Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfeanspruch. Ruhen. Sperrzeit. Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme. maßnahmewidriges Verhalten. fristlose Kündigung des Weiterbildungsvertrages durch den Maßnahmeträger. Schriftformerfordernis
Orientierungssatz
Zur Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit nach § 144 Abs 1 Nr 4 SGB 3 nach fristloser Kündigung des Weiterbildungsvertrages durch den Maßnahmeträger aufgrund subjektiv vorwerfbarem, maßnahmewidrigem Verhalten des Arbeitslosen, und zur Wirksamkeit der mündlichen fristlosen Kündigung.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit.
Der ... 1957 geborene Kläger bezog auf Grund der Bewilligung vom 27. Juli 1998 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Ab dem 16. Juni 1999 nahm er an einer ihm von der Beklagten vorgeschlagenen Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil. Dabei handelte es sich um den Lehrgang "Applikationsentwickler für SAP-R/3". Träger dieser vom 7. Juni 1999 bis 26. Mai 2000 dauernden Maßnahme war die S B S GmbH & Co. OHG in K. Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Teilnahme an der Maßnahme Lehrgangsgebühren bzw. -kosten, Fahrkosten und Unterhaltsgeld. In dem Maßnahmeangebot wurde der Kläger u. a. darüber belehrt, dass eine Sperrzeit eintrete, wenn er durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus der Maßnahme gebe, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Am 11. Juni 1999 unterzeichnete der Kläger einen Vertrag mit dem Maßnahmeträger. In den dem Vertrag beigefügten Teilnahmebedingungen heißt es u. a., dass bei Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen durch einen der beiden Vertragspartner der andere Vertragspartner mittels eingeschriebenen Briefes den Vertrag fristlos kündigen könne.
Am 1. Juli 1999 sprach der Mitarbeiter des S-T K dem Kläger gegenüber dessen Ausschluss aus der Maßnahme aus und erteilte ein mündliches Hausverbot. Mit Schreiben vom 26. Juli 1999 bestätigte der Mitarbeiter B des S-T die am 1. Juli 1999 ausgesprochene fristlose Kündigung des Fortbildungsvertrages. Zuvor hatte die Firma S die Beklagte mündlich sowie mit Schreiben vom 19. Juli 1999 über den Maßnahmeausschluss des Klägers informiert. Die Firma S gab an, dass der Kläger den Schulungsablauf von Beginn an durch Fehlzeiten, verspätetes Erscheinen sowie durch sein persönliches Verhalten gegenüber Teilnehmern und Dozenten gestört habe. Hierüber seien zwischen Trainer, Projektleiter und dem Kläger Gespräche geführt worden. Am 29. Juni 1999 sei dem Kläger gegenüber auf Grund wiederholter Fehlzeiten eine mündliche Verwarnung bei Androhung des sofortigen Maßnahmeausschlusses im Wiederholungsfalle ausgesprochen worden.
Am 1. Juli 1999 meldete der Kläger sich erneut arbeitslos und beantragte Alhi. Für die Zeit vom 2. bis 17. Juli 1999 legte er Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.
Bei einer persönlichen Vorsprache am 2. August 1999 hörte die Beklagte den Kläger zu den Gründen der Maßnahmebeendigung an. Mit Bescheid vom 27. August 1999 teilte sie ihm mit, dass in seinem Fall für die Zeit vom 2. Juli bis 23. September 1999 eine zwölfwöchige Sperrzeit eingetreten sei. Während dieser Zeit ruhe der Anspruch auf Alhi. Auch nach Ablauf der Sperrzeit könne die Leistung indessen nicht gezahlt werden, weil die Voraussetzungen dafür seit dem 2. Juli 1999 wegen der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorlägen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall. Bei Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit müsse er die Leistung erneut beantragen. Die Sperrzeit beruhe darauf, dass der Kläger am 1. Juli 1999 aus der Maßnahme ausgeschlossen worden sei, weil er trotz Abmahnung weiterhin verspätet zum Unterricht erschienen sei und er den Kurs ebenfalls weiterhin durch sein persönliches Verhalten gegenüber den Kursteilnehmern und den Dozenten massiv beeinträchtigt habe. Damit habe er durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass zum Ausschluss aus der Maßnahme gegeben. Er habe voraussehen müssen, dass er hierdurch arbeitslos bleiben würde. Sein Verhalten habe er damit begründet, dass er auf Grund von Behördengängen und Krankheit verspätet zum Unterricht erschienen sei. Ein Fehlverhalten gegenüber den Kursteilnehmern und Dozenten liege aus seiner Sicht nicht vor. Diese Gründe hätten jedoch bei Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden können. Auch aus den vorhandenen Unterlagen hätten sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ergeben. Die Sperrzeit umfasse das gesetzliche Normalmaß von zwölf Wochen. Sie bedeute keine besondere Härte, denn persönliche und wirtschaftliche Gründe als Folge der Sperrzeit müssten unberücksichtigt bleiben.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, den er mit Schriftsätzen vom 20. und 25. Oktober 1999 unter Wiederholung und Vertiefung seiner im Sperrzeitbescheid beschriebenen Einlassung ausführlich begründete, wies die Bekl...