Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der Klage. Erledigung der klageweise angefochtenen befristeten Rentenbewilligung durch erneute befristete Weiterbewilligung. Rente wegen voller Erwerbsminderung. Anfechtungsklage. Rechtsschutzbedürfnis. Klageänderung
Leitsatz (amtlich)
Wird während des gegen eine befristete Rentenbewilligung (§ 102 SGB VI) und auf Dauerrente gerichteten Klageverfahrens antragsgemäß die Rente erneut befristet weiter bewilligt, hat sich die ursprüngliche Befristung (Ablehnung der Gewährung von Rente über den Befristungszeitraum hinaus) erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X), die Klage ist unzulässig geworden. Der Bescheid über die Weitergewährung der Rente wird nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens.
Normenkette
SGB VI §§ 43, 102; SGB X §§ 31, 39 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 2 S. 1, Abs. 4, §§ 96, 99 Abs. 1
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 06.05.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer anstelle einer zeitlich befristet bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Beklagte bewilligte der 1954 in der T. geborenen Klägerin mit Bescheid vom 20.01.2010, ausgehend von einem Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes von drei bis unter sechs Stunden, auf den Rentenantrag vom 09.11.2009 weiterhin und im Anschluss an die vorherige Bewilligung Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 30.06.2012. Den gegen die befristete Bewilligung eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2010 zurück.
Die Klägerin hat hiergegen am 19.04.2010 das Sozialgericht Freiburg angerufen (S 6 R 2026/10), das auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten bei Prof. Dr. F., Ärztlicher Direktor des A. -Rheumazentrums B., eingeholt hat (Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden für leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung von qualitativen Einschränkungen). Der Rüge der Klägerin, der Sachverständige habe das Gutachten nicht selbst erstellt, ist das Sozialgericht nicht nachgegangen und hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.10.2011 abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht mit Urteil vom 08.05.2012 (L 9 R 4694/11) den Gerichtsbescheid aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Freiburg zurückverwiesen. Im wieder eröffneten Klageverfahren S 14 R 3564/12 hat das Sozialgericht Freiburg den Sachverständigen im Hinblick auf die Rügen der Klägerin befragt und mit Urteil vom 06.05.2013 die Klage erneut abgewiesen; das Gutachten von Prof. Dr. F. sei verwertbar. Ein Verstoß gegen § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 407a Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) liege nicht vor.
Zwischenzeitlich hat die Beklagte auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 05.03.2012 mit Bescheid vom 22.03.2012 der Klägerin erneut Rente wegen voller Erwerbsminderung, weiterhin auf Zeit und bis zum 30.06.2015, bewilligt.
Gegen das ihr am 01.07.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.07.2013 Berufung eingelegt. Sie meint, der Bescheid vom 22.03.2013 sei nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Im Übrigen vertritt sie die Auffassung, ihr Antragsrecht nach § 109 SGG sei nicht verbraucht, weil die Assistenzärztin Dr. O. prägenden Einfluss auf das Gutachten gehabt habe, und sie beantragt, ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG (zunächst durch Dr. A. , zuletzt durch Dr. S. ) einzuholen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 06.05.2013 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Freiburg zurückzuverweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 06.05.2012 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2010 und den Bescheid vom 22.03.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren,
sinngemäß weiter hilfsweise,
ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat in der nichtöffentlichen Sitzung vom 16.12.2013 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Befristung im angefochtenen Bescheid durch die neuerliche Rentenbewilligung vom 22.03.2012 sich erledigt haben und der Bescheid vom 22.03.2012 nicht nach § 96 SGG einbezogen sein dürfte.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlu...