Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Erstattungspflicht des Arbeitgebers. Konkurrenzklausel. Neuregelung durch EinmalZNRG. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Neuregelung der Erstattungspflicht bei Konkurrenzklauseln durch das EinmalZNRG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. November 2001 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung, der Beklagten die  Leistungen zu erstatten, die diese ihrem (der Klägerin) früheren  Arbeitnehmer A. K. (K.) gezahlt hat.

Die Klägerin ist ein Unternehmen auf dem Gebiet der ., das weltweit tätig  ist. K. war bei ihr vom 1.1.1997 bis 30.9.2000 als Außendienstmitarbeiter  beschäftigt. Als Ergänzung und Bestandteil des am 26.9.1997 geschlossenen  Arbeitsvertrages vereinbarte die Klägerin mit K. eine  Wettbewerbsvereinbarung. K. verpflichtete sich, während der Dauer von einem  Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in selbstständiger,  unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden,  welches mit der Klägerin in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder  mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. Die Klägerin verpflichtete  sich, K. für die Dauer des Wettbewerbsverbotes eine Entschädigung in Höhe  von 50% der zuletzt von ihm bezogenen Leistungen zu zahlen. K. kündigte das  Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.6.2000 zum 30.9.2000.

K. meldete sich am 4.10.2000 beim Arbeitsamt K. (AA) arbeitslos und  beantragte Leistungen. Nach den Angaben der Klägerin in der  Arbeitsbescheinigung vom 9.10.2000 endete das Arbeitsverhältnis auf Grund  einer Kündigung des K. vom 24.6.2000 und K. erhielt in den Monaten Oktober  1999 bis September 2000 ein Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt DM  78.592,18. Das AA bewilligte Arbeitslosengeld ab 4.10.2000 in Höhe von DM  513,03 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 1.660,00; Leistungssatz 60%;  Leistungsgruppe A; Kindermerkmal 0; Leistungstabelle 2000; Anspruchsdauer  360 Tage; Bescheid vom 10.11.2000). Ab 1.1.2001 betrug der wöchentliche  Leistungssatz DM 530,11 (Bescheid vom 5.1.2001). Das AA zahlte  Arbeitslosengeld bis 8.4.2001 und nach einer Ortsabwesenheit des K. erneut  ab 13.4.2001 (Bescheid vom 24.4.2001) bis zur Erschöpfung des Anspruchs am  28.9.2001.

Auf Anfrage des AA (Schreiben vom 15.3.2001) erklärte die Klägerin, sie  halte an dem Wettbewerbsverbot fest. Nach Anhörung der Klägerin (Schreiben  vom 24.3.2001) verfügte das AA, die Klägerin sei zur Erstattung in Höhe von  30% des Arbeitslosengeldes und der anteilig auf diese Leistungen  entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung  verpflichtet und machte für den Zeitraum vom 4.10.2000 bis 8.4.2001 einen  Erstattungsbetrag von DM 7.711,53 geltend (Bescheid vom 20.6.2001).

Den Widerspruch der Klägerin wies die Widerspruchsstelle des AA zurück  (Widerspruchsbescheid vom 22.8.2001). Zur Begründung führte sie aus, die  vereinbarte Wettbewerbsbeschränkung falle maßgeblich in den  Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Die Vermittlung in zumutbare  Tätigkeiten sei infolge der Wettbewerbsabrede erschwert. Schon anlässlich  einer Vorsprache beim Arbeitsvermittler am 9.10.2000 habe K. geltend  gemacht, mit einigen Arbeitgebern in Kontakt zu stehen, aber erst nach Ende  des Wettbewerbsverbotes anfangen zu können. Deswegen seien Alternativen, so  eine Arbeit im Bürobereich, besprochen worden. Die Klägerin sei darüber  belehrt worden, dass sie sich durch Verzicht auf die Wettbewerbsabrede dem  Erstattungsanspruch entziehen könne. Der Eintritt einer Sperrzeit wegen der  Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sei geprüft und im Hinblick auf  den vom Hausarzt des K. erteilten Rat zur Beschäftigungsaufgabe zu Recht  verneint worden. Auch die Höhe des bewilligten Arbeitslosengeldes sei nicht  zu beanstanden.

Die Klägerin hat am 24.8.2001 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG)  erhoben und geltend gemacht, die vom Gesetzgeber im Dezember 2000  getroffene Neuregelung berücksichtige nur zwei der drei vom  Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingeführten Gründe für die  Verfassungswidrigkeit der alten Fassungen der §§ 128a des  Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und 148 des Dritten Buches  Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III). Es bleibe der Einwand  bestehen, der Arbeitgeber sei auch dann zur Kostenerstattung verpflichtet,  wenn die Arbeitslosigkeit nicht kausal auf dem Wettbewerbsverbot beruhe, so  dass dem Arbeitgeber allgemeine Arbeitsmarktrisiken aufgebürdet würden. Aus  dem Regelungszweck der Erstattungsvorschriften sei ein  Kausalitätserfordernis zwingend.

Das SG hat mit Urteil vom 30.11.2001 die Klage abgewiesen. Der Gesetzgeber  genüge mit der getroffenen Regelung den verfassungsrechtlichen Vorgaben.  Der Arbeitgeber werde nicht mehr mit dem gesamten Vermittlungsrisiko  belastet. Die vom BVerfG für unverhältnismäßig gehaltene Höhe der Belastung  des Arbeitgebers durch die Erstattungsforde...

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