Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusammentreffen von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Einkommen. Berücksichtigung von Coronasonderzahlungen und eines vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg entrichteten Zusatzversorgungshinzurechnungsbetrages im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB 6
Leitsatz (amtlich)
Im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungspflichtig ausbezahlte Coronasonderzahlungen sind im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen. Der vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg entrichtete Zusatzversorgungshinzurechnungsbetrag stellt eine Zuwendung nach § 3 Nr. 56 EStG dar. Ob und wenn ja in welcher Höhe dieser Betrag dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen ist, bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 4a Sätze 3 und 4 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 15.11.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung des vom Arbeitgeber der Klägerin zur Zusatzversorgung entrichteten Zusatzversorgungshinzurechnungsbetrags (ZV SV-Hinz-Betrag) i.H.v. 1.074,34 € und von an die Klägerin gezahlten Coronasonderzahlungen als Hinzuverdienst im Jahr 2020 bei der ihr bewilligten unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und die deshalb festgesetzte Erstattung der Überzahlung.
Die 1962 geborene Klägerin ist beim Gesundheitsamt H1 als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Auf ihren Antrag vom 19.07.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 30.11.2012 ab 01.07.2012 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer. Die Rente wurde ungekürzt ausbezahlt.
Mit Bescheid vom 10.11.2020 berechnete die Beklagte die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.01.2019 neu. Dabei berücksichtigte sie im Jahr 2020 ein (voraussichtliches) Arbeitsentgelt i.H.v. 29.956,00 € als Hinzuverdienst. Da die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 31.543,31 € (im Jahr 2020) damit nicht überschritten wurde, wirkte sich der Hinzuverdienst nicht auf die Rente aus. Für die Zeit vom 01.01.2020 bis 30.06.2020 wurde der Zahlbetrag der monatlichen Rente auf 541,92 € brutto (482,59 € netto) und vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 auf 566,61 € brutto (499,23 € netto) festgesetzt. Ergänzend wies die Beklagte darauf hin, dass zum 01.07. jedes Jahres der Hinzuverdienst für das zurückliegende Kalenderjahr überprüft werde. Wenn voraussichtlicher und tatsächlicher Hinzuverdienst voneinander abwichen, werde die Rente rückwirkend neu berechnet, daraus könne sich eine Nachzahlung, aber auch Erstattung ergeben.
Im Jahr 2020 erhielt die Klägerin im August (i.H.v. 2.565,81 €), im Oktober (i.H.v. 450,00 €) und im Dezember (i.H.v. 2.356,08 €) Corona-Sonderzahlung i.H.v. insgesamt 5.371,89 €. Davon wurden 1.500,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei und 3.871,89 € steuer- und sozialversicherungspflichtig ausbezahlt. Außerdem führte ihr Arbeitgeber im Jahr 2020 von ihm allein erbrachte Zusatzversorgungsbeiträge (ZV-Beiträge AG), einen Zusatzversorgungs-Sanierungsbeitrag (ZV-Sanierungsbeitrag), einen ZV SV-Hinz-Betrag und Zusatzversorgungsbeiträge (ZV-Umlage AG) sowie eine allein von der Klägerin erbrachte Umlage (Abzüge wegen ZV-AN-Umlage), die vom Netto-Arbeitsentgelt der Klägerin in Abzug gebracht wurde, an die Zusatzversorgungskasse ab. Als Arbeitsentgelt meldete der Arbeitgeber für das Jahr 2020 Arbeitsentgelt i.H.v. 34.840,00 €.
Mit Bescheid vom 10.05.2021 berechnete die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10.11.2020 hinsichtlich der Rentenhöhe nach § 96a Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 3f Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die Rente ab 01.01.2020 neu und stellte für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 30.06.2020 eine Überzahlung von 2.237,57 € fest. Wegen Überschreitens des Hinzuverdienstes stehe der Klägerin die Rente für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 nur teilweise, vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 in voller Höhe und ab dem 01.07.2021 teilweise zu. Für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 30.06.2021 ergebe sich eine Überzahlung von 2.237,57 €. Dieser Betrag sei zu erstatten. In der Anlage „Berechnung der Rente“ führte die Beklagte aus, dass im Jahr 2020 als Hinzuverdienst Arbeitsentgelt i.H.v. 34.840,00 € berücksichtigt werde und legte im Einzelnen die Hinzuverdienstgrenzen, den Hinzuverdienstdeckel und die Berechnung dar.
Mit ihrem Widerspruch vom 09.06.2021 machte die Klägerin geltend, die Überzahlung in der genannten Höhe sei nicht gerechtfertigt. Das eingesetzte Gehalt in Höhe von 34.840,00 € sei fehlerhaft. Nach der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr ...