Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. nicht versicherter Unternehmer. kein Unfallversicherungsschutz gem §§ 106 Abs 3 Alt 2, 105 Abs 2 S 2 SGB 7
Orientierungssatz
Ein nicht versicherter Unternehmer steht nicht gem § 106 Abs 2 Alt 3 iV mit § 105 Abs 2 S 2 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn aus der ausdrücklichen Begrenzung des privilegierten Personenkreises auf "Versicherte" im Tatbestand des § 106 Abs 3 Alt 2 SGB 7 kommt für den Senat zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber die Privilegierung auf den genannten Personenkreis der Versicherten beschränkt hat.
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16. Dezember 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund des tödlichen Unfalls des Ehegatten H.-D. B. (im Folgenden B.) am 20. Juli 2001 hat, insbesondere ob B. gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - SGB VII - unter Unfallversicherungsschutz stand.
Der 1946 geborene B. war unter anderem im Bereich Schlosserei-Montagebau selbstständig tätig und zwar als Unternehmer der Firma HDB in H.. In der gesetzlichen Unfallversicherung war er nicht bei der zuständigen Berufsgenossenschaft freiwillig versichert.
Am 20. Juli 2001 um 08:30 Uhr verunglückte B. auf dem Betriebsgelände der Firma Bo. und S. Hausgeräte GmbH (im Folgenden: Bo.) in D., als er aus ca. 10 m von einer Hebebühne stürzte, welche von einer herabfallenden Tafel umgerissen wurde. B. arbeitete als selbstständiger Unternehmer für die Firma DIW I.GmbH (im Folgenden: DIW), die Demontagearbeiten für Bosch durchführen sollte. Dem Frühschicht-Team gehörten 3 Arbeitnehmer der DIW sowie B an. Objektleiter war D. U. von DIW, der sich der fahrlässigen Tötung an B. schuldig gemacht hat (Strafbefehl vom 12. Januar 2002, rechtskräftig seit 6. März 2002). B. hatte unregelmäßig Aufträge von DIW erhalten und seine Leistungen der DIW in Rechnung gestellt.
Im August 2002 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche geltend. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30. Januar 2003 die Gewährung von Leistungen ab. Der Verstorbene habe als Selbstständiger einen tödlichen Unfall erlitten. Er habe von seinem Recht eine freiwillige Versicherung abzuschließen keinen Gebrauch gemacht. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Allein entscheidend sei, dass gegen den Schädiger keine Ansprüche bestünden, auch der nichtversicherte Unternehmer müsse sich gem. § 105 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - SGB VII - das unfallversicherungsrechtliche Haftungsprivileg entgegenhalten lassen; zum Ausgleich hierfür erhalte er Leistungen der Unfallversicherung wie ein Versicherter. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. § 105 SGB VII setze voraus, dass Schädiger und Geschädigter Mitarbeiter desselben Betriebs seien, was aber vorliegend nicht der Fall sei.
Am 4. Juli 2003 hat die Klägerin zum Sozialgericht Heilbronn Klage erhoben, welches mit Beschluss vom 22. Juli 2003 den Rechtsstreit an das Sozialgericht Ulm (SG) verwiesen hat. Die Klägerin hat zur Begründung vorgetragen, § 106 Abs. 3 SGB VII sei einschlägig, denn beim Tätigwerden mehrerer Unternehmen auf einer Baustelle sei diese Baustelle als gemeinsame Betriebsstätte anzusehen. Es habe eine Gefahrengemeinschaft bestanden. Das SG hat mit Beschluss vom 12. November 2004 die Württembergische BauBG zum Verfahren beigeladen. Des weiteren hat es die Akten der Staatsanwaltschaft Augsburg eingesehen sowie schriftliche Auskünfte der DIW und der Firma Bo. vom 13. August 2005 und 17. Mai 2005 eingeholt und weiter Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A. K.. Mit Urteil vom 16. Dezember 2005 hat das SG den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Zwar habe B. mangels freiwilliger Versicherung bei der Beklagten keine versicherte Tätigkeit gem. § 6 SGB VII verrichtet; gleichfalls sei er nicht gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII gesetzlich versichert gewesen. Doch sei B. gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB VII, § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Nach seinem Wortlaut betreffe § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII die Ersatzpflicht der beteiligten Tätigen untereinander, wobei ihr Verhältnis zum Unternehmer nicht ausdrücklich erwähnt werde. Die Verweisung auf § 104 und § 105 SGB VII, insbesondere auf § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB VII, regle jedoch die Einbeziehung des Unternehmers. Auf Grund dieser Verweisung sei sowohl der versicherte Unternehmer wie auch der nichtversicherte Unternehmer als Geschädigter in die Haft...