Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. haftungsausfüllende Kausalität. Wahrscheinlichkeit. Konkurrenzursache. Anlageleiden: vorbestehender Rotatorenmanschettenschaden. unfallbedingte richtunggebende Verschlimmerung. Schulterprellung. Schmerzentwicklung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein nur symptomatisch verändertes Krankheitsbild ohne Änderung des Grundleidens rechtfertigt noch nicht eine unfallbedingte richtunggebende Verschlimmerung im Rechtssinne (hier Schulterprellung bei vorbestehendem Rotatorenmanschettenschaden mit nachfolgender Schmerzentwicklung).

 

Normenkette

SGB VII § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 11, 26 Abs. 1 S. 1, § 27 Abs. 1; SGG § 130 Abs. 1 S. 1, § 54 Abs. 1, 4, § 103 Sätze 1-2, § 112 Abs. 2 S. 2, § 188 Abs. 1 S. 1; ZPO § 412 Abs. 1; SGB IX § 26 Abs. 2 Nrn. 1, 3-7

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 06.02.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger wegen des Ereignisses vom 06.03.2010 gegen die Beklagte ein Anspruch auf Heilbehandlung über den 18.06.2010 hinaus zusteht.

Der Kläger, geboren 1956, war am 06.03.2010 bei Anton H. - Werk für Präzisionstechnik - (Arbeitgeber) als Hausmeister versicherungspflichtig beschäftigt.

Im Rahmen seiner Tätigkeit hatte er am Samstag, 06.03.2010, im Unternehmen des Arbeitgebers Handwerker zu betreuen. In diesem Zusammenhang überquerte er den verschneiten, nicht geräumten und mit gefrorenem Schneematsch belegten Betriebshof. Als er eine Türe öffnen wollte, rutschte der Kläger gegen 15:40 Uhr auf dem leicht abschüssigen Hof mit den Beinen nach links aus und fiel auf die rechte Schulter; der Kläger gab an, der Arm habe am Körper angelegen, zuerst mit der Schulter außen aufgekommen zu sein und anschließend den Oberarm nicht mehr habe bewegen können (vgl. die Unfallbeschreibung des Klägers vom 06.05.2010, Blatt 36/40 der Beklagtenakte). Der Kläger arbeitete bis zum Ende des Arbeitstages um 17.25 Uhr weiter und suchte dann den ärztlichen Notdienst auf. Dort gab der Kläger gegen 17:45 Uhr Schmerzen in der Schulter an. Der aufgesuchte Facharzt für Innere Medizin Dr. C. schloss eine Fraktur aus und diagnostizierte eine Schulterprellung (vgl. ärztliche Unfallmeldung Dr. C. vom 10.03.2010, Blatt 9 der Beklagtenakte). Ab 08.03.2010 hat der Kläger wieder gearbeitet.

Der Durchgangsarzt Dr. R. (zum Bericht vom 08.03.2010 vgl. Blatt 1/2 der Beklagtenakte; zu seinem Nachschaubericht vom 14.04.2010 vgl. Blatt 7/8 der Beklagtenakte) stellte am 08.03.2010 belastungsabhängige Schmerzen fest, ebenso eine leichte Schwellung im Bereich des Oberarmkopfes, einen Druckschmerz, vor allem subkapital bei freiem AC-Gelenk. Die Beweglichkeit der Schulter sei stark schmerzhaft eingeschränkt; DMS sei intakt. Röntgenologisch finde sich kein Anhalt für eine frische Knochenverletzung. Dr. Raus stellte die Diagnose einer Schulterprellung rechts.

In seiner Unfallanzeige vom 16.03.2010 (Blatt 5/6 der Beklagtenakte) teilte der Arbeitgeber mit, der Kläger sei auf die rechte Schulter gefallen, es sei eine Prellung aufgetreten.

Bei einer Kernspintomographie der rechten Schulter vom 23.04.2010 (zum Bericht vom 26.04.2010 vgl. Blatt 11/12 = 26/27 der Beklagtenakte) wurde eine breite, vollständige Rissbildung der Rotatorenmanschettensehnen bei Retraktion der Supraspinatussehne bis in Höhe des AC-Gelenkes gegeben. Es fand sich eine fettige Degeneration zweiten Grades des Musculus supraspinatus und Signalanhebung der Muskelfasern des Infraspinatus mit Flüssigkeitseinlagerungen in der das Epi- und Perimysium im Rahmen einer Rissbildung. Weiter fand sich ein ca. 0,8 x. 0,3 cm großes Kalkdepot im Bereich der humeralen Insertion der kaudalen Subscapularis-Sehnenanteile und eine Subluxationsstellung der langen Bizepssehne ohne Nachweis einer Rissbildung. Es bestehe eine Atrophie des Musculus supraspinatus sowie der kranialen Infraspinatussehnenanteile. Weiter lägen Muskelfaserrisse im Bereich des Infraspinatus vor, eine Tendinitis/Peritendinitis calcarea der nicht gerissenen Subscapularis-Sehnenanteile, eine Tendovaginitis der langen Bizepssehne, eine Distorsion der vorderen Gelenkkapsel, ein Hochstand des Oberarmkopfes und dorsale Translation bei Gelenkserguss und Bursitis subscapularis sowie eine AC-Gelenksarthrose vor.

Prof. Dr. W.. (zum Zwischenbericht vom 05.05.2010 vgl. Blatt 30/31 der Beklagtenakte) fand bei einer Untersuchung des Klägers am 03.05.2010 eine Zusammenhangstrennung der Rotatorenmanschette rechts (M. supraspinatus infraspinatus und subscapularis) bei eingeschränkter Beweglichkeit der rechten Schulter (Abd./Add.: 160-0-40o, ab 100o Abd. starke Schmerzen; Flex./Ext.: 100-0-20o; ARO/IRO 20-0-70o).

In einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 25.05.2010 (Blatt 58 der Beklagtenakte) teilte die Fachärztin für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. K.der Beklagten mit, es sei nicht nur der Supraspinatus sondern auch der Sub...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge