Leitsatz (amtlich)

Findet ein jugendlicher Behinderter im Anschluß an eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung, die in einer Einrichtung für Behinderte stattgefunden hat, keine Arbeitsstelle, so bemißt sich das für seinen Anspruch auf Alg maßgebende Arbeitsentgelt zumindest dann nach AFG § 112 Abs 5 Nr 2 und Abs 7 und nicht nach AFG § 112 Abs 5 Nr 4a, wenn die Ausbildung in einer Werkstätte für Behinderte nach Art und Schwere der Behinderung nicht erforderlich war und der Behinderte in dem erlernten Beruf die gleichen Leistungen wie ein Nichtbehinderter erbringen kann.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647449

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