Leitsatz (amtlich)

Die Vorschriften der PostZustV sind auch bei Zustellung einer Entscheidung durch eingeschriebenen Brief vor dem 1954-01-01 anzuwenden. PostZustV § 1 Abs 1 läßt lediglich den Nachweis zu, daß die Sendung überhaupt nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; der Beweis des früheren Zugangs ist ausgeschlossen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.08.1958; Aktenzeichen 8 RV 337/55)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI8022578

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