Entscheidungsstichwort (Thema)

Kriegsopferversorgung. Hinterbliebenenversorgung. Ausschluss wegen Auslandsversorgung gemäß § 7 Abs 2 BVG

 

Orientierungssatz

Ein Versorgungsanspruch iS von § 7 Abs 2 BVG gegen einen anderen Staat schließt Ansprüche nach dem BVG aus. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anspruch gegen den anderen Staat mit dem Anspruch nach dem BVG gleichwertig ist (vgl BSG vom 20.5.1992 - 9a RV 11/91 = SozR 3-3100 § 7 Nr 1).

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf  Hinterbliebenenversorgung (Witwenrente bzw. Witwenbeihilfe) nach dem  Bundesversorgungsgesetz (BVG) im Rahmen der Auslandsversorgung streitig.

Die 1932 geborene Klägerin lebt in Polen. Sie war mit dem 1925 geborenen  und 1999 verstorbenen A. C. (C.) verheiratet. C. bezog zu Lebzeiten  Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v.H. wegen  der Schädigungsfolgen

1. Wesensänderung nach Hirnverletzung mit Stecksplitter in der Gegend des  rechten Vorderhorns.

2. Erblindung des linken Auges nach durchbohrender Verletzung mit Verlust  der Augenlinse und Netzhautablösung, Auswärtsschielen des linken Auges,  narbenartiger Defekt des Oberlides.

3. Narben am linken Oberarm und Stecksplitter in der Brustwand.

C. verstarb 1999. Als Todesursache stellte der Ärztliche Dienst des  Beklagten unter Verwertung der durch die ZUS übersandten Krankenunterlagen  einen in die Leber metastasierenden Tumor der Gallenblase fest.

Die Klägerin bezieht eine Kriegsfamilienrente (WZR).

Im Juni 1999 beantragte die Klägerin beim Versorgungsamt Ravensburg (VA)  Witwenversorgung.

Mit Bescheid vom 17.10.2000 lehnte das VA den Antrag der Klägerin auf  Gewährung von Witwenrente ab, da ihr Ehemann an einem Leiden verstorben  sei, das mit schädigenden Einwirkungen des Wehrdienstes in keinem  ursächlichen Zusammenhang gestanden habe. Der Tod sei nicht die Folge einer  Schädigung im Sinne des § 1 BVG.

Mit Bescheid vom 18.10.2000 lehnte das VA die Gewährung von Witwenbeihilfe  nach § 48 BVG ab, da eine schädigungsbedingte Minderung der  Witwenversorgung - um mindestens 10 v.H. nicht habe festgestellt werden  können. Nach der durchgeführten Sachaufklärung ergebe sich, dass der  Ehemann der Klägerin keine Berufsausbildung abgeschlossen habe. Er sei vor  der Einberufung in die deutsche Wehrmacht in der Landwirtschaft als  Landarbeiter/Melker erwerbstätig gewesen. Nach dem Krieg sei er von 1946  bis 1973 als Arbeiter (zuletzt Lader, Betonarbeiter) tätig gewesen. Im  Allgemeinen sei bei Tätigkeiten ohne abgeschlossene Berufsausbildung ein  das Durchschnittseinkommen eines Arbeitnehmers in der vergesellschafteten  Wirtschaft in Polen übersteigendes Einkommen nicht wahrscheinlich. Der  Ehemann der Klägerin habe keine abgeschlossene Berufsausbildung, weshalb -  auch wenn bei ihm keine Schädigungsfolgen vorgelegen hätten - von einem das  Durchschnittseinkommen in der vergesellschafteten Wirtschaft übersteigenden  Einkommen nicht ausgegangen werden könne. Da die Klägerin keine  Familienrente nach dem Verdienst ihres Ehemannes beziehe, sondern die  höhere Kriegsfamilienrente, ergebe sich bei Zugrundelegung des  Durchschnittseinkommens keinesfalls eine die Kriegsfamilienrente  übersteigende Familienrente. Die Kriegsfamilienrente werde nämlich nach  einer pauschalen Bemessungsgrundlage berechnet. Sie sei so hoch, dass sie  von einer nach dem Verdienst berechneten Familienrente nur dann  überschritten werde, wenn ein relativ hohes Einkommen (z.B. eines gut  bezahlten Facharbeiters) und viele berücksichtigungsfähige Berufsjahre  vorgelegen hätten. Da aber bei C. ein entsprechend hohes Einkommen auch  ohne Schädigungsfolgen nicht wahrscheinlich sei, wäre die Familienrente der  Klägerin niedriger als die Kriegsfamilienrente gewesen. Eine  schädigungsbedingt geminderte Hinterbliebenenversorgung liege daher  aufgrund des Bezugs der Kriegsfamilienrente nicht vor. Ungeprüft könne  deshalb auch bleiben, weshalb C. weniger verdient habe als das  Durchschnittseinkommen. Des Weiteren sei festzustellen, dass für ein  vorzeitiges schädigungsbedingtes Ausscheiden des C. aus dem Erwerbsleben  keine entsprechenden Anhaltspunkte, die dies wahrscheinlich machen würden,  vorlägen. Wie nämlich die Überprüfung unter Beteiligung eines  versorgungsärztlichen Sachverständigen ergeben habe, könne aus dem  vorliegenden Invalidengutachten nicht geschlossen werden, dass C. im Jahre  1973 berufs- oder erwerbsunfähig gewesen sei. Es sei daher davon  auszugehen, dass er seine Erwerbstätigkeit trotz Schädigungsfolgen hätte  weiter ausüben können. Die durch die vorzeitige Erwerbsaufgabe verursachte  Minderung der Familienrente infolge geringerer Berufsjahre könne daher  nicht berücksichtigt werden.

Die Klägerin erhob gegen beide Bescheide Widerspruch und brachte u.a. vor,  der Tod ihres Ehemannes sei Folge einer Schädigungsfolge gewesen; als  weitere Todesursache sei eine eitrige Lungenentzündung festgestellt worden.

Der Beklagte holte die versorgungsärztlichen Stellungnahmen vom 21. und  22....

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