nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Stuttgart (Entscheidung vom 19.12.2001; Aktenzeichen S 1 U 7268/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Beginn der dem Kläger zustehenden Verletztenrente streitig.

Der 1958 geborene Kläger ist Inhaber eines Vertriebenenausweises "B". Er kam am 1989 aus R. in die Bundesrepublik Deutschland. In R. hatte er 1988 einen Unfall, bei dem ihm eine ätzende Flüssigkeit ins Gesicht spritzte. Dabei zog er sich Augenverlet-zungen zu. 1997 ging bei der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft der augen-ärztliche Befundbericht der Universitätsklinik T. von 1997 ein, in dem eine Endothel-dystrophie bei Zustand nach Säureverätzung 1988 beschrieben wurde. Im März 1997 sei am rechten Auge eine perforierende Hornhauttransplantation durchgeführt worden. Nachdem der Kläger auf telefonische Nachfrage mitgeteilt hatte, er habe den Unfall in R. bei einer Firma erlitten, in der Sonnenblumenöl hergestellt worden sei, wurde der Befundbericht an die Beklagte weitergeleitet, wo er 1997 einging. Im Verlauf der von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen gab der Kläger an, dass er in R. nie einen Ren-tenantrag gestellt habe. Er sei sogar gezwungen worden, eine Erklärung zu unter-schreiben, wonach es sich bei dem Unfall nicht um einen Arbeitsunfall, sondern um ei-nen privaten Unfall gehandelt habe. Nach Anhörung verschiedener Zeugen und der Einholung des Gutachtens 1999 bei dem Augenarzt Prof. Dr. D. bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 10.6.1999 wegen der Folgen seines Versicherungsfalles vom 12.11.1988 in R. ab 1.6.1997 Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 v.H. in Höhe von zunächst 347,78 DM monatlich ab 1.6.1997, (358,30 DM ab 1.7.1999). Leistungen vor dem 1.6.1997 seien ausgeschlos-sen, weil die Beklagte erstmals im Juni 1997 von dem Unfallereignis Kenntnis erhalten habe.

Dagegen erhob der Kläger am 7.7.1997 Widerspruch. Er bestreite, dass die Beklagte erst im Juni 1997 von dem Unfallereignis Kenntnis erhalten habe. Abgesehen davon sei nach § 72 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) die Rente ab dem Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik zu leisten. § 72 SGB VII finde hier Anwen-dung, obwohl der Versicherungsfall bereits 1988 eingetreten sei. Gem. § 214 Abs. 3 SGB VII seien die Vorschriften des SGB VII über Renten auch für Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem Tag des Inkrafttretens des SGB VII eingetreten seien, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erstmals festzusetzen seien. Die Beklagte habe die Leistung erstmals mit Bescheid vom 10.6.1999 festgesetzt, sodass die Vorschriften des SGB VII anzuwenden seien. Nachdem er sich zunächst auch ge-gen die Höhe der MdE gewandt hatte, erklärte er mit Schreiben vom 25.10.1999, dass er derzeit mit der MdE von 25 v.H. einverstanden sei. Er behalte sich jedoch bei even-tuellen zukünftigen Verschlechterungen weitere Einwendungen zur Höhe vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.1999 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als sie den Rentenbeginn auf den 1.1.1997 festsetzte. Im übrigen wies sie den Wi-derspruch zurück. Sie begründete dies damit, dass bei Altfällen, bei denen der Versi-cherungsfall vor dem 1.1.1995 eingetreten sei, bei Anmeldung des Leistungsanspruchs nach dem 31.12.1996 Leistungen ab dem 1.1.1997 zu zahlen seien. Leistungen für die Zeit davor seien ausgeschlossen, da der Kläger zeitnah zu seiner Einreise im Dezem-ber 1989 keinen Antrag gestellt habe und die gesetzliche Unfallversicherung erstmals im Juni 1997 Kenntnis von dem Unfall in R. erhalten habe.

Dagegen erhob der Kläger am 14.12.1999 Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG). Er bestreite nach wie vor, dass die Beklagte erst so spät Kenntnis von dem Unfall erhal-ten habe. Im Übrigen sei die Rechtsauffassung der Beklagten falsch. Nach den hier an-zuwendenden Vorschriften des SGB VII sei die Rente ab dem Zeitpunkt seiner Einreise in die Bundesrepublik zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG erhob die Beklagte hilfsweise die Einrede der Verjährung. Mit Urteil vom 19.12.2001 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass eine Rentenzahlung für die Zeit vor dem 1.1.1997 auf Grund des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen § 1546 Abs ... 1 Satz 1 der Reichsversiche-rungsordnung (RVO) ausgeschlossen sei. Diese bis 31.12.1996 gültige Vorschrift habe bestimmt, dass dann, wenn eine Unfallentschädigung nicht von Amts wegen festgestellt werde, der Unfall spätestens zwei Jahre nach dem Unfall bei dem Versicherungsträger anzumelden sei. Werde der Unfall später gemeldet, seien Leistungen erst ab dem Ers-ten des Antragsmonats zu erbringen, es sei denn, dass die verspätete Anmeldung durch Verhältnisse begründet sei, die außerhalb des Willens ...

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