nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Mannheim (Entscheidung vom 27.03.2001; Aktenzeichen S 8 KR 416/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung des an sie bezahlten Sterbegeldes von DM 2.100,- (= EUR 1.073,71) fordern kann.

Die am 1913 geborene Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 05. Juni 1998 verstorbe-nen Versicherten der Beklagten E. B. (E.B.). Sie wird von ihrem Sohn B. B. (B.B.) aufgrund notariell beurkundeter Vollmacht vom 13. Februar 1998 vertreten. Sie ist nach dem Tode ihres Mannes in verschiedenen Pflegeheimen im Bereich W. untergebracht worden. Durch Beschluss des Amtsgerichts (AG) - Vormundschaftsgerichts - Weinheim vom 09. August 2000 (Fr XVII 86/00) wurde Rechtsanwalt Schöler-Wulff zum Betreuer der Klägerin mit dem Aufgabenkreis der Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten B.B. bestellt. Die Überwachungsbetreuung wurde nach Angaben der Klägerin im November 2002 beendet. Die Klägerin ließ durch das Beerdigungsinstitut G. am 13. Juni 1998 eine Todesanzeige schalten, in der sie selbst, die Familie B. B. und die Familie H. B., jedoch nicht ihre Tochter H. R. (H.R.) mit Familie, als Unterzeichner genannt sind. Diese mit DM 464,- berechnete Anzeige bezahlte die Klägerin ebenso wie eine an sie gerichtete Rechnung vom 15. Juli 1998 der Firma T. über ein Sarggebinde und Lorbeerschmuck über DM 300,-. Die in der Nähe des Wohnortes des Verstorbenen wohnende H.R. beauftragte am 09. Juni 1998 das Beerdigungsinstitut G. mit der Bestattung des E.B, für die am 22. Juni 1998 der Klägerin DM 4.448,12 in Rechnung gestellt wurden. Nach verschiedenen Mahnungen bezahlte schließlich H.R. diese Rechnung am 26. Oktober 1998 sowie auch die Beisetzungs- und Friedhofsgebühren der Gemeinde K. von DM 3.840,-, die der Klägerin ebenfalls in Rechnung gestellt, aber nicht bezahlt worden waren. Unter Vorlage der Vollmacht der Klägerin beantragte B.B. am 09. Juni 1998 bei der Beklagten die Auszahlung des Sterbegeldes mit der Erklärung, dass die Klägerin die entsprechenden Ko-sten der Beerdigung trage und Erstattungsansprüche von anderer Seite nicht bestünden. Nach-dem B.B. am 08. Juli 1998 gegenüber der Beklagten erklärt hatte, "die Rechnungen über die Be-stattungskosten werden von mir bezahlt, Höhe über DM 2.100,-", überwies die Beklagte das Sterbegeld von DM 2.100,- am 16. Juli 1998 zu Händen des B.B. an die Klägerin. H.R. über-sandte der Beklagten mit Schreiben vom 26. Oktober 1998 die zu diesem Zeitpunkt noch offenen Rechnungen des Beerdigungsinstitutes G., des Blumenhauses T. über DM 300,- (insoweit von diesem irrtümlich angemahnt), der Bäckerei L. über DM 116,15 sowie die Bestätigung der Ge-meindekasse K.-L., dass die Gebühren von DM 3.840,- immer noch offen seien. Am 04. November 1998 beantragte sie die Auszahlung des anteilmäßigen Betrages des Sterbegeldes an sie. Die Beklagte stellte fest, dass H.R. die fraglichen Rechnungen bezahlt hatte, und hörte mit Schreiben vom 09. November 1998 B.B. zu der Frage an, ob die Klägerin Sterbegeld zu Recht erhalten habe, nachdem alle wesentlichen Kosten von H.R. beglichen worden seien. Nach Vorlage von Zahlungsnachweisen durch H.R. am 24. November 1998 zahlte die Beklagte am 08. Dezember 1998 im Juli 1999 an H.R. ebenfalls Sterbegeld von DM 2.100,- aus.

Nachdem B.B. die Anfrage der Beklagten vom 09. November 1998 am 14. Dezember 1998 da-hingehend beantwortet hatte, H.R. habe zu Lebzeiten des verstorbenen Vaters Zuwendungen erhalten, die von der Klägerin nach dessen Tod zurückgefordert worden seien, weshalb sie durch die Übernahme der Beerdigungskosten lediglich einen Rückforderungsanspruch ausgeglichen habe, nahm die Beklagte mit Bescheid vom 11. Februar 1999 gegenüber B.B. die Entscheidung über die Bewilligung von Sterbegeld an die Klägerin zurück und verpflichtete diesen zur Erstat-tung des Sterbegeldes. Den hiergegen am 12. März 1999 erhobenen Widerspruch wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Bescheid vom 20. Mai 1999 zurück. Im Klageverfahren beim Sozialgericht (SG) Mannheim (S 4 KR 1900/99) nahm die Beklagte den an B.B. gerichteten Bescheid vom 11. Februar 1999 zurück. Mit nunmehr gegen die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 26. November 1999 bewertete die Beklagte die Überweisung vom 16. Juli 1998 als Verwaltungsakt, nahm die Bewilligung des Sterbegeldes zurück und forderte dessen Rückzahlung, nachdem die Voraussetzungen der §§ 45, 50 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) vorlägen. B.B. habe für die Klägerin unrichtige Angaben gemacht. Zur Begründung des hiergegen am 27. Dezember 1999 erhobenen Widerspruchs erklärte die Klägerin, sie habe die Kosten der Todesanzeige von DM 464,-, die Bewirtung von Trauergästen mit DM 228,70 und die Kosten des Sarggebindes von DM 300,- getragen. Der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsaussc...

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