Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. rechtzeitige Ladung zur mündlichen Verhandlung. Mindestladungsfrist. Maßgeblichkeit des Datums der Zustellung
Orientierungssatz
1. Nach § 202 SGG iVm § 217 ZPO ist eine Mindestladungsfrist von drei Tagen zwingend einzuhalten. Ist diese nicht eingehalten, ist nicht ordnungsgemäß geladen.
2. Für die Frage der fristgerechten Ladung kommt es nicht darauf an, wann der Betroffene tatsächlich Kenntnis von der in seinem Herrschaftsbereich befindlichen Ladung Kenntnis nimmt, allein maßgeblich ist das Datum der Zustellung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt offenbar von der Beklagten, ihn als gesetzlich Versicherten zu führen und ihm Geldleistungen zum Lebensunterhalt ab dem 22.03.2006 zu zahlen.
Der 1982 geborene Kläger erlitt im Mai 1999 einen Mopedunfall, bei dem er sich eine Beschädigung des rechten Kniegelenks zuzog. Er ist gelernter Instandhalter für Nutzfahrzeuge (Lkw-Mechaniker) und seit 30.11.2004 arbeitslos. Wegen zunehmender Schmerzen wurde der Kläger vom 22.09.2004 bis 25.09.2004 stationär in die Universitätsklinik H aufgenommen und operiert. Vom 22.09.2004 bis 21.03.2006 zahlte die Beklagte Krankengeld. Eine Rehabilitationsmaßnahme wurde durch die Beklagte am 09.06.2005 bewilligt. Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 14.06.2005 mitgeteilt, dass er nicht Übergangsgeld und Krankengeld nebeneinander beziehen könne und Übergangsgeld eine Leistung der Rentenversicherung, nicht der Krankenversicherung sei. Der Kläger hielt die angebotene Rehabilitationsmaßnahme ausweislich seines Schreibens vom 15.06.2005 für unzumutbar (s. a. zu den Schwierigkeiten, dem Kläger eine Rehabilitationseinrichtung anzubieten, mit der er letztlich auch zufrieden war, Schreiben der Beklagten an das Bundesversicherungsamt vom 31.3.2006 - Blatt 31 der SG-Akten S 3 KR 1344/06 ER).
Mit Bescheid vom 25.01.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Krankengeldanspruch am 21.03.2006 ende, weil die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen für Krankengeld wegen derselben Krankheit erreicht sei. Dagegen erhob der Kläger am 26.01.2006 Widerspruch, mit dem er Übergangsgeld und die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme verlangte. Mit Schreiben vom 13.02.2006 teilte ihm die Beklagte mit, dass über die Frage von Vorsorge und Rehabilitation gesondert entschieden werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Beendigung der Krankengeldzahlung am 21.03.2006 mit der Begründung zurück, der Krankengeldanspruch sei erschöpft.
Dagegen hat der Kläger am 27.03.2006 unter dem Aktenzeichen S 3 KR 1342/06 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und vorgebracht, er sei bei der Beklagten weiter versichert und benötige eine Rehabilitationsmaßnahme. Auch fehlten ihm die Mittel für seinen Lebensunterhalt seit dem 22.03.2006.
Gleichzeitig hat er mitgeteilt, die Sache eile und er bitte um Erteilung einer "vollstreckbaren Ausfertigung" wegen Eilbedürftigkeit, so dass das SG ein Verfahren wegen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 3 KR 1344/06 ER) eröffnete. Der Kläger hat zunächst klargestellt (vgl. Bl. 9 der Akten S 3 KR 1344/06 ER und S 3 KR 1342/06), er habe sich nicht gegen die Beendigung der Krankengeldzahlung gewandt, sondern Übergangsgeld als Rehabilitand verlangt. Kostenträger für die medizinische Rehabilitation sei die Beklagte. Dann (vgl. Bl. 9/10 der Akte S 3 KR 1342/06) hat er es als rechtswidrig bezeichnet, dass die Beklagte ihm kein "Einkommen" mehr zahle. Er habe mittlerweile Anträge an die Bundesagentur für Arbeit gestellt. Die Beklagte hat aufgelistet, welche Bemühungen unternommen worden sind, eine passende Rehabilitationsmaßnahme für den Kläger zu finden (vgl. Bl. 31 f. der Akte S 3 KR 1344/06 ER). Sie hat gemeint, die Mitgliedschaft Versicherter ende gemäß § 190 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) mit dem Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis ende und bleibe nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nur erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld bestehe. Die Versicherungspflicht des Klägers habe mithin am 22.03.2006 geendet. Der Kläger werde derzeit als freiwilliges Mitglied geführt. Die Beklagte hat dem Kläger auf dessen Verlangen zwei wohnortnahe Rehabilitationseinrichtungen benannt. Mit Schriftsatz vom 26.06.2006 hat die damalige Bevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, die Frage des Krankengeldanspruchs sei erledigt (vgl. Bl. 51 oben der Akte S 3 KR 1344/06 ER). Streitig sei nur noch die Rehabilitationsmaßnahme: Erst im Februar 2006 habe die Beklagte mitgeteilt, dass sie die Kosten für eine ambulante Rehabilitation übernehme. Weil Anmeldeunterlagen und der Bewilligungsbescheid fehlten, habe die Maßnahme noch nicht begonnen werden können, obwohl ...