Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes. Ablehnung bei verspätetem Eingang des Kostenvorschusses. Verfahrensverzögerung. Verschiebung des Zeitpunkts der Verfahrensbeendigung
Leitsatz (amtlich)
Ablehnung eines Antrages nach § 109 Abs 1 SGG bei verspätetem Eingang des Kostenvorschusses.
Orientierungssatz
Eine Verzögerung des Rechtsstreits tritt auch dann ein, wenn sich wegen der Beweisaufnahme nach § 109 Abs 1 SGG der durch die bereits erfolgte oder erkennbar bevorstehende Terminierung bereits ins Auge gefasste Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung verschieben würde (vgl LSG Essen vom 11.4.2018 - L 17 U 442/16).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25.09.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) streitig.
Die 1968 geborene Klägerin beantragte erstmalig am 24.07.2017 beim Beklagten die Feststellung des GdB.
Der versorgungsärztliche Dienst des Beklagten bewertete in seiner Stellungnahme vom Dezember 2017 nach Auswertung der beigezogenen medizinischen Unterlagen die Funktionsbeeinträchtigung der Klägerin auf seelischem Gebiet mit einem Einzel-GdB von 30, die Ohrgeräusche mit einem Einzel-GdB von 10 und die Funktionsbeeinträchtigung beider Füße mit einem weiteren Einzel-GdB von 10 und empfahl einen Gesamt-GdB von 30. Hierauf gestützt stellte der Beklagte mit Bescheid vom 27.12.2017 den GdB bei der Klägerin mit 30 seit 24.07.2017 fest.
Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch hin zog der Beklagte weitere medizinische Unterlagen, unter anderem den Bericht des S, Universitätsklinikum H, vom April 2018 über die dort stationär durchgeführte Schmerztherapie im März 2018, bei. Der versorgungsärztliche Dienst bewertete in seiner Stellungnahme vom Juni 2018 die seelische Erkrankung (Depression, funktionelle Organbeschwerden, chronisches Schmerzsyndrom, Schwindel) nun mit einem Einzel-GdB von 40 sowie ergänzend die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Schulter-Arm-Syndrom mit einem weiteren Einzel-GdB von 10 und den Gesamt-GdB mit 40.
Der Beklagte stellte daraufhin mit Teil-Abhilfebescheid vom 28.06.2018 den Gesamt-GdB mit 40 fest und wies den darüberhinausgehenden Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2018 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 13.11.2018 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt. Das SG hat die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen schriftlich vernommen. Bezüglich der Einzelheiten der sachverständigen Zeugenaussagen wird auf die Stellungnahme des psychologischen S1 vom März 2018, des S2 vom März 2019, des S3 vom April 2019, des B vom April 2019, des S4, vom April 2019 und der L, vom April 2019 verwiesen. Für den Beklagten hat der Versorgungsarzt H im August 2019 zum Ergebnis der schriftlichen Beweisaufnahme Stellung bezogen.
Das SG hat weiterhin den S5 mit der Erstattung eines Gutachtens über die Klägerin beauftragt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 13.12.2018, beruhend auf einer ambulanten Untersuchung der Klägerin, bei dieser eine mittelgradige depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ferner ein nicht dekompensiertes Tinnitusleiden sowie Beschwerden des Bewegungs- und Haltungsapparats ohne neurologische Defizite diagnostiziert und den GdB auf seelischem Gebiet mit 40, zugleich auch der Gesamt-GdB, bewertet.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.09.2020 hat das SG die Klage abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf das Gutachten des S5 gestützt.
Gegen den der Klägerin erst am 04.01.2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 15.01.2021 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorgetragen hat, allein die Behinderung auf seelischem Gebiet sei mit einem Einzel-GdB von 50 zu bewerten. Hinzutreten würden noch die Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund der Fibromyalgie, aufgrund der zahlreichen Allergien sowie auf orthopädischem Gebiet.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25.09.2020 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27.12.2017 sowie des Teilabhilfebescheids vom 28.06.2018, beide in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16.10.2018, zu verurteilen bei ihr einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 festzustellen,
hilfsweise,
S6,, M, mit der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz auf Kostenrisiko der Klägerin zu beauftragen,
höchst hilfsweise,
zum Beweis der Tatsache, dass die Teilhabe der Klägerin so eingeschränkt ist, dass ein Grad der Behinderung von 50 besteht, ein Gutachten gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG auf psychiatrischem Fachgebiet einzuholen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung des SG verwiesen und er...