Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragspsychotherapeutische Versorgung. Fachkundenachweis. keine Anrechnung von Behandlungsstunden für Raucherentwöhnung
Orientierungssatz
1. Die Entwöhnungsbehandlung von Rauchern stellt keine nach den Psychotherapie-Richtlinien anerkannte Behandlungsindikation dar. Die durchgeführten Stunden können daher auch nicht als Behandlungsstunden in einem Richtlinienverfahren anerkannt werden.
2. Beim Rauchen (als solches) handelt es sich nicht um eine krankhafte Störung, sondern um eine bestimmte Verhaltensweise, die zu Störungen von Körperfunktionen führen kann.
Tatbestand
Im Zusammenhang mit der vom Kläger begehrten bedarfsunabhängigen Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut steht die erforderliche Fachkunde im Streit.
Der 1953 geborene Kläger besitzt seit Januar 1990 die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde als Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie (Bl. 4 Verwaltungsakte - VerwA -). Am 21. Dezember 1998 beantragte er die bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut. Er legte hierzu u. a. Nachweise über Behandlungsstunden vor, die er zwischen 1994 und 1997 erbracht hat. Er war u. a. auch in den Jahren 1987, 1988 an der Entwicklung, Anwendung und Evaluation eines neuen kognitiv - verhaltenstherapeutischen Konzepts zur Rauchertherapie in Zusammenarbeit mit der AOK S. beteiligt. Ab Herbst 1989 war er weiterhin an der Installierung und Weiterführung seines “Freiburger Raucher - Therapie - Projekts" in Zusammenarbeit mit der AOK S. tätig sowie an der Durchführung von Rauchertherapien (Teilnahmemöglichkeit unabhängig von der Kassenzugehörigkeit).
Der Kläger erhielt die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut am 28. Januar 1999.
Mit Beschluss vom 13. April 1999 (Bescheid 27. April 1999) lehnte der Zulassungsausschuss im Regierungsbezirk Freiburg den Antrag des Klägers auf bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut ab. Er ging in seiner Entscheidung davon aus, dass eine schutzwürdige Vortätigkeit vorliege wie auch der Theorienachweis als erbracht angesehen werde. Die vom Kläger vorgelegten 60 dokumentierten und abgeschlossenen Behandlungsfälle, nur bezogen auf die Kleingruppenbehandlung bei der Diagnose “ Nikotinabhängigkeit" könnten jedoch nicht als Durchführung von Verhaltenstherapie anerkannt werden.
Hiergegen erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch mit der Begründung, der Zulassungsausschuss habe nach dem Wortlaut des Gesetzes nur zu klären, ob er die von der Approbationsbehörde anerkannte Qualifikation in einem Richtlinienverfahren erfüllt habe. Die von ihm entwickelte und durchgeführte Raucherentwöhnungstherapie sei aber geradezu ein Musterbeispiel für Verhaltenstherapie, da alle für die Verhaltenstherapie relevanten Elemente zur Behandlung eingesetzt würden. Mit Beschluss vom 8. September 1999 (Bescheid vom 30. September 1999) hat der Berufungsausschuss den Widerspruch zurückgewiesen. Er vertrat hierbei die Auffassung, zum Nachweis der Fachkunde, bezogen auf die Verhaltenstherapie, könne der Kläger nur Tätigkeiten des Freiburger Raucherentwöhnungsprogramms sowie Tätigkeiten in Kleingruppen für Raucherentwöhnung nachweisen. Seine Auffassung, dass auch die Raucherentwöhnungstherapie zur Verhaltenstherapie gehöre, vertrete der Beklagte nicht. Die dokumentierten 60 Behandlungsfälle, bezogen auf die Kleingruppenbehandlung bei der Diagnose Nikotinabhängigkeit, reiche dafür nicht aus, das gesamte Spektrum der Verhaltenstherapie im Sinne der Psychotherapie-Richtlinien wie die “Analyse der ursächlichen und aufrechterhaltenden Bedingungen des Krankheitsgeschehens und des daraus entwickelten Störungsmodells und eine übergeordnete Behandlungsstrategie" nachweisen zu können. Im Übrigen könne der Kläger auch nicht dokumentieren, wer die vorgelegten 60 abgeschlossenen Behandlungsfälle supervidiert habe. Nur durch die Erklärung eines qualifizierten Supervisors würde der Kläger den Fachkundenachweis dafür erbringen können, dass die aufgeführten Therapiekonzepte mit den Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinien (Verhaltenstherapie) in Übereinstimmung erbracht worden seien und ein anerkanntes Behandlungsinstrumentarium darstellen könnten.
Der Kläger hat gegen den seinem Bevollmächtigten am 2. November 1999 zugestellten Beschluss am 26. November 1999 vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er wie bereits im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, der Zulassungsausschuss habe lediglich noch zu prüfen, ob er die von der Approbationsbehörde anerkannte Qualifikation in einem Richtlinienverfahren erfüllt habe. Die vom Kläger entwickelte Raucherentwöhnungstherapie sei aber geradezu ein Paradigma der Verhaltenstherapie, da die in der Verhaltenstherapie relevanten Elemente in der Verhaltenstherapie des Rauchens mustergültig eingesetzt würden. Die vom Zulassungsausschuss reklamierten Stichworte “Verhaltensanalyse", “Störungsmodell" und “Behandlungsstrategie", die auch vom Beklagten aufgegriffen würden, w...