Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Erstattungspflicht des Arbeitgebers. Konkurrenzklausel. Neuregelung durch EinmalZNRG. Übergangsregelung. Verfassungsmäßigkeit. Verfassungsmäßigkeit der Erstattungspflicht des Arbeitgebers für entlassenen ältere Arbeitnehmer
Leitsatz (amtlich)
Die Neuregelung der Erstattungspflicht bei Konkurrenzklauseln für Erstattungsansprüche, die während der Geltung des § 128a AFG entstanden sind, durch das EinmalZNRG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
Normenkette
AFG § 128 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1991-06-21; SGB III § 434c Abs. 7 Fassung: 2000-12-21; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; SGG § 96 Abs. 1, § 197a Abs. 1 S. 1; 6. SGGÄndG Art. 17 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tenor
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. April 2002 wird zurückgewiesen. |
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung, der Beklagten Arbeitslosengeld und Beiträge zur Sozialversicherung zu erstatten, die die Beklagte an den früheren Arbeitnehmer der Klägerin I. gezahlt hat.
Die Klägerin ist ein Unternehmen auf dem Gebiet der X, das weltweit tätig ist. Vom 1.4.1990 bis 31.3.1995 war bei ihr I. als Reisevertreter im Außendienst beschäftigt. Die Klägerin kündigte betriebsbedingt das bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 9.12.1994 zum 31.3.1995. In einem Abwicklungsvertrag vom 15.12.1994 vereinbarten die Klägerin und I., sie seien sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Grund betriebsbedingter Kündigung des Arbeitgebers vom 9.12.1994 zum 31.3.1995 ende. Die Klägerin zahlte I. eine Sozialabfindung in Höhe von DM 4.000,00. In dem Abwicklungsvertrag wurde weiter folgendes Wettbewerbsverbot vereinbart:
"Das zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Wettbewerbsverbot vom 9.4.1998 ist auf zwölf Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist einzuhalten. Es gelten alle Artikel, die sich bei Beendigung des Vertragsverhältnisses im Verkaufsprogramm der Firma W. befanden. Bei Beurlaubung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei der Firma nachzufragen, inwieweit sich die Artikelliste bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geändert hat."
Die Klägerin verpflichtete sich eine monatliche Entschädigung von DM 2.188,87 an I. zu zahlen (Schreiben der Klägerin vom 19.4.1995).
I. meldete sich am 18.4.1995 beim Arbeitsamt N. (AA) arbeitslos und beantragte Leistungen. Das AA zahlte I. Arbeitslosengeld vom 18.4.1995 bis 30.12.1995 in Höhe von DM 445,80 wöchentlich (Bescheid vom 2.8.1995) und vom 1.1.1996 bis 30.3.1996 in Höhe von DM 472,20 wöchentlich (Bescheid vom 10.1.1996).
Auf Anfrage des AA erklärte die Klägerin, nicht auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten (Schreiben vom 17.8.1995). Das AA entschied daraufhin mit Bescheid vom 21.9.1995, die Klägerin sei im Leistungsfall des ehemaligen Arbeitnehmers I. nach § 128a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) verpflichtet, das Arbeitslosengeld und die auf diese Leistungen entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zu erstatten. Widerspruch, Klage, Berufung und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der Klägerin blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15.4.1996; Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 24.7.1996 - S 5 Ar 927/96 -; Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 4.10.1996 - L 3 Ar 2247/96 -; Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5.5.1997 - 11 BAr 197/96).
Mit Bescheid vom 7.11.1996 forderte das AA unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 21.9.1995 für die Zeit vom 18.4.1995 bis 30.3.1996 die Erstattung von Arbeitslosengeld in Höhe von DM 22.558,90, von Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von DM 5.328,18, von Beiträgen zur Rentenversicherung in Höhe von DM 7.402,82 sowie von Beiträgen zur Pflegeversicherung in Höhe von DM 394,68, insgesamt DM 35.684,58.
Auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin beschloss das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass § 128a Abs. 1 und 2 AFG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung arbeitsförderungsrechtlicher und anderer sozialrechtlicher Vorschriften vom 21.6.1991 (BGBl I, S. 1306) und § 148 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) vom 24.3.1997 (BGBl. I, S. 594) mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar sind und der Gesetzgeber verpflichtet ist, die verfassungswidrige Regelung spätestens bis zum 1.1.2001 durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen. Das Bundesverfassungsgericht hob den Beschluss des LSG vom 4.10.1996 und das Urteil des SG vom 24.7.1996 auf und verwies die Sache an das SG zurück (Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 1081/97 -; BVerfGE 99, 202 ff).
Das SG setzte das Verfahren (S 5 AL 79/99) mit Beschluss vom 17.2.1999 bis zum 1.1.2001 aus und führte im Januar 2001 das Verfahren fort (S 5 AL 16/01).
Mit Art. 1 Nr. 21 des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I, S. 1971) fügte der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.1.2001 § 434c Abs. 7 SGB III ein. M...