Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenzahlung. Verzinsung. maßgeblicher Leistungsantrag
Leitsatz (amtlich)
Für die Frage der Verzinsung einer Rentennachzahlung im Rahmen einer Neufeststellung nach § 44 SGB 10 ist Leistungsantrag iS des § 44 Abs 2 SGB 1 der Antrag auf Rücknahme des früheren Rentenbescheides nach § 44 SGB 10. Der Anspruch auf die Rentennachzahlung entsteht - und wird damit fällig - erst mit Erlass des Rücknahmebescheides nach § 44 SGB 10.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte eine im Neufeststellungsverfahren ermittelte Rentennachzahlung zu verzinsen hat.
Der 1937 geborene, aus U. stammende Kläger reiste am 06.04.1988 aus K. kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 28.01.2000 bewilligte ihm die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, Rechtsvorgängerin der Beklagten, Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.04.2000. Dem dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers half die Beklagte mit Bescheid vom 17.05.2000 teilweise ab; soweit der Kläger im Übrigen geltend gemacht hatte, seine Tätigkeit als Zimmermann sei zu Unrecht der Qualifikationsgruppe 5 zugeordnet worden, blieb sein Widerspruch erfolglos und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2002 zurückgewiesen. In dem anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Ulm (S 6 RJ 470/02) schlossen die Beteiligten am 24.07.2002 einen Vergleich, nach dem sich die Beklagte verpflichtete, die zugrunde liegenden Bescheide abzuändern und die Altersrente des Klägers neu zu berechnen, und zwar unter Zuordnung dieser Tätigkeit zur Qualifikationsgruppe 4 nach 10-jähriger Ausübung, d.h. ab 01.02.1979. Mit Ausführungsbescheid vom 12.09.2002 berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers auf dieser Grundlage von Anfang an neu.
Am 09.12.2005 beantragte der Kläger im Rahmen des § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X), die Rente unter Zuordnung seiner Tätigkeit als Zimmerman zur Leistungsgruppe 4 bereits nach 6-jähriger Berufserfahrung, also ab 01.02.1975, neu zu berechnen. Ohne weitere Ermittlungen durchzuführen entsprach die Beklagte diesem Begehren mit Bescheid vom 20.01.2006 ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns und berechnete für die Zeit vom 01.01.2001 bis 28.02.2006 einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 606,44 €. Eine Verzinsung dieses Betrages lehnte sie mit der Begründung ab, dass Zinsbeginn der 01.07.2006 wäre, die Nachzahlung und die laufende Zahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt ausbezahlt würden und eine Verzinsung daher nicht durchgeführt werde. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte eine Verzinsung der Nachzahlung ab 01.02.2001 geltend, weil zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung alle Unterlagen vorgelegen hätten und die Nachzahlung nicht durch eine gesetzliche Änderung, sondern durch eine Änderung der Rechtsprechung bedingt sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2006 zurückgewiesen.
Am 26.09.2006 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Ulm Klage erhoben und geltend gemacht, für den Zinsanspruch sei der ursprüngliche Rentenantrag vom 20.01.2000 maßgeblich, mit dem sämtliche für die Berechnung des Rentenanspruch maßgeblichen Unterlagen vorgelegt worden seien. Aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung habe sich eine Änderung zu seinen Gunsten ergeben, wodurch der frühere Bescheid im Sinne des § 44 SGB X rechtswidrig gewesen sei, was die Beklagte auch eingeräumt habe.
Mit Urteil vom 15.05.2008 hat das SG die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für die Beklagte habe bis zu dem Antrag gemäß § 44 SGB X vom 07.12.2005 kein Anlass bestanden, die Rente zu überprüfen und neu zu berechnen.
Hiergegen hat der Kläger am 27.05.2008 beim Landessozialgericht unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Standpunktes Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 15.05.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 20.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.09.2006 zu verurteilen, die Nachzahlung von 606,44 € ab Februar 2001 zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und aufgrund der Zulassung des SG gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. ...