Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Überprüfungsantrag. Asylbewerberleistung. rückwirkende Erbringung von Analogleistungen. Wegfall der Bedürftigkeit. Bezug von Kinderzuschlag und Wohngeld. maßgeblicher Zeitpunkt
Leitsatz (amtlich)
Eine für die rückwirkende Gewährung höherer Leistungen nach § 2 AsylbLG erforderliche durchgehende Bedürftigkeit liegt nicht vor, wenn zumindest in einem Monat der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG (juris: BKGG 1996) bzw Wohngeld bezogen worden ist.
Orientierungssatz
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der durchgehenden Bedürftigkeit ist die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz.
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Juli 2012 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger begehren im Rahmen eines Zugunstenverfahrens die rückwirkende Bewilligung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG, für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2007.
Der 1973 geborene Kläger Ziff. 1, seine 1979 geborene Ehefrau, die Klägerin Ziff. 2, sowie deren gemeinsame Kinder (V., geboren 1994; R., geboren 1995; B., geboren 1998) - die Kläger Ziff. 3 bis 5 -, alle serbisch-montenegrinische Staatsangehörige, kamen am 16. Mai 2001 in die Bundesrepublik Deutschland. Hier wurden ihnen jeweils Duldungen (Aussetzung der Abschiebung) erteilt, wobei die Wohnsitznahme nur in der Stadt gestattet war. Sie bezogen insbesondere Grundleistungen nach § 3 AsylbLG ab dem 21. Mai 2001, jedenfalls ab 2005 als Geldleistungen (Geld- und Grundleistungen zzgl. Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. € 450.-), wobei der Klägerin Ziff. 2 für die Zeit vom 22. Juli 2005 bis 14. Dezember 2005 ein Mehrbedarf für Schwangere i.H.v. € 25,56 monatlich (anteilig für Dezember € 11,54) sowie vom 15. Dezember 2005 bis zum 20. Januar 2006 wegen einer schwangerschaftsbedingten Diabeteserkrankung ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung i.H.v. € 51,13 (anteilig für Dezember 2005 € 28,04) monatlich gewährt wurde (Bescheid vom 27. Januar 2006). Am 20. Januar 2006 wurde das vierte Kind, E., der Eheleute, der Kläger Ziff. 6 - E. - geboren. Daraufhin wurden mit Bescheid vom 22. Februar 2006 die Leistungen ab dem 20. Januar 2006 unter Einbeziehung des Kindes E. neu festgesetzt; der Mehrbedarf der Klägerin Ziff. 2 entfiel ab dem 21. Juni 2006. Mit Bescheiden vom 26. Juli 2006, 4. August 2006 und 7. September 2006 wurden einmalige Beihilfen zur Erstausstattung nach Umzug gewährt; auf Band 2 Bl. 169/177, 207, 215/221 und 309 der Verwaltungsakten wird Bezug genommen. Nachdem sich die Beklagte mit Schreiben vom 27. März 2006 mit der Anmietung einer Wohnung mit einer Grundmiete bis zu € 674,40 einverstanden erklärt hatte, zog die Familie zum 1. September 2006 in eine frei angemietete 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 90 m² in F. um. Die monatliche Gesamtmiete betrug € 850.- (Nettokaltmiete € 670.-; Vorauszahlung für Betriebskosten - Warmwasser - € 72.- und für Heizung € 108.-); des Weiteren waren monatlich € 20.- für Müllgebühren an den Vermieter zu zahlen. Mit Bescheid vom 11. August 2006 wurden die Leistungen ab dem 1. September 2006 unter Berücksichtigung der neuen, tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt. Im August 2006 wurden den Klägern Ziff. 3 bis 5 eine einmalige Schulbeihilfe und dem Kläger Ziff. 4 zusätzlich eine einmalige Schulbeihilfe wegen Schulwechsels und für Sportkleidung gewährt (Bescheid vom 22. August 2006, Band II Bl. 273 der Verwaltungsakten). Ab Oktober 2006 wurde die Miete auf Wunsch der Kläger unmittelbar an den Vermieter überwiesen (Bescheid vom 7. September 2006). Die erneute Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung für die Klägerin Ziff. 2 wurde mit Bescheid vom 21. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2006 abgelehnt. Im Juni 2007 wurde eine einmalige Beihilfe i.H.v. € 231.- für die Anschaffung von Matratzen gewährt (Bescheid vom 21. Juni 2007), im August 2007 Schulbeihilfe für die Kläger Ziff. 3 bis 5 sowie für die Kläger Ziff. 3 und 5 eine Beihilfe für Sportkleidung (Bescheid vom 24. August 2007). Wegen Arbeitseinkommens aus einer Beschäftigung des Klägers Ziff. 1 vom 1. Juni bis 31. Juli 2007 und der Klägerin Ziff. 2 vom 15. bis 31. Juli 2007 hob die Beklagte die bisherige Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2007 teilweise auf; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Band II Bl. 811/831 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Ab dem 26. September 2007 wurden den Klägern Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aufgrund einer Bleiberechtsregelung erteilt; eine Erwerbstätigkeit wurde gestattet. Mit Bescheid vom 28. September 2007 beendete die Beklagte daraufhin die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG, da die Aufenthaltserlaubnis nicht “wegen des Krie...