Leitsatz (amtlich)

1. Vergütungen, die eine vom Kassenarzt auf dem Behandlungsschein als Leistungsträger eingetragene, in Wirklichkeit aber nicht zuständige Krankenkasse gezahlt hat, sind dieser aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs von der Kassenärztlichen Vereinigung zu erstatten.

2. Auf den Erstattungsanspruch ist § 110 SGB 10 weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663739

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