Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 81 SGB 12. Zuständigkeit der Schiedsstelle. zugelassene Pflegeeinrichtung. Investitionskostenvereinbarung. Bindung der Beteiligten an einen Zustimmungsbescheid nach § 82 Abs 3 S 3 SGB 11

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Verhältnis von § 82 Abs 3 SGB XI zu § 82 Abs 4 SGB XI sowie zu der Frage, ob die Schiedsstelle überhaupt zuständig ist, wenn schon ein (wirksamer, wenn auch - noch - nicht bestandskräftiger) Bescheid nach § 82 Abs 3 SGB XI vorliegt.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 11.10.2023; Aktenzeichen B 8 SO 26/22 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Klageverfahrens.

 

Tatbestand

Im Streit ist ein Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 81 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Baden-Württemberg vom 2. Juli 2021.

Die Klägerin betreibt seit dem 1. Mai 2020 das D C-Pflegezentrum H. Bei der Einrichtung handelt es sich um eine stationäre Pflegeeinrichtung mit 135 Pflegeplätzen. Trägerin ist die D C-Pflegezentrum H GmbH. Den Geschäftsbetrieb der Pflegeeinrichtung erwarb die Klägerin mit Wirkung zum 1. Mai 2020 von der N-O-Kliniken gGmbH. Bis zum 30. April 2020 hatte diese an gleicher Stelle eine Pflegeeinrichtung betrieben. Zuvor betrieb bis zum Jahr 2007 der Beklagte dort eine Pflegeeinrichtung, die Pflegeeinrichtung „Kreisaltenheim H“. Die Immobilie, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, sowie das erforderliche Inventar der Einrichtung sind angemietet.

Die Pflegeeinrichtung Kreisaltenheim H wurde zwischen den Jahren 1982 und 1992 mehrmals öffentlich zur Sanierung bzw. im Rahmen der Projektbeförderung gefördert. Zuletzt wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums K vom 4. Juli 1985 eine Förderung in Höhe von 2.203.350,00 DM und mit Bescheid vom 17. Dezember 1991 in Höhe von 278.000,00 DM dem Beklagten bewilligt. Die Inbetriebnahme der Einrichtung nach vierjähriger Bauzeit erfolgte am 28. Juni 1990.

Nach vorherigem Kontakt in dieser Sache mit dem Bevollmächtigten des Beklagten, dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS), verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 vom Beklagten die Verhandlung über die gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), §§ 76a Abs. 3 Alternative 2 i.V.m. § 75 ff. SGB XII für die Einrichtung „D C-Pflegezentrum H“ und beantragte, die Investitionskosten für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 30. April 2021 auf 20,37 € berechnungstäglich zu vereinbaren. Eine schriftliche Vereinbarung kam zwischen den Beteiligten diesbezüglich nicht zustande. Mit Schreiben vom 3. März 2021 stellte die Klägerin einen Schiedsantrag bei der Schiedsstelle. Sie beantragte, die Investitionskosten auf pflegetäglich 20,37 € für den Zeitraum 1. Mai 2020 bis 31. März 2022 festzusetzen.

Bereits zuvor mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 stellte die Klägerin einen Antrag auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI bei der zuständigen Landesbehörde, in Baden-Württemberg der KVJS. Diese setzte mit Zustimmungsbescheid vom 8. April 2021 den Betrag zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionskosten auf 9,20 € pflegetäglich fest; der Beginn des Festsetzungszeitraumes wurde auf den 1. Januar 2021 bestimmt. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Mai 2021 Widerspruch und zwar insoweit, wie die Investitionskosten im Bescheid hinter den beantragten Investitionskosten zurückblieben. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2022 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Mit Schiedsspruch vom 2. Juli 2021 hat die Schiedsstelle den Antrag der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, da die Schiedsstelle im vorliegenden Fall nicht zuständig sei. Der Beklagte sei an den Zustimmungsbescheid der Landesbehörde nach § 82 Abs. 3 SGB XI vom 8. April 2021 gebunden. Somit könne er derzeit keine Vereinbarung über die gesondert berechenbaren Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI abschließen. Dementsprechend sei es der Schiedsstelle verwehrt, eine solche Vereinbarung zu ersetzen. Die Bindung des Beklagten an den Zustimmungsbescheid nach § 82 Abs. 3 SGB XI folge aus § 76a Abs. 3 SGB XII. Hiernach sei der Sozialhilfeträger zur Übernahme gesondert berechneten Investitionskosten verpflichtet, wenn entweder ein Zustimmungsbescheid nach § 82 Abs. 3 SGB XI vorliege oder eine Vereinbarung über die Übernahme der Investitionskosten getroffen werde. Diese beiden Möglichkeiten seien alternativ. Liege ein Zustimmungsbescheid vor, sei der Sozialhilfeträger dementsprechend an diesen gebunden und könne keine Vereinbarung abschließen. Der gegen den Zustimmungsbescheid form- und fristgemäß erhobene Widerspruch ändere an der Bindungswirkung des Zustimmungsbescheides nichts. Dies folge daraus, dass sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 6. Mai 2021 nicht gegen den Zustimmungsbescheid als solchen wende. Das W...

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