nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 29.05.2002; Aktenzeichen S 1 KA 3538/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Mai 2002 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger hat dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Im Zusammenhang mit der vom Kläger begehrten bedarfsunabhängigen Zulassung als Psycho-logischer Psychotherapeut steht die erforderliche Fachkunde im Streit.
Der 1953 geborene Kläger besitzt seit Januar 1990 die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde als Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie (Bl. 4 Verwaltungsakte - VerwA -). Am 21. Dezember 1998 beantragte er die bedarfsunabhängige Zulassung als Psycho-logischer Psychotherapeut. Er legte hierzu u. a. Nachweise über Behandlungsstunden vor, die er zwischen 1994 und 1997 erbracht hat. Er war u. a. auch in den Jahren 1987, 1988 an der Entwicklung, Anwendung und Evaluation ei-nes neuen kognitiv - verhaltenstherapeutischen Konzepts zur Rauchertherapie in Zusammenar-beit mit der AOK S. beteiligt. Ab Herbst 1989 war er weiterhin an der Installierung und Weiter-führung seines "Freiburger Raucher - Therapie - Projekts" in Zusammenarbeit mit der AOK S. tätig sowie an der Durchführung von Rauchertherapien (Teilnahmemöglichkeit unabhängig von der Kassenzugehörigkeit).
Der Kläger erhielt die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut am 28. Januar 1999.
Mit Beschluss vom 13. April 1999 (Bescheid 27. April 1999) lehnte der Zulassungsausschuss im Regierungsbezirk Freiburg den Antrag des Klägers auf bedarfsunabhängige Zulassung als Psy-chologischer Psychotherapeut ab. Er ging in seiner Entscheidung davon aus, dass eine schutz-würdige Vortätigkeit vorliege wie auch der Theorienachweis als erbracht angesehen werde. Die vom Kläger vorgelegten 60 dokumentierten und abgeschlossenen Behandlungsfälle, nur bezogen auf die Kleingruppenbehandlung bei der Diagnose " Nikotinabhängigkeit" könnten jedoch nicht als Durchführung von Verhaltenstherapie anerkannt werden.
Hiergegen erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch mit der Begründung, der Zulassungsaus-schuss habe nach dem Wortlaut des Gesetzes nur zu klären, ob er die von der Approbationsbe-hörde anerkannte Qualifikation in einem Richtlinienverfahren erfüllt habe. Die von ihm entwi-ckelte und durchgeführte Raucherentwöhnungstherapie sei aber geradezu ein Musterbeispiel für Verhaltenstherapie, da alle für die Verhaltenstherapie relevanten Elemente zur Behandlung ein-gesetzt würden. Mit Beschluss vom 8. September 1999 (Bescheid vom 30. September 1999) hat der Berufungsausschuss den Widerspruch zurückgewiesen. Er vertrat hierbei die Auffassung, zum Nachweis der Fachkunde, bezogen auf die Verhaltenstherapie, könne der Kläger nur Tätig-keiten des Freiburger Raucherentwöhnungsprogramms sowie Tätigkeiten in Kleingruppen für Raucherentwöhnung nachweisen. Seine Auffassung, dass auch die Raucherentwöhnungstherapie zur Verhaltenstherapie gehöre, vertrete der Beklagte nicht. Die dokumentierten 60 Behandlungsfälle, bezogen auf die Kleingruppenbehandlung bei der Diagnose Nikotinabhän-gigkeit, reiche dafür nicht aus, das gesamte Spektrum der Verhaltenstherapie im Sinne der Psy-chotherapie-Richtlinien wie die "Analyse der ursächlichen und aufrechterhaltenden Bedingungen des Krankheitsgeschehens und des daraus entwickelten Störungsmodells und eine übergeordnete Behandlungsstrategie" nachweisen zu können. Im Übrigen könne der Kläger auch nicht doku-mentieren, wer die vorgelegten 60 abgeschlossenen Behandlungsfälle supervidiert habe. Nur durch die Erklärung eines qualifizierten Supervisors würde der Kläger den Fachkundenachweis dafür erbringen können, dass die aufgeführten Therapiekonzepte mit den Vorgaben der Psycho-therapie-Richtlinien (Verhaltenstherapie) in Übereinstimmung erbracht worden seien und ein anerkanntes Behandlungsinstrumentarium darstellen könnten.
Der Kläger hat gegen den seinem Bevollmächtigten am 2. November 1999 zugestellten Be-schluss am 26. November 1999 vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Zur Be-gründung hat er wie bereits im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, der Zulassungsaus-schuss habe lediglich noch zu prüfen, ob er die von der Approbationsbehörde anerkannte Quali-fikation in einem Richtlinienverfahren erfüllt habe. Die vom Kläger entwickelte Raucherent-wöhnungstherapie sei aber geradezu ein Paradigma der Verhaltenstherapie, da die in der Verhal-tenstherapie relevanten Elemente in der Verhaltenstherapie des Rauchens mustergültig eingesetzt würden. Die vom Zulassungsausschuss reklamierten Stichworte "Verhaltensanalyse", "Stö-rungsmodell" und "Behandlungsstrategie", die auch vom Beklagten aufgegriffen würden, wür-den Selbstverständliches benennen, was in der vom Kläger angewandten Verhaltenstherap...