Leitsatz (amtlich)
Das Entgelt aus einer Beschäftigung, die der Versicherte im Hinblick auf eine bevorstehende Maßnahme der Rehabilitation aufgenommen hat, ist jedenfalls dann kein regelmäßiges Entgelt iS des RVO § 1241 Abs 1 iVm § 182 Abs 4, wenn feststeht, daß der Versicherte die Beschäftigung ohne die Maßnahme nicht weitergeführt hätte. Es ist daher bei der Berechnung des Übergangsgeldes nicht zu berücksichtigen.
Fundstellen
Dokument-Index HI1657811 |
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