Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage zur Vorbereitung eines beabsichtigten Amtshaftungsprozesses. Feststellungsinteresse. Zivilrechtsweg
Leitsatz (amtlich)
Die Absicht, eine Amtshaftungsklage gegen den beklagten Versicherungsträger zu erheben, kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts nicht begründen, wenn die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten ist. In einem solchen Fall ist der Adressat des erledigten Verwaltungsakts gehalten, unmittelbar den gegebenen Zivilrechtsweg zu beschreiten (Anschluss an BVerwG vom 20.1.1989 - 8 C 30/87 = BVerwGE 81, 226 = NJW 1989, 2486).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgericht Karlsruhe vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Förderung der beruflichen Eingliederung.
Die 1955 geborene Klägerin durchlief, nachdem sie zuvor die mittlere Reife erworben hatte, von September 1972 bis Oktober 1974 den Vorbereitungsdienst für den mittleren Justizdienst. Nach erfolgreichem Abschluss war sie bis März 1980 als Justizbeamtin im mittleren Dienst beim Notariat - Grundbuchamt P. beschäftigt. Zeitgleich besuchte sie das Abendgymnasium und erwarb im Mai 1979 die allgemeine Hochschulreife. Von April 1980 bis Dezember 1985 studierte sie Rechtswissenschaften; von März 1986 bis November 1988 absolvierte sie den Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare. Nach erfolgreichem zweiten Staatsexamen war die Klägerin von Februar bis Mai 1989 als Sachbearbeiterin bei der S. Inkasso-KG in R. tätig. Im April 1990 nahm sie dann eine Tätigkeit als Leiterin der Verwaltungs- und Personalstelle des Krankenhauses N. beim E.-Kreis auf; diese übte sie bis September 1991 aus. Anschließend war sie bis März 1992 in der Leitung der Personalabteilung bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse des E.-Kreises und der Stadt P. beschäftigt. Von Januar bis April 1993 arbeitete sie als Leiterin der Rechtsabteilung der Medizinischen Akademie M. und von Januar bis März 1995 in derselben Funktion bei der Verwaltungsgemeinschaft der Stadt St.. In der Folge bezog die Klägerin von der Beklagten Arbeitslosenhilfe (Alhi); seit 1. Januar 2005 steht sie im Bezug von Arbeitslosengeld II bei der Beigeladenen.
Am Rahmen einer Teamberatung durch Mitarbeiter des damaligen Arbeitsamts P. (AA; seit 1. Januar 2004: Agentur für Arbeit) am 18. Juli 2003 beantragte die Klägerin die Förderung einer beruflichen Weiterbildung bei der J. Intensivtraining GbR in N. (J.). Im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) geführten Klageverfahrens (S 14 AL 3114/03) in dem die Klägerin die Gewährung höherer Alhi begehrte, beanstandete sie mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2003 die unterbliebene sachliche Bescheidung ihres Antrags auf Förderung der beruflichen Weiterbildung. Das AA lehnte daraufhin mit Bescheid vom 23. Dezember 2003 den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, der berufliche Werdegang der Klägerin weise erhebliche Defizite auf. Die Klägerin sei zuletzt überwiegend in leitender Position tätig gewesen; gleichwohl seien die letzten fünf Arbeitsverhältnisse jeweils nach ca. sechs Monaten beendet worden. Inzwischen sei die Klägerin durchgehend seit über acht Jahren arbeitslos. Vor diesem Hintergrund erscheine eine berufliche Eingliederung als Juristin oder in einer sonstigen gehobenen Position auch mit der begehrten Qualifizierung für Juristen nicht als möglich. Wiederum im Rahmen des (weitergeführten) Klageverfahrens S 14 AL 3114/03 verpflichtete sich die Beklagte durch prozessbeendenden Vergleich vom 2. Mai 2005, hinsichtlich des Bescheids vom 23. Dezember 2003 noch das Widerspruchsverfahren durchzuführen und einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Die Beklagte wertete daraufhin den Schriftsatz der Klägerin vom 8. Januar 2004, mit dem jene (in dem Klageverfahren S 14 AL 3114/03) eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen des Bescheids vom 23. Dezember 2003 erhoben hatte, als Widerspruch; mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2005 wies die Widerspruchsstelle der AA den Widerspruch zurück.
Unter Bezugnahme auf diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 9. September 2005 beim SG Klage gegen die “ARGE Jobcenter Stadt P., Geschäftsstelle Agentur für Arbeit, als Rechtsnachfolgerin der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit P.„ erhoben. Mit der Klage hat sie die Feststellung begehrt, die Ablehnung ihres Antrags auf Förderung der beruflichen Weiterbildung sei rechtswidrig gewesen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Beklagte habe keine ermessensfehlerfreie Prüfung des Erfordernisses einer Fortbildung durchgeführt. Die von ihr angestrebte Maßnahme bei der J. (Dauer: 30. Juni 2003 bis 19. Dezember 2003) sei durchaus geeignet gewesen, ihr Qualifikationsdefizit auszugleichen und eine Eingliederung in Arbeit zu fördern. Mit...