Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung. Wegfall der Verfügbarkeit. Ablehnung einer amtsärztlichen Untersuchung

 

Orientierungssatz

1. War der Arbeitslose längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt und hat nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeit eine Trainingsmaßnahme nicht wieder aufgenommen, so besteht objektiv der Bedarf seine Arbeits- bzw Leistungsfähigkeit und Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt amtsärztlich zu überprüfen.

2. Weigert er sich an der Untersuchung durch den ärztlichen Dienst an dem bestimmten Termin teilzunehmen, obwohl er mündlich auf die möglichen leistungsrechtlichen Folgen der Weigerung hingewiesen wurde, so ist die Bundesagentur für Arbeit berechtigt die Arbeitslosenhilfebewilligung wegen Wegfall der Verfügbarkeit nach § 48 Abs 1 S 1 oder S 2 Nr 4 SGB 10 aufzuheben.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.10.2005; Aktenzeichen B 7a/7 AL 102/04 R)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen fehlender Verfügbarkeit.

Der 1949 geborene Kläger bezieht bei der Beklagten, Arbeitsamt Lörrach (jetzt Agentur für Arbeit) seit Jahren laufend Leistungen, zuletzt Alhi aufgrund des Bescheides vom 7. August 2002 betreffend den Leistungsabschnitt vom 27. Juli 2002 bis 26. Juli 2003. Die Leistung wurde dynamisiert ab 1. Januar 2003 (weiterhin wöchentliches Bemessungsentgelt 315,00 €, wöchentlicher Leistungssatz 91,84 € Leistungstabelle 2003, Leistungssatz 57 v. H., Leistungsgruppe D/1) mit Bescheid vom 15. Januar 2003. Am 20. März 2003 bot ihm die Beklagte die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme ab 24. März 2003 an. Der Kläger bestätigte in diesem Zusammenhang eine Mehrfertigung des Schreibens mit Hinweisen und Rechtsfolgenbelehrung zur Teilnahme an der Maßnahme erhalten zu haben (Bl. 326 Verwaltungsakte - VerwA -).

Bereits ab 26. März 2003 war der Kläger arbeitsunfähig krank, die Arbeitsunfähigkeit dauerte - dokumentiert - bis zum 18. April 2003 an. Im Anschluss daran hat der Kläger, obwohl er hierzu seitens des Arbeitsamtes aufgefordert worden war, die Maßnahme nicht wieder aufgenommen (s. Schreiben vom 23. April 2003). Mit Bescheid vom 6. Mai 2003 stellte die Beklagte daraufhin den Eintritt einer 3-wöchigen Sperrzeit (22. April 2003 bis 12. Mai 2003) fest. Dieser Bescheid war ebenfalls Gegenstand eines Klageverfahrens beim Sozialgericht (SG) Freiburg (S 7 AL 1782/03). Alhi wurde dem Kläger danach wieder vom 13. bis 23. Mai ausgezahlt.

Die Beklagte veranlasste daraufhin die Klärung der Leistungsfähigkeit des Klägers durch ein arbeitsamtsärztliches Gutachten. Die Gutachterin Dr. H erklärte dazu, der Kläger sei zum Termin vom 14. Mai 2003 zwar erschienen, habe jedoch erklärt, sich momentan nicht untersuchen lassen zu wollen. Er sei auf die rechtlichen Konsequenzen hingewiesen worden. Ohne Untersuchungen und erweiterte Anamnese könne kein Leistungsbild erstellt werden (Bl. 361 VerwA).

Mit Bescheid vom 20. Mai 2003 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung der Alhi mit Wirkung vom 24. Mai 2003 auf. Da der Kläger sich geweigert habe sich untersuchen zu lassen, sei es nicht möglich seine Leistungsfähigkeit festzustellen. Dies sei jedoch notwendig, um beurteilen zu können, in welchem Rahmen er den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehe. Da er aufgrund seines Verhaltens der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stehe, sei er nicht arbeitslos und habe damit auch keinen Leistungsanspruch mehr (Bl. 362 VerwA).

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch (Bl. 383/385 VerwA) mit dem er im Wesentlichen geltend machte, der Untersuchungstermin sei auf seinen Antrag ihm eingeräumt worden, was zur Folge habe, dass keine Anordnung durch das Arbeitsamt vorgelegen habe und er auch nichts verweigert habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2003 (Bl. 386 VerwA) wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und verwies darauf, dass sich der Kläger nach Hinweis auf die Rechtsfolgen anlässlich seiner Vorsprache beim ärztlichen Dienst geweigert habe, sich der Untersuchung zu unterziehen. Diese sei jedoch unabdingbar zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers gewesen. Da die Arbeitsfähigkeit zweifelhaft gewesen sei und sich nicht konkret habe feststellen lassen, müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht arbeitsfähig sei und damit auch den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht zur Verfügung stehe. Er sei folglich auch nicht arbeitslos, weshalb ihm auch keine Alhi zustehe. Aus diesen Gründen sei das Arbeitsamt auch berechtigt gewesen, die Bewilligung der Leistungen mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Hiergegen hat der Kläger am 9. Juli 2003 vor dem SG Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, dass die besagte Untersuchung von ihm zum Zweck der Feststellung seines "aktuellen" Krankheitszustandes beantragt worden sei. Es sei auch während der Zeit seiner Krankheit dem Arbeitsamt nicht möglich gewesen, einen entsprechenden Termin zu v...

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