Entscheidungsstichwort (Thema)
Kriegsopferversorgung. Hinterbliebenenversorgung. Ausschluss wegen Auslandsversorgung gemäß § 7 Abs 2 BVG
Orientierungssatz
Ein Versorgungsanspruch iS von § 7 Abs 2 BVG gegen einen anderen Staat schließt Ansprüche nach dem BVG aus. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anspruch gegen den anderen Staat mit dem Anspruch nach dem BVG gleichwertig ist (vgl BSG vom 20.5.1992 - 9a RV 11/91 = SozR 3-3100 § 7 Nr 1).
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung (Witwenrente bzw. Witwenbeihilfe) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) im Rahmen der Auslandsversorgung streitig.
Die 1932 geborene Klägerin lebt in Polen. Sie war mit dem 1925 geborenen und 1999 verstorbenen A. C. (C.) verheiratet. C. bezog zu Lebzeiten Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v.H. wegen der Schädigungsfolgen
1. Wesensänderung nach Hirnverletzung mit Stecksplitter in der Gegend des rechten Vorderhorns.
2. Erblindung des linken Auges nach durchbohrender Verletzung mit Verlust der Augenlinse und Netzhautablösung, Auswärtsschielen des linken Auges, narbenartiger Defekt des Oberlides.
3. Narben am linken Oberarm und Stecksplitter in der Brustwand.
C. verstarb 1999. Als Todesursache stellte der Ärztliche Dienst des Beklagten unter Verwertung der durch die ZUS übersandten Krankenunterlagen einen in die Leber metastasierenden Tumor der Gallenblase fest.
Die Klägerin bezieht eine Kriegsfamilienrente (WZR).
Im Juni 1999 beantragte die Klägerin beim Versorgungsamt Ravensburg (VA) Witwenversorgung.
Mit Bescheid vom 17.10.2000 lehnte das VA den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente ab, da ihr Ehemann an einem Leiden verstorben sei, das mit schädigenden Einwirkungen des Wehrdienstes in keinem ursächlichen Zusammenhang gestanden habe. Der Tod sei nicht die Folge einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG.
Mit Bescheid vom 18.10.2000 lehnte das VA die Gewährung von Witwenbeihilfe nach § 48 BVG ab, da eine schädigungsbedingte Minderung der Witwenversorgung - um mindestens 10 v.H. nicht habe festgestellt werden können. Nach der durchgeführten Sachaufklärung ergebe sich, dass der Ehemann der Klägerin keine Berufsausbildung abgeschlossen habe. Er sei vor der Einberufung in die deutsche Wehrmacht in der Landwirtschaft als Landarbeiter/Melker erwerbstätig gewesen. Nach dem Krieg sei er von 1946 bis 1973 als Arbeiter (zuletzt Lader, Betonarbeiter) tätig gewesen. Im Allgemeinen sei bei Tätigkeiten ohne abgeschlossene Berufsausbildung ein das Durchschnittseinkommen eines Arbeitnehmers in der vergesellschafteten Wirtschaft in Polen übersteigendes Einkommen nicht wahrscheinlich. Der Ehemann der Klägerin habe keine abgeschlossene Berufsausbildung, weshalb - auch wenn bei ihm keine Schädigungsfolgen vorgelegen hätten - von einem das Durchschnittseinkommen in der vergesellschafteten Wirtschaft übersteigenden Einkommen nicht ausgegangen werden könne. Da die Klägerin keine Familienrente nach dem Verdienst ihres Ehemannes beziehe, sondern die höhere Kriegsfamilienrente, ergebe sich bei Zugrundelegung des Durchschnittseinkommens keinesfalls eine die Kriegsfamilienrente übersteigende Familienrente. Die Kriegsfamilienrente werde nämlich nach einer pauschalen Bemessungsgrundlage berechnet. Sie sei so hoch, dass sie von einer nach dem Verdienst berechneten Familienrente nur dann überschritten werde, wenn ein relativ hohes Einkommen (z.B. eines gut bezahlten Facharbeiters) und viele berücksichtigungsfähige Berufsjahre vorgelegen hätten. Da aber bei C. ein entsprechend hohes Einkommen auch ohne Schädigungsfolgen nicht wahrscheinlich sei, wäre die Familienrente der Klägerin niedriger als die Kriegsfamilienrente gewesen. Eine schädigungsbedingt geminderte Hinterbliebenenversorgung liege daher aufgrund des Bezugs der Kriegsfamilienrente nicht vor. Ungeprüft könne deshalb auch bleiben, weshalb C. weniger verdient habe als das Durchschnittseinkommen. Des Weiteren sei festzustellen, dass für ein vorzeitiges schädigungsbedingtes Ausscheiden des C. aus dem Erwerbsleben keine entsprechenden Anhaltspunkte, die dies wahrscheinlich machen würden, vorlägen. Wie nämlich die Überprüfung unter Beteiligung eines versorgungsärztlichen Sachverständigen ergeben habe, könne aus dem vorliegenden Invalidengutachten nicht geschlossen werden, dass C. im Jahre 1973 berufs- oder erwerbsunfähig gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass er seine Erwerbstätigkeit trotz Schädigungsfolgen hätte weiter ausüben können. Die durch die vorzeitige Erwerbsaufgabe verursachte Minderung der Familienrente infolge geringerer Berufsjahre könne daher nicht berücksichtigt werden.
Die Klägerin erhob gegen beide Bescheide Widerspruch und brachte u.a. vor, der Tod ihres Ehemannes sei Folge einer Schädigungsfolge gewesen; als weitere Todesursache sei eine eitrige Lungenentzündung festgestellt worden.
Der Beklagte holte die versorgungsärztlichen Stellungnahmen vom 21. und 22....