Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. einmalige Kosten für Heizmaterial. Betriebs- und Nebenkosten. Kabelanschlussgebühr. Geschäftsraum
Leitsatz (amtlich)
Einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial sind im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anzusehen. Werden wegen erzielten Einkommens keine laufenden Leistungen bezogen, ist die Hilfebedürftigkeit nicht allein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkostenforderung zu ermitteln, sondern fiktiv eine Aufteilung der Kosten auf den Zeitraum vorzunehmen, für den das Heizmaterial vorgesehen ist. Nur wenn bei Berechnung der monatlich umgelegten Heizkosten Hilfebedürftigkeit besteht, können die Kosten für das Heizmaterial vom Grundsicherungsträger übernommen werden.
Orientierungssatz
1. Kosten für einen Kabelanschluss sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie untrennbar mit den Kosten der Unterkunft verbunden sind und die Hilfebedürftigen die Wohnung nicht ohne den Kabelanschluss anmieten können (vgl BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R).
2. Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs 1 SGB 2 können nicht für Geschäftsräume, sondern ausschließlich für private Wohnräume gewährt werden (vgl BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R = SozR 4-4200 § 16 Nr 1).
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der 1952 geborene Kläger zu 1 bezog ab 1. Februar 2003 Arbeitslosengeld in Höhe von 29,80 € täglich (Auszahlungsbetrag) für die Dauer von 660 Kalendertagen, ab 1. Juli 2005 übte er eine selbstständige Tätigkeit aus (Fahrdienste, Hausmeistertätigkeiten, Vegetationspflege). Seine 1955 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2 ist als Buchhalterin beim K. K. B. D. versicherungspflichtig beschäftigt. Das Gehalt wird jeweils zum Ende des laufenden Monats ausgezahlt. Für Januar und Februar 2005 erhielt die Klägerin zu 2 Kindergeld in Höhe von 154 € monatlich. Die Kläger bewohnten gemeinsam eine 108 qm große Mietwohnung in der B. 3 in B. D., wofür nach dem Mietvertrag eine Kaltmiete von 783 DM, zuzüglich Garage 50 DM und Trockenraum 10 DM und ab 01. Januar 2002 ein Betrag von insgesamt 431,02 € geschuldet wurde. Bis zu seinem Auszug Ende Februar 2005 bewohnte der 1981 geborene Sohn D. (D.), welcher Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezog, ebenfalls diese Wohnung. Für das Jahr 2005 fielen an Wasser- und Abwasserkosten insgesamt 666,94 € an (Abrechnungszeitraum 08. Dezember 2004 bis 15. Dezember 2005). Heizöl bezogen die Kläger am 09. Juni 2004 für 783,73 €, am 10. August 2005 für 1091,52 € (ca. 1925 Liter) sowie am 12. September 2006 für 987 € (ca. 1645 Liter). Die Müllgebühren beliefen sich monatlich auf 6,75 € für Restmüll und 1,61 € für Biomüll.
Am 20. Dezember 2004 beantragte der Kläger zu 1 für sich, die Klägerin zu 2 und D. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass keine Hilfebedürftigkeit vorliege. Das Gesamteinkommen in Höhe von 1180,94 € übersteige den Gesamtbedarf in Höhe von 933,21 €. Der volljährige D. gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft, bilde jedoch mit den Eltern eine Haushaltsgemeinschaft.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 legte der Kläger zu 1 Widerspruch ein und machte geltend, D. müsse als Student bei der Bedürftigkeitsprüfung mit berücksichtigt werden. Der Kläger zu 1 habe als ehemaliger Bezieher von Arbeitslosengeld Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 320 € monatlich. Einkommensmindernd sei der Autokredit mit monatlichen Raten in Höhe von 287,74 € zu berücksichtigen, da das Auto in erster Linie der Klägerin zu 2 zur Erreichung des Arbeitsplatzes diene. Außerdem müssten die Miet- und Nebenkosten für drei Personen in voller Höhe berücksichtigt werden (Kaltmiete 405,45 €, Heizöl 65,31 €, Strom 71,33 €, Wasser 33,72 €, Müll 8,38 €, GEZ 16,15 €, TV-Kabel 14,50 € monatlich). Auch die Zahlungen für die wichtigsten Versicherungen seien nicht in voller Höhe berücksichtigt worden. Bei der Klägerin zu 2 seien monatlich 675,92 € an Werbungskosten zu berücksichtigen (Autokredit 287,74 €, Kfz-Steuer 25,67 €, Kfz-Versicherung 21,89 €, Werkstattkosten 50,55 €, Kraftstoffkosten 45,50 €, Wertverlust Auto in Höhe von 17 %: 244,57 €). Außerdem müssten arbeitsplatzbedingt zusätzliche Kosten für Kalt- und Warmwasser sowie Strom in Höhe von mindestens 70 % des monatlichen Verbrauchs berücksichtigt werden. Aufgrund der Arbeit der Klägerin zu 2 mit sehr alten Menschen sei es aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen notwendig, zwei Mal täglich zu Hause zu baden sowie mindestens ein Mal wöchentlich die Kleidung zu waschen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2005 wies die Be...