nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 23.10.2002; Aktenzeichen S 7 AL 0020/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Oktober 2002 sowie der Bescheid vom 23. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2001 aufgehoben.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Weigerung der Beklagten, Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 16. Oktober 2001 bis 7. Januar 2002 wegen einer Sperrzeit zu zahlen.

Der 1949 in Rumänien geborene und 1983 in das Bundesgebiet übergesiedelte Kläger, ein diplomierter Geigenlehrer, war zuletzt vom 16. März 1987 bis 29. Februar 1988 als Musiklehrer mit Beitragspflicht zur Beklagten beschäftigt. Seit 1. März 1988 bezog er vom Arbeitsamt (ArbA) mit Unterbrechungen Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld [Alg] und Anschluss-Alhi); Von der Alhi hat er an seine damalige Vermieterin S. für monatliche Miete den pfändbaren Betrag, höchstens aber 355 DM abgetreten (Abtretungsurkunde vom 13. März 1989), so dass in der Folge Teile der Alhi an die Vermieterin und, nachdem diese das Anwesen zum 1. Dezember 1998 an die Eheleute Sch. veräußert hatte, an letztere ausgezahlt wurden. Zuletzt bewilligte das ArbA mit Bescheid vom 1. August 2001 Alhi für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2002 (Ende des Bewilligungsabschnitts) in Höhe von wöchentlich 311,29 DM (Bemessungsentgelt 940 DM, Leistungsgruppe A/Allgemeiner Leistungssatz); davon wurden täglich 11,70 DM an die Vermieter ausgezahlt. Die Zahlung von Alhi wurde mit 16. Oktober 2001 vorläufig eingestellt. Im arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 24. Juli 2001 war Ärztin Dr. H. zu dem Ergebnis gekommen, beim Kläger liege zwar eine Persönlichkeitsstörung vor, doch sei eine seelische Erkrankung, die eine Leistungsunfähigkeit nach sich ziehe, nicht vorhanden. Es bestehe eine mit Tabletten behandelte Zuckerkrankheit sowie eine Bauchspeicheldrüsenfunktionsstörung, die ebenfalls mit Medikamenten behandelt werde. Der Kläger sei in der Lage, vollschichtig leichte Arbeit, zeitweise mittelschwere Arbeit im Stehen, Gehen oder Sitzen zu verrichten. Arbeiten unter Zeitdruck und Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr seien ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 24. September 2001, welches mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen war und die Zusage der Gewährung von Unterhaltsgeld sowie notwendiger Kosten enthielt, bot das ArbA dem Kläger als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung die Teilnahme an dem Integrationsseminar für Schwerbehinderte und Rehabilitanden beim IZB-Netzwerk an; Maßnahmebeginn war der 15. Oktober 2001 und Maßnahmeende der 6. April 2002. Außerdem lud das ArbA den Kläger mit Schreiben vom selben Tag nach § 309 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) für den 5. Oktober 2001 zu einem diese Maßnahme betreffenden Informationsgespräch beim IZB-Netzwerk ein. Am 18. Oktober 2001 überließ der Kläger dem ArbA ein ärztliches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. B. vom 4. Oktober 2001, wonach er an Verdauungsstörungen, morgendlichen Schwächezuständen mit Kreislaufproblemen, chronischen Rückenschmerzen, nervlicher Unruhe und erheblichen Schlafstörungen leide; ferner legte er den Arztbrief der Ärztin für Radiologie Dr. N. vom 10. November 1994 über den dringenden Verdacht eines malignen Pankreasprozesses vor. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2001 teilte das IZB-Netzwerk dem ArbA mit, der Kläger sei zwar am 5. Oktober 2001 pünktlich erschienen, habe jedoch mehrmals ein noch andauerndes Gespräch unterbrochen. Im Gespräch mit dem Kläger selbst über die beabsichtigte berufliche Weiterbildungsmaßnahme habe dieser ungehalten reagiert und darauf hingewiesen, dass er nicht um 8.00 Uhr morgens irgendwo sein könne, da er an schwerstem Diabetes leide; ein Gespräch über die Weiterbildungsmaßnahme sei nicht möglich gewesen. Am ersten Tag der Maßnahme am 15. Oktober 2001 sei der Kläger nicht erschienen.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2001 stellte das ArbA fest, dass für die Zeit vom 16. Oktober 2001 bis 7. Januar 2002 eine Sperrzeit eingetreten sei, während der der Anspruch auf Alhi ruhe; der Kläger habe ohne wichtigen Grund die Weiterbildungsmaßnahme nicht angetreten. Mit seinem Widerspruch vom 29. Oktober 2001 machte der Kläger geltend, er habe nicht grundlos die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme verweigert. Im Behördengutachten von Dr. H. seien seine Behinderungen und Fähigkeiten falsch dargestellt. In einer Stellungnahme des ArbA vom 13. November 2001 zu einer Eingabe des Klägers wird darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit dem Aktionsprogramm zur beruflichen Integration Schwerbehinderter - der Kläger ist mit einem GdB von 60 als solcher anerkannt - insbesondere für langzeitarbeitslose Schwerbehinderte die Vermittlungsbemühungen intensiviert worden seien. Dies beinhalte unter anderem die Suche nach beruflichen Alternativen oder die ...

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