Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Arbeitslosenhilfeanspruchs. Sperrzeit. Ausschluß aus der Bildungsmaßnahme. maßnahmewidriges Verhalten. besondere Härte
Orientierungssatz
Eine Sperrzeit von 12 Wochen wegen Ausschluß aus einer Bildungsmaßnahme aufgrund maßnahmewidrigen Verhaltens stellt für den Arbeitslosen eine besondere Härte dar, wenn vom Maßnahmeträger nur seine unentschuldigten Verspätungen bzw Fehlzeiten sanktioniert wurden, obwohl auch andere Teilnehmer immer wieder zu spät zum Unterricht kamen.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit.
Der 1962 geborene Kläger ist gelernter Bankkaufmann und war in diesem Beruf mit Unterbrechungen bis März 1993, danach bis Ende 1994 als Verkaufsberater/Sachbearbeiter in einem Autohaus tätig. Seither ist er arbeitslos und im Leistungsbezug der Beklagten (bis zur Erschöpfung des Anspruches am 30.12.1995 Arbeitslosengeld - Alg -, danach Arbeitslosenhilfe Alhi - bzw. Unterhaltsgeld). Der Kläger verfügt und verfügte lediglich über einen Bausparvertrag mit einem Guthaben in Höhe von 3.000,-- DM. Außerdem hat er eine selbstgenutzte Eigentumswohnung. Sonstige Einkünfte oder sonstiges Vermögen besitzt und besaß weder er noch seine Ehefrau.
Im Dezember 1995 wurde ihm von der Beklagten als Maßnahme der beruflichen Fortbildung ein vom 08.01.1996 bis 12.07.1996 dauerndes, vom Berufsförderungswerk (bfw) in W./A. durchgeführtes ganztägiges Reintegrationsseminar mit Praktikum vorgeschlagen das der Kläger besuchte und für dessen Besuch ihm die Beklagte antragsgemäß Leistungen bewilligte. Das ihm unterbreitete schriftliche Angebot der Beklagten enthielt auch die Belehrung u.a. darüber, daß eine Sperrzeit von zwölf, bei besonderer Härte sechs Wochen eintrete, wenn er durch maßnahmewidriges Verhalten Anlaß für den Ausschluß aus der Maßnahme gebe und er für das Verhalten keinen wichtigen Grund habe. Während der Sperrzeit ruhe der Anspruch auf Alhi.
Grundlage der Durchführung des Reintegrationsseminars war eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem bfw, wonach das bfw das Seminar in seinen Räumen durchführt und hierzu Lehrgangsgebühren und Kosten für eine sozialpädagogische Betreuung der Teilnehmer erhält. Gegenstand des Vertrages war auch eine Klausel, wonach das Arbeitsamt im Benehmen mit dem Träger über den Ausschluß einzelner Teilnehmer aus der Bildungsmaßnahme entscheidet. Dies gelte auch für Teilnehmer, die durch ihr Verhalten den Erfolg der Bildungsmaßnahme gefährden oder deren Ablauf nachhaltig stören. Im übrigen wird zur weiteren Feststellung des Vertrages auf Bl. 67 bis 71 der LSG-Akten verwiesen. Eine vertragliche Beziehung zwischen dem bfw und dem Kläger bestand nicht.
Das Seminar war speziell auf Personen ausgerichtet, die länger als zwölf Monate arbeitslos waren. In einer Theoriephase und einem anschließenden Praktikum sollten die Teilnehmer auf den Wiedereinstieg in den Beruf vorbereitet werden. Zur weiteren Feststellung des Kursinhaltes wird auf den Stoffplan Bl. 52 bis 66 der LSG-Akte Bezug genommen.
Der Kläger wies schon von Anbeginn an Fehlzeiten auf. Teilweise war er arbeitsunfähig krankgeschrieben, teilweise fehlte er während des Vormittags- oder Nachmittagsunterrichtes ganz oder zeitweise unter Angabe von Entschuldigungsgründen, wobei in einigen wenigen Fällen die angegebenen Gründe die Notwendigkeit des Fernbleibens nicht belegen (z.B. Paßbilder anfertigen, Erledigungen bei der POST oder AOK). An zwölf Tagen innerhalb des Zeitraumes vom 08.01. bis 26.03.1996 kam der Kläger zwischen zwölf Minuten und 90 Minuten zu spät zum Unterricht, ohne hierfür eine Entschuldigung anzugeben. Zwar hatten die Dozenten die Teilnehmer darauf hingewiesen, daß die jeweilige Veranstaltung pünktlich beginne. Gleichwohl kamen eine Vielzahl der Kursteilnehmer und gelegentlich auch die Dozenten verspätet zum jeweiligen Unterricht.
Im Verlauf des Seminars entwickelte sich zwischen dem Kläger und der als Dozentin tätigen Diplompsychologin O. ein Spannungsverhältnis, das zu diversen Streitigkeiten und Auseinandersetzungen führte. So bedrohte der Kläger die Zeugin O. am 18.03.1996 durch Gesten und verbale Äußerungen, die Zeugin ihrerseits warf dem Kläger bei anderer Gelegenheit Münzen hinterher.
In einem Gespräch u.a. mit der Arbeitsberaterin, der Zeugin S., am 20.03.1996 wurde der Kläger aufgefordert, seine Mitarbeit zu verstärken und die positiven Seiten des Seminars zu erkennen. Da er am 25.03. und 26.03.1996 ebenfalls morgens jeweils vierzehn bzw. zwölf Minuten zu spät zum Unterricht erschienen war, wurde er von der Beklagten mit Schreiben vom 26.03.1996 darauf hingewiesen, daß sie dies als maßnahmewidriges Verhalten ansehe und im Falle erneuten Vorkommens die Teilnahme ohne wichtigen Grund beenden würde. Hinsichtlich der Konsequenzen wurde er auf das ihm ausgehändigte Merkblatt und das schriftliche Angebot der Bildungsmaßnahme hingewiesen. Am 15.04. kam der Kläger morgens dr...