1996 nicht gehalten, bei der Berechnung des auf die Nervenärzte entfallenden Honorarkontingents auf das Jahr 1996 abzustellen. Dass sie im Honorarverteilungsmaßstab bei der Berechnung der Gesamtvergütungsanteile der Arztgruppen an Abrechnungsdaten aus den Jahren 1994 und 1995 anknüpfte, ist daher kein Verstoß gegen den EBM-Ä.

4. Zur Erhöhung der Fallpunktzahl des Individualbudgets "Freie Leistungen".

5. Es ist rechtlich unbedenklich, den Vorstand einer KÄV zu Einzelfallentscheidungen in Ausnahmefällen zu ermächtigen, um auftretende Härten abzumildern. Dabei beschränkt sich die Kompetenz des Vorstandes nicht auf die Statuierung von Ausnahmen für "echte Härten", vielmehr müssen sie generell für atypische Versorgungssituationen möglich sein.

6. Die Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung, einer KÄV steht insoweit kein - der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglicher - Beurteilungsspielraum zu.

7. Die nicht vergüteten Punkte bei "Freien Leistungen" können nicht mit den Punkten verrechnet werden, mit denen das Praxisbudget nicht ausgeschöpft worden ist.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 20.10.2004; Aktenzeichen B 6 KA 13/04 B)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1672453

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