Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit. arbeitstechnische Voraussetzung. bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule. Mainz-Dortmunder-Dosismodell. Gesamtbelastungsdosis. Unterschreitung des Richtwertes um 40,8%. Maler/Stukkateur

 

Orientierungssatz

Zur Nichtanerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule eines Malers und Stukkateurs als Berufskrankheit gem Anl Nr 2108 BKV mangels Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen (hier: Unterschreitung des Richtwertes für die Gesamtbelastungsdosis nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell um 40,8%).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.10.2007; Aktenzeichen B 2 U 4/06 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers auf eine Berufskrankheit (BK) zurückzuführen sind und er deswegen Anspruch auf Rente hat.

Der 1951 geborene Kläger absolvierte von April 1966 bis Ende Dezember 1968 eine Ausbildung zum Maler und war anschließend bis März 1987 bei verschiedenen Firmen als Maler bzw. Maler und Stukkateur – ab März 1981 ausschließlich als Stukkateur – versicherungspflichtig beschäftigt, wobei die Tätigkeiten häufig in den Wintermonaten nicht ausgeübt wurden und der Kläger deswegen arbeitslos gemeldet oder zum Teil bei anderen Firmen (von September 1969 bis Februar 1970 in einer Möbelfirma und von Februar 1971 bis April 1971 in einer Metallfirma) beschäftigt war. Während seiner Tätigkeit als Maler und/oder Stukkateur verrichtete er die für diesen Beruf typischen Arbeiten einschließlich des Aufstellens von Gerüsten. Ab Mai 1987 war der Kläger als selbständiger Stukkateur mit zeitweise zwölf Beschäftigten tätig und bei der Beklagten als Unternehmer pflichtversichert. Bis zu seinem Arbeitsunfall vom 12.08.1987, bei dem er sich Verletzungen des rechten Armes zuzog, arbeitete er in vollem Umfang mit. Wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalles bezieht der Kläger von der Beklagten seit 31.07.1989 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 25 v. H. (Bescheid vom 27.07.1989).

Seit 11.05.1998 war der Kläger wegen eines Bandscheibenvorfalls im Bereich L 4/5 arbeitsunfähig krank. Am 14.05.1998 wurde der Bandscheibenvorfall in der neurochirurgischen Klinik und Poliklinik der Universität W operiert; aus der anschließenden stationären Heilbehandlung (vom 26.05.-16.06.1998) in den Kliniken H wurde der Kläger als arbeitsunfähig entlassen.

Am 06.07.1998 ging bei der Beklagten die vom Kläger erstellte Unternehmeranzeige über eine Berufskrankheit vom 01.07.1998 ein, in der er seine Bandscheibenbeschwerden auf seine berufliche Tätigkeit zurückführte. Im Rahmen der von der Beklagten daraufhin aufgenommenen Ermittlungen teilte Oberarzt Prof. Dr. K von der Neurochirurgischen Klinik und Poliklinik der Universität W mit, dass seiner Ansicht nach keine Berufskrankheit vorliege (Brief vom 30.09.1998). Der Orthopäde Dr. R erstattete auf Anforderung der Beklagten am 03.12.1998 die ärztliche Anzeige über das Vorliegen einer Berufskrankheit und teilte gleichzeitig mit, dass sich der Kläger seit 1979 bei ihm immer wieder wegen rezidivierender Kreuzschmerzen vorgestellt habe. Die Beklagte zog daraufhin von der Landesversicherungsanstalt B (LVA) medizinische Unterlagen bei, u. a. den Bericht der Kliniken H vom 10.07.1998 über die stationäre Heilbehandlung im Mai/Juni 1998 und den Arztbrief der neurochirurgischen Klinik W vom 25.05.1998 sowie das auf Veranlassung der LVA erstattete Rentengutachten von Dr. G vom 24.11.1998. Des Weiteren holte die Beklagte von dem Allgemeinarzt Dr. Kö die Auskunft vom 24.02.1999, von der Neurochirurgischen Klinik W die Auskunft vom 18.03.1999 sowie von Dipl.-Ing. St von ihrem Technischen Aufsichtsdienst (TAD) die Stellungnahme vom 13.07.1999 ein, in der die arbeitstechnischen Voraussetzungen für das Vorliegen einer BK Nr. 2108 als erfüllt angesehen wurden. Schließlich holte die Beklagte von Prof. Dr. C das gemeinsam mit Dr. S erstattete orthopädische Gutachten vom 07.10.1999 ein, in dem eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule im Bereich L 4/5 sowie beginnende degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule beschrieben wurden. Die Wirbelsäulenbeschwerden seien auf die berufliche Tätigkeit des Klägers zurückzuführen, zumindest sei die berufliche Belastung als wesentliche Teilursache anzusehen. Die MdE werde auf 10 v. H. geschätzt.

Der staatliche Gewerbearzt Dr. T schloss sich in seiner Stellungnahme vom 31.01.2000 den Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr. C/Dr. S an. Die Beklagte holte ergänzend von ihrem beratenden Arzt Dr. F Arzt für Arbeits- und Sozialmedizin, die Stellungnahme vom 28.03.2000 ein. Dr. F vertrat die Auffassung, beim Kläger handle es sich um einen Anlageschaden der Lendenwirbelsäule (bei Hinweisen auf eine Scheuermann'sche Erkrankung im kritischen thorako-lumbalen Übergangsbereich und eine Sakralisation von L 5 mit funktioneller Einsteifung des Bandscheibensegmentes L 5/S 1 bei insgesamt nicht dem Alter vorauseilenden D...

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