Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Erstattungspflicht des Arbeitgebers. Konkurrenzklausel. Neuregelung durch EinmalZNRG. Übergangsregelung. Verfassungsmäßigkeit. Verfassungsmäßigkeit der Erstattungspflicht des Arbeitgebers für entlassenen ältere Arbeitnehmer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Neuregelung der Erstattungspflicht bei Konkurrenzklauseln für Erstattungsansprüche, die während der Geltung des § 128a AFG entstanden sind, durch das EinmalZNRG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

 

Normenkette

AFG § 128 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1991-06-21; SGB III § 434c Abs. 7 Fassung: 2000-12-21; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; SGG § 96 Abs. 1, § 197a Abs. 1 S. 1; 6. SGGÄndG Art. 17 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.02.2004; Aktenzeichen B 7 AL 18/03 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. April 2002 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung, der Beklagten  Arbeitslosengeld und Beiträge zur Sozialversicherung zu erstatten, die die  Beklagte an den früheren Arbeitnehmer der Klägerin I. gezahlt hat.

Die Klägerin ist ein Unternehmen auf dem Gebiet der X, das weltweit tätig  ist. Vom 1.4.1990 bis 31.3.1995 war bei ihr I. als Reisevertreter im  Außendienst beschäftigt. Die Klägerin kündigte betriebsbedingt das  bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 9.12.1994 zum 31.3.1995. In  einem Abwicklungsvertrag vom 15.12.1994 vereinbarten die Klägerin und I.,  sie seien sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende  Arbeitsverhältnis auf Grund betriebsbedingter Kündigung des Arbeitgebers  vom 9.12.1994 zum 31.3.1995 ende. Die Klägerin zahlte I. eine  Sozialabfindung in Höhe von DM 4.000,00. In dem Abwicklungsvertrag wurde  weiter folgendes Wettbewerbsverbot vereinbart:

"Das zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Wettbewerbsverbot vom  9.4.1998 ist auf zwölf Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist einzuhalten.  Es gelten alle Artikel, die sich bei Beendigung des Vertragsverhältnisses  im Verkaufsprogramm der Firma W. befanden. Bei Beurlaubung ist der  Arbeitnehmer verpflichtet, bei der Firma nachzufragen, inwieweit sich die  Artikelliste bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geändert hat."

Die Klägerin verpflichtete sich eine monatliche Entschädigung von DM  2.188,87 an I. zu zahlen (Schreiben der Klägerin vom 19.4.1995).

I. meldete sich am 18.4.1995 beim Arbeitsamt N. (AA) arbeitslos und  beantragte Leistungen. Das AA zahlte I. Arbeitslosengeld vom 18.4.1995 bis  30.12.1995 in Höhe von DM 445,80 wöchentlich (Bescheid vom 2.8.1995) und  vom 1.1.1996 bis 30.3.1996 in Höhe von DM 472,20 wöchentlich (Bescheid vom  10.1.1996).

Auf Anfrage des AA erklärte die Klägerin, nicht auf das Wettbewerbsverbot  zu verzichten (Schreiben vom 17.8.1995). Das AA entschied daraufhin mit  Bescheid vom 21.9.1995, die Klägerin sei im Leistungsfall des ehemaligen  Arbeitnehmers I. nach § 128a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG)  verpflichtet, das Arbeitslosengeld und die auf diese Leistungen  entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zu  erstatten. Widerspruch, Klage, Berufung und Beschwerde gegen die  Nichtzulassung der Revision der Klägerin blieben erfolglos  (Widerspruchsbescheid vom 15.4.1996; Urteil des Sozialgerichts Heilbronn  (SG) vom 24.7.1996 - S 5 Ar 927/96 -; Beschluss des Landessozialgerichts  Baden-Württemberg (LSG) vom 4.10.1996 - L 3 Ar 2247/96 -; Beschluss des  Bundessozialgerichts (BSG) vom 5.5.1997 - 11 BAr 197/96).

Mit Bescheid vom 7.11.1996 forderte das AA unter Bezugnahme auf den  Bescheid vom 21.9.1995 für die Zeit vom 18.4.1995 bis 30.3.1996 die  Erstattung von Arbeitslosengeld in Höhe von DM 22.558,90, von Beiträgen zur  Krankenversicherung in Höhe von DM 5.328,18, von Beiträgen zur  Rentenversicherung in Höhe von DM 7.402,82 sowie von Beiträgen zur  Pflegeversicherung in Höhe von DM 394,68, insgesamt DM 35.684,58.

Auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin beschloss das  Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass § 128a Abs. 1 und 2 AFG in der  Fassung des Gesetzes zur Änderung arbeitsförderungsrechtlicher und anderer  sozialrechtlicher Vorschriften vom 21.6.1991 (BGBl I, S. 1306) und § 148  des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) vom 24.3.1997 (BGBl. I, S.  594) mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar sind und der  Gesetzgeber verpflichtet ist, die verfassungswidrige Regelung spätestens  bis zum 1.1.2001 durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen. Das  Bundesverfassungsgericht hob den Beschluss des LSG vom 4.10.1996 und das  Urteil des SG vom 24.7.1996 auf und verwies die Sache an das SG zurück  (Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 1081/97 -; BVerfGE 99, 202 ff).

Das SG setzte das Verfahren (S 5 AL 79/99) mit Beschluss vom 17.2.1999 bis  zum 1.1.2001 aus und führte im Januar 2001 das Verfahren fort (S 5 AL  16/01).

Mit Art. 1 Nr. 21 des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21.12.2000  (BGBl. I, S. 1971) fügte der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.1.2001 § 434c  Abs. 7 SGB III ein. M...

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