Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankengeld. Obliegenheitsverpflichtung des Versicherten zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit. keine Suspendierung durch § 5 Abs 1 S 5 EntgFG. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 3 KR 23/17 R
Orientierungssatz
Die Regelung des § 5 Abs 1 S 5 EntgFG, wonach die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten muss, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird, wenn der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, suspendiert nicht die Obliegenheitsverpflichtung des Versicherten nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12.04.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der beklagten Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 29.09.2016 bis zum 17.10.2016 in Höhe von 78,25 € täglich.
Der 1967 geborene Kläger war bei der D. AG als Mechaniker im Crashumbau sozialversicherungspflichtig beschäftigt und wegen dieser Beschäftigung bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Ab dem 07.06.2016 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig und bezog zunächst vom 07.06. bis 18.07.2016 Entgeltfortzahlung und ab dem 19.07.2016 Krankengeld. Insoweit übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 05.07.2016 die Informationsbroschüre “D. B. - Entgeltfortzahlung und Krankengeld„, welche u.a. den Hinweis enthielt, dass der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit binnen 1 Woche bei der Beklagten vorliegen müsse. Mit Schreiben vom 25.07.2016 teilte die Beklagte dem Kläger darüber hinaus u. a. mit, dass er Krankengeld erhalte, sobald er ihr, der Beklagten, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) ab der 7. AU-Woche vorlege.
Der Facharzt für Orthopädie Dr. H. attestierte unter dem 14.09.2016 eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 14.09.2016 bis zum 28.09.2016 unter Nennung der Diagnose M.17.1 (sonstige primäre Gonarthrose). Die AU-Bescheinigung ging bei der Beklagten am 19.09.2016 ein. Dr. H. stellte sodann am 28.09.2016 unter Angabe derselben Diagnose eine weitere AU-Bescheinigung hinsichtlich einer Arbeitsunfähigkeit vom 28.09.2016 bis zum 09.11.2016 aus. Die für die Beklagte vorgesehene Mehrfertigung ging dort ausweislich der Verwaltungsakte am l8.10.2016 ein. Einen Hinweis auf § 49 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) enthielt die Mehrfertigung nicht.
Mit Bescheid vom 19.10.2016 lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 29.09.2016 bis zum 17.10.2016 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die AU-Bescheinigung für diesen Zeitraum erst am 18.10.2016 bei ihr eingegangen sei. Für eine rechtzeitige Meldung hätte sie die Bescheinigung bis zum 06.10.2016 erhalten müssen. Somit ruhe der Anspruch des Klägers auf Krankengeld in der fraglichen Zeit.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 10.11.2016 Widerspruch. Er trug vor, er habe die AU-Bescheinigung der Beklagten rechtzeitig zugesandt. Er habe von seinem Arzt drei Ausfertigungen der Bescheinigung erhalten. Eine habe er noch am gleichen Tag bei seinem Arbeitgeber abgegeben, die weitere für die Krankenkasse bestimmte Ausfertigung habe seine Ehefrau kuvertiert und zur Post gegeben. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb die AU-Bescheinigung erst am 18.10.2016 bei der Beklagten eingegangen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2016 zurück. Der Anspruch auf Krankengeld habe geruht, solange ihr die Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet worden sei. Das gelte nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolge. Der Kläger habe die gesetzliche Frist von einer Woche überschritten. Wenn er angebe, er habe die Bescheinigung rechtzeitig per Post abgeschickt, liege kein nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wichtiger Grund vor, der eine verspätete Einreichung der AU-Bescheinigung entschuldigen könne.
Der Kläger verfolgte sein Begehren mit seiner am 27.12.2016 erhobenen Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) fort. Er vertiefte seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Für die am 29.09.2016 erfolgte Absendung der AU-Bescheinigung habe seine Ehefrau den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Rückumschlag verwendet. Nach den Veröffentlichungen der D. P. AG würden Postsendungen üblicherweise am nächsten Arbeitstag zugestellt. Sollte die Postsendung tatsächlich erst am 18.10.2016 bei der Beklagten eingegangen sein, so könne ihm diese Verzögerung im Postlauf nicht zur Last gelegt werden, da er hierauf keinen Einfluss habe. Ihm könne insbesondere nicht zugemutet werden, die Beklagte in anderer Form zusätzlich zu informieren. Telefonische Meldungen ...