Entscheidungsstichwort (Thema)
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ablehnung einer unbefristeten Rente. Gewährung einer befristeten Rente
Orientierungssatz
Ein Bescheid, mit dem der Versicherungsträger dem Rentenbewerber trotz eines auf Dauerrente gerichteten Antrags eine Rente nur auf Zeit gewährt, enthält mehrere, voneinander zu trennende Verfügungen (vgl BSG vom 24.10.1996 - 4 RA 31/96 = SozR 3-2600 § 300 Nr 8 sowie vom 11.2.1988 - 4/11a RA 10/87 = SozR 2200 § 1276 Nr 11) und damit mehrere Verwaltungsakte iS des § 31 SGB 10: Zum einen die Rentenbewilligung (Verfügungssatz 1, mit jeweils zu trennenden ≪vgl LSG Stuttgart vom 28.9.2006 - L 10 R 4911/05≫ Verfügungssätzen zu Rentenart, Rentenhöhe und Dauer der Rente), zum anderen die Ablehnung des weitergehend geltend gemachten Anspruchs auf durchgängige, zeitlich nicht beschränkte Rentengewährung (Verfügungssatz 2).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03.08.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer anstelle einer zeitlich befristet bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die 1957 geborene Klägerin bezog ab Dezember 2004 eine fortlaufend befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes (Bescheid vom 15.07.2009, Bl. 275 VA; Bescheid vom 12.08.2010, Bl. 406 VA). Auf ihren Antrag vom 09.04.2013 erfolgte mit Bescheid vom 19.07.2013 (Bl. 567 VA) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2014 (Bl. 580 VA) die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - im Anschluss an die vorherige Bewilligung - bis November 2016.
Die Klägerin hat hiergegen am 23.05.2014 Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben und die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer begehrt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03.08.2016 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 102 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) abgewiesen.
Bereits mit Bescheid vom 02.08.2016 (Bl. 19 LSG-Akte) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2016 (Bl. 21 LSG-Akte) hat die Beklagte auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 27.06.2016 erneut Rente wegen voller Erwerbsminderung von Dezember 2016 bis November 2019 bewilligt. Gegen diesen Bescheid führt die Klägerin - ebenfalls wegen Befristung der Rente - eine Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (Az.: S 14 R 4821/16).
Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 12.08.2016 Berufung eingelegt. Sie begehrt weiterhin die Gewährung einer Dauerrente und ist der Auffassung, der Bescheid vom 02.08.2016 sei gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Die Klägerin beantragt (Schriftsatz vom 27.07.2017),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03.08.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2014 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Ausführungen im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Im Ergebnis hat das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Denn mit Erlass des auf Antrag der Klägerin ergangenen Bescheides vom 02.08.2016, mit welchem Erwerbsminderungsrente über das ursprüngliche Befristungsende hinaus bis November 2019 bewilligt worden ist, ist die Klage unzulässig geworden, die Berufung somit unbegründet (s. zum Ganzen bereits Beschluss des Senats vom 17.07.2014, L 10 R 2929/13, in juris).
Streitgegenständlich ist - wie noch darzulegen ist - allein der Bescheid vom 19.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2014, soweit der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.11.2016 hinaus abgelehnt wurde (Anfechtungsklage) sowie das Begehren der Klägerin (Leistungsklage) auf Verurteilung der Beklagten zu einer solchen Leistungsgewährung (Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.11.2016 hinaus und auf Dauer). Diese kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ...