Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufskrankheit. arbeitstechnische Voraussetzung. langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter. haftungsbegründende Kausalität. bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule. Stuckateur
Orientierungssatz
Zur Nichtanerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule eines Stuckateurs als Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 2109 mangels Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Erkrankung der Halswirbelsäule (HWS) als Berufskrankheit (BK) anzuerkennen ist und der Kläger Anspruch auf Verletztenrente hat.
Der ... 1960 geborene Kläger absolvierte von August 1976 bis Juli 1979 eine Lehre als Stuckateur und war anschließend bis September 1980 sowie -- nach Ableistung des Wehrdienstes -- von Januar bis Dezember 1982 als Stuckateur beschäftigt und von Januar 1983 bis September 1997 als Selbstständiger und Mitinhaber (mit seinem Bruder) der Firma G O GmbH ebenfalls als Stuckateur tätig. Seit 1. Juni 1998 bezieht der Kläger von der LVA Württemberg Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Am 11. November 1998 erstattete der Facharzt für Allgemeinmedizin Knüttgen "auf Wunsch" des Klägers eine Anzeige über das Vorliegen einer BK, in der u.a. ausgeführt war, der Kläger, der ein eigenes Gipsergeschäft betreibe, sei seit ca. 1975 als Gipser und in leitender Funktion tätig. Er leide unter HWS-Beschwerden, die vermutlich auf berufliche Überlastung zurückzuführen seien. Beigefügt waren ärztliche Berichte (Dr. P, Chefarzt der Neurologischen Klinik des O-Klinikums A, vom 22. April 1998, der einen Wirbelsäulen(WS)-Prolaps in Höhe C5/6 links diagnostizierte und eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit als Gipser für ungünstig erachtete, Radiologe Dr. K vom 11. November 1997 über eine Computertomographie der HWS sowie des Prof. Dr. Dr. S, Chefarzt der Orthopädischen Klinik der Klinik am E, vom 24. November 1997 ≪über eine stationäre Behandlung vom 14. bis 31. Oktober 1997 mit konservativer Therapie≫ sowie 12. Februar und 23. Oktober 1998).
In der Unternehmeranzeige vom 10. Dezember 1998 machte der Kläger geltend, der Bandscheibenvorfall (BSV), der erstmals im September 1997 zu Beschwerden geführt habe, sei auf "Überkopfarbeiten, Heben, Drücken, Gipserarbeiten" zurückzuführen. Er habe Häuser innen und außen verputzt sowie Gerüstbauarbeiten durchgeführt. Seit 1976 habe er jeweils von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr Lasten vor und neben dem Körper sowie auf dem Rücken und auf der Schulter gehoben oder getragen. Die Ermüdungsfaktoren ergäben sich aus dem Schweregrad der körperlichen Arbeit wie Anwerfen des Putzes von Hand und Abziehen mit der Latte. Das Abbinden des Gipses bedinge ein rasches Arbeitstempo und es sei einige Genauigkeit bei Tempoarbeit erforderlich wie auch Anpassungsfähigkeit. Bei Arbeiten auf Gerüsten bestehe Sturzgefahr. WS- und BS-Leiden wirkten sich unter Umständen nachteilig aus, da bei Gipserarbeiten häufige vielseitige Rumpfbewegungen anfielen. Die körperliche Beanspruchung sei mittelschwer bis schwer und er müsse während der Arbeitszeit dauernd auf den Beinen sein und vor allem mit Armen und Händen vielseitige und zügige sowie raumgreifende Bewegungen ausführen. Verhältnismäßig häufig kämen längerdauernde Überkopfarbeiten vor, ebenso Arbeiten im Knien, Hocken und Bücken, weshalb auch die Rumpfbeweglichkeit erheblich beansprucht sei. Während der Arbeit sei ein hohes Maß an Genauigkeit einzuhalten. Beigefügt war ein Bericht des Prof. Dr. Dr. S vom 15. Juni 1998 an die Victoria Versicherungen (Krankenversicherung).
Die Beklagte holte einen Bericht des Dr. P vom 11. Januar 1999 sowie Auskünfte über Vorerkrankungen von der IKK und der Victoria Versicherung ein. Der Technische Aufsichtsbeamte (TAB) W vom Technischen Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten erstattete am 12. April 1999 einen Bericht. Gemäß diesem, dem auch die Dokumentation der Arbeitsgemeinschaft der Bau- und Berufsgenossenschaften über den Belastungsumfang bei Stuckateuren, Putzern und Helfern zu den BKen der Nr. 2108 und 2109 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) beigefügt war, erfolgten die Erhebungen persönlich beim Kläger. Bezüglich Belastungen im Sinne der Nr. 2109 der Anlage zur BKV kam er zum Ergebnis, der Kläger habe Arbeiten wie gemäß der Dokumentation für den Stuckateurberuf typisch verrichtet. Danach lägen die Zeitanteile der Belastung durch Tragen von Lasten von 50 und mehr kg beim Stuckateur bei unter 5%, beim Helfer mit bzw. ohne Maschineneinsatz bei ca. 5%. Berücksichtigt sind hierbei in der Dokumentation Tätigkeiten, bei denen schwere Lasten von 50 und mehr kg auf der Schulter mit gleichzeitig nach vorn und seitwärts erzwungener Kopfbeugehaltung zu tragen sind.
In der gewerbeärztlichen Stellungnahme vom 4. Mai 1999 schlug Dr. H die Anerkennung einer BK nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV nicht vor. Die haftungsbegründende Kausalität sei nicht wahrscheinlich. Unter Berücksichtigung der Ermittlungen des TAD seien die arbeitstechn...