Leitsatz (amtlich)

Für die Berechnung des Übergangsgeldes (§§ 59 ff AFG) liegt eine einheitliche Maßnahme auch dann vor, wenn der Behinderte Teilabschnitte (Teilmaßnahmen) mehrerer Maßnahmen besucht. Voraussetzung ist dabei, daß (1) die Maßnahmen dasselbe Ausbildungsziel verfolgen und (2) nach einem entsprechenden Ausbildungsprogramm ablaufen sowie daß (3) die Teilmaßnahmen als selbständige Maßnahmen nicht möglich und (4) inhaltlich so aufeinander bezogen sind, daß sich die spätere Teilmaßnahme als Fortsetzung der vorausgegangenen, aus Gesundheitsgründen vorzeitig beendeten Teilmaßnahme darstellt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660958

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