Leitsatz (amtlich)
Die Vorschriften der PostZustV sind auch bei Zustellung einer Entscheidung durch eingeschriebenen Brief vor dem 1954-01-01 anzuwenden. PostZustV § 1 Abs 1 läßt lediglich den Nachweis zu, daß die Sendung überhaupt nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; der Beweis des früheren Zugangs ist ausgeschlossen.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI8022578 |
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