nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Reutlingen (Entscheidung vom 07.02.2001; Aktenzeichen S 9 AL 2776/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 7. Februar 2001 wird zurückgewiesen.Es wird festgestellt, dass der Verwaltungsakt vom 9. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 1998 rechtswidrig war.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung der Maßnahme "Physiotherapeut" vom 2 November 1998 bis 31. Oktober 2001 für die Weiterbildungsförderung streitig.
Die Klägerin betreibt im Z. ein Ausbildungszentrum, dem durch Bescheid des Sozialministe-riums Baden-Württemberg vom 21. Oktober 1997 hinsichtlich der Ausbildung von Physiothera-peuten nach § 9 des Gesetzes über die Berufe der Physiotherapie (MPhG) mit Wirkung vom 15. Oktober 1997 - hinsichtlich der verkürzten Ausbildungen nach § 12 MPhG bereits mit Wirkung vom 1. März 1996 - die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen wurde.
Am 8. Juni 1998 reichte sie bei dem Arbeitsamt B. (AA) den "Erhebungsbogen für berufliche Weiterbildungsmaßnahmen" zwecks Anerkennung einer weiteren für die streitbefangene Zeit geplanten Weiterbildungsmaßnahme ein, wonach die P. schule theoretischen und prakti-schen Unterricht vom 2. November 1998 bis 31. Oktober 1999 und vom 2. November 2000 bis 29. September 2001 sowie praktische Ausbildung in medizinischen Einrichtungen (vom 2. November 1999 bis 31. Oktober 2000) für 30 Teilnehmer mit dem Ziel einer staatlichen Ab-schlussprüfung (vom 4. Oktober 2001 bis 31. Oktober 2001) anbiete. Die Gesamtstundenzahl von 4.645 gliedere sich auf in 3.045 Unterrichtsstunden und 1.600 Praktikumstunden, wobei der Stundensatz DM 10,34 betrage.
Daraufhin nahm der zuständige Arbeitsberater W. am 26. Juni 1998 telefonische Rückspra-che mit dem Deutschen Verband für Physiotherapie (Herrn H. ) sowie dem Verband für Physi-kalische Therapie (Frau A. ) und hielt als Ergebnis fest, die Beschäftigungssituation für Phy-siotherapeuten werde sich aufgrund der bereits Ende 1997 eingeführten Richtgrößenvereinba-rung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Nordbaden dramatisch verändern und die Be-handlungszahlen in den Praxen würden deutlich abnehmen, so dass die Chance, beitragspflichtig beschäftigt zu werden, als gering eingeschätzt werden müsse. Hierauf kam er in seiner Stellung-nahme unter Bezugnahme auf die Aktenvermerke zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme, auch wenn es möglich sei, dass viele Physiotherapeuten nicht arbeitslos würden, sondern den Ausweg in die Selbständigkeit suchten, arbeitsmarktpolitisch nicht zweckmäßig sei. Mit Schreiben vom 9. Juli 1998 (Vordruck BA I FW 114 DV 12/97, ohne Rechtsbehelfsbelehrung) teilte das AA daraufhin der Klägerin mit, eine Anerkennung für die Weiterbildungsmaßnahme werde versagt, nachdem die Prüfung der eingereichten Erhebungsunterlagen ergeben hätte, dass die geplante Weiterbildungsmaßnahme den Erfordernissen des § 86 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht entspreche. Die Weiterbildungsmaßnahme sei nach Lage und Entwicklung des Arbeits-marktes nicht zweckmäßig, weil nach Aussagen der zuständigen Berufsverbände davon auszu-gehen sei, dass die Nachfrage nach Physiotherapeuten deutlich abnehmen und es zur Freisetzung von Arbeitskräften kommen werde. Die Chancen, als beitragspflichtig Beschäftigte einzumün-den, seien sehr gering, eher werde als Ausweg die Selbständigkeit gesucht.
Hiergegen erhob die Klägerin am 20. Juli 1998 Widerspruch mit der Begründung, für die Ableh-nung der Anerkennung könnten die von dem AA genannten Gründe nicht ausschlaggebend ge-wesen sein, nachdem einem Bewerber seitens des AA die Auskunft erteilt worden sei, er solle sich an einer anderen Schule bewerben, denn da würden die Kosten übernommen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 1998 wies das AA - gestützt auf eine Auskunft des Lan-desarbeitsamt Baden-Württemberg vom 1. Oktober 1998 - den Widerspruch als unzulässig zu-rück, weil es der Mitteilung an den Maßnahmeträger über das Ergebnis der Prüfung an der erfor-derlichen unmittelbaren Rechtswirkung nach außen fehle und insoweit die Verwaltungsaktsqua-lität nach § 31 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu verneinen sei. Durch die Ent-scheidung des AA werde der Träger nicht in seinem rechtlichen Können und Dürfen beeinträch-tigt; er könne und dürfe seine Maßnahme trotzdem durchführen.
Gegen den am 6. Oktober 1998 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 14. Oktober 1998 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG), zu deren Begründung sie die Auf-fassung vertrat, die Versagung der Anerkennung für die Weiterbildungsförderung stelle eine ho-heitliche Maßnahme dar, die unmittelbar in ihre Rechtsstellung eingreife, nachdem ohne sachli-che Gründe bereits 4 Teilnehmern Ausbildun...