Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Elterngeldes bei steuerlich als Provisionen ausgewiesenen Einnahmen
Leitsatz (redaktionell)
Provisionen, die regelmäßig gezahlt werden, sind bei der Berechnung des Elterngeldes als laufendes Entgelt zu behandeln, auch wenn der Arbeitgeber sie im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt hat.
Normenkette
BEEG § 2 Abs. 7 Sätze 1-2, 5-6, 7 Fassung: 2012-09-10, Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Sätze 1, 2 Fassung: 2011-11-23, § 1 Abs. 1 Fassung: 2006-12-05; EStG § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 39b Abs. 2-3
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 09.04.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger macht einen höheren als den ihm zuerkannten Anspruch auf Elterngeld geltend.
Der am 06.02.1976 geborene Kläger ist Vater des am 10.11.2012 geborenen B. J. Seit dem 16.04.2013 lebt er mit seinem Sohn in einem Haushalt. Der Kläger ist aufgrund eines am 12.09.2008 geschlossenen Arbeitsvertrages bei einem Finanzdienstleistungsunternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt. In § 3 Satz 1 dieses Arbeitsvertrages ist geregelt, dass der Kläger monatliche Basisbezüge in Höhe von 3.500 € erhält. Die nachfolgenden Sätze lauten wie folgt: “Der Arbeitnehmer erhält außerdem eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 200 % eines Monatsbezuges. Unter Monatsbezug sind die Basisbezüge ausschließlich anderer Gehaltszulagen zu verstehen. Die jährliche Sonderzahlung wird im zweiten Quartal in Höhe von 100 % als Urlaubsgeld und im letzten Quartal des Kalenderjahres in Höhe von 100 % als Weihnachtsgeld ausgezahlt (z. Zt. Juni bzw. November). Die Höhe der Sonderzahlung richtet sich nach den für den Auszahlungsmonat maßgebenden Basisbezügen. Mitarbeiter, die im laufenden Kalenderjahr in den Betrieb eintreten oder ausscheiden, erhalten für jeden Monat, den sie im Verlauf des Kalenderjahres dem Betrieb angehören, 1/12 der Sonderzahlung. Diese Sonderzahlung wird nicht gewährt während der Probezeit bzw. bei Nichtbestehen der Probezeit.„ Ausweislich der vom Arbeitgeber erstellten Entgeltabrechnungen erhielt der Kläger im November 2011 neben seinem Gehalt in Höhe von 3.649 € einen als “Weihnachtsgeld„ bezeichneten Betrag in gleicher Höhe und im Juni 2012 neben seinem Gehalt in Höhe von 3.649,00 € einen als “Urlaubsgeld„ bezeichneten Betrag in dieser Höhe.
Am 28.12.2012 beantragte der Kläger Elterngeld zunächst für den zehnten und elften Lebensmonat seines Sohnes. Den Bezugszeitraum änderte er nachträglich auf den siebten und elften Lebensmonat. Mit Bescheid vom 15.05.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger Elterngeld für den siebten (10.05.2013 bis 09.06.2013) und elften Lebensmonat (10.09.2013 bis 09.10.2013) seines Sohnes in Höhe von jeweils 1.330,92 €. Sie berücksichtigte dabei das durchschnittliche monatliche Erwerbseinkommen des Klägers in der Zeit vom 01.11.2011 bis 31.10.2012 in Höhe von insgesamt 43.236,00 €. Die in den Monaten November 2011 und Juni 2012 als Weihnachts- und Urlaubsgeld erfolgten Zahlungen wurden bei der Bemessung des Elterngeldes nicht berücksichtigt.
Am 04.06.2013 legte der Kläger gegen den Bewilligungsbescheid Widerspruch ein. Diesen begründete der Bevollmächtigte des Klägers damit, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, bei der Bemessung des Elterngeldes das dem Kläger zugeflossene Urlaubs- und Weihnachtsgeld außer Acht zu lassen. Denn dieses stehe ihm aufgrund § 3 des abgeschlossenen Arbeitsvertrages fest zu. Auf Grundlage der Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 29.08.2012 (B 10 EG 8/11 R und B 10 EG 20/11 R) handele es sich dabei um mehrmals im Bemessungszeitraum erfolgte Zahlungen, die als laufender Arbeitslohn zu behandeln seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Berechnung des Elterngeldes sei das im Bemessungszeitraum aus nicht selbständiger Arbeit bezogene steuerpflichtige Bruttoentgelt abzüglich der in § 2 Abs 7 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) genannten Anteile zugrunde zu legen. Dazu seien die entsprechenden Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers vorzulegen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 38a Abs 1 Satz 3 und § 39b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) steuerrechtlich als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen würden bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt. Die Abgrenzung zwischen sonstigen Bezügen im Sinne der §§ 38a Abs 1 Satz 3 und 39b EStG von laufendem Arbeitslohn erfolge durch den Arbeitgeber auf der Grundlage der Lohnsteuerrichtlinien (R 39b 2). Hiernach sei laufender Arbeitslohn der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend gezahlt werde. Sonstiger Bezug sei der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werde. Zu den sonstigen Bezügen gehörten insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlung...