Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Erstattungspflicht des Arbeitgebers. Konkurrenzklausel. Neuregelung durch EinmalZNRG. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Neuregelung der Erstattungspflicht bei Konkurrenzklauseln durch das EinmalZNRG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
Tenor
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. November 2001 wird zurückgewiesen. |
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung, der Beklagten die Leistungen zu erstatten, die diese ihrem (der Klägerin) früheren Arbeitnehmer A. K. (K.) gezahlt hat.
Die Klägerin ist ein Unternehmen auf dem Gebiet der ., das weltweit tätig ist. K. war bei ihr vom 1.1.1997 bis 30.9.2000 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Als Ergänzung und Bestandteil des am 26.9.1997 geschlossenen Arbeitsvertrages vereinbarte die Klägerin mit K. eine Wettbewerbsvereinbarung. K. verpflichtete sich, während der Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Klägerin in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. Die Klägerin verpflichtete sich, K. für die Dauer des Wettbewerbsverbotes eine Entschädigung in Höhe von 50% der zuletzt von ihm bezogenen Leistungen zu zahlen. K. kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.6.2000 zum 30.9.2000.
K. meldete sich am 4.10.2000 beim Arbeitsamt K. (AA) arbeitslos und beantragte Leistungen. Nach den Angaben der Klägerin in der Arbeitsbescheinigung vom 9.10.2000 endete das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung des K. vom 24.6.2000 und K. erhielt in den Monaten Oktober 1999 bis September 2000 ein Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt DM 78.592,18. Das AA bewilligte Arbeitslosengeld ab 4.10.2000 in Höhe von DM 513,03 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 1.660,00; Leistungssatz 60%; Leistungsgruppe A; Kindermerkmal 0; Leistungstabelle 2000; Anspruchsdauer 360 Tage; Bescheid vom 10.11.2000). Ab 1.1.2001 betrug der wöchentliche Leistungssatz DM 530,11 (Bescheid vom 5.1.2001). Das AA zahlte Arbeitslosengeld bis 8.4.2001 und nach einer Ortsabwesenheit des K. erneut ab 13.4.2001 (Bescheid vom 24.4.2001) bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 28.9.2001.
Auf Anfrage des AA (Schreiben vom 15.3.2001) erklärte die Klägerin, sie halte an dem Wettbewerbsverbot fest. Nach Anhörung der Klägerin (Schreiben vom 24.3.2001) verfügte das AA, die Klägerin sei zur Erstattung in Höhe von 30% des Arbeitslosengeldes und der anteilig auf diese Leistungen entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung verpflichtet und machte für den Zeitraum vom 4.10.2000 bis 8.4.2001 einen Erstattungsbetrag von DM 7.711,53 geltend (Bescheid vom 20.6.2001).
Den Widerspruch der Klägerin wies die Widerspruchsstelle des AA zurück (Widerspruchsbescheid vom 22.8.2001). Zur Begründung führte sie aus, die vereinbarte Wettbewerbsbeschränkung falle maßgeblich in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Die Vermittlung in zumutbare Tätigkeiten sei infolge der Wettbewerbsabrede erschwert. Schon anlässlich einer Vorsprache beim Arbeitsvermittler am 9.10.2000 habe K. geltend gemacht, mit einigen Arbeitgebern in Kontakt zu stehen, aber erst nach Ende des Wettbewerbsverbotes anfangen zu können. Deswegen seien Alternativen, so eine Arbeit im Bürobereich, besprochen worden. Die Klägerin sei darüber belehrt worden, dass sie sich durch Verzicht auf die Wettbewerbsabrede dem Erstattungsanspruch entziehen könne. Der Eintritt einer Sperrzeit wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sei geprüft und im Hinblick auf den vom Hausarzt des K. erteilten Rat zur Beschäftigungsaufgabe zu Recht verneint worden. Auch die Höhe des bewilligten Arbeitslosengeldes sei nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat am 24.8.2001 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und geltend gemacht, die vom Gesetzgeber im Dezember 2000 getroffene Neuregelung berücksichtige nur zwei der drei vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingeführten Gründe für die Verfassungswidrigkeit der alten Fassungen der §§ 128a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und 148 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III). Es bleibe der Einwand bestehen, der Arbeitgeber sei auch dann zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn die Arbeitslosigkeit nicht kausal auf dem Wettbewerbsverbot beruhe, so dass dem Arbeitgeber allgemeine Arbeitsmarktrisiken aufgebürdet würden. Aus dem Regelungszweck der Erstattungsvorschriften sei ein Kausalitätserfordernis zwingend.
Das SG hat mit Urteil vom 30.11.2001 die Klage abgewiesen. Der Gesetzgeber genüge mit der getroffenen Regelung den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Arbeitgeber werde nicht mehr mit dem gesamten Vermittlungsrisiko belastet. Die vom BVerfG für unverhältnismäßig gehaltene Höhe der Belastung des Arbeitgebers durch die Erstattungsforde...