nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragsbemessung in freiwilliger Krankenversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung ist ein pauschalierter Unterhaltsbedarf für ein unterhaltsberechtigtes Kind zu berücksichtigen, wenn für das betreffende Kind keine Familienversicherung besteht.

2. Eine Krankenkasse ist nicht verpflichtet, in ihrer Satzung auch unterhaltsberechtigte Kinder des freiwillig Versicherten beitragsmindernd zu berücksichtigen, die familienversichert sind.

3. Es stellt keinen Verstoß gegen die Verfassung dar, wenn für ein unterhaltsberechtigtes Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein pauschalierter Unterhaltsbedarf berücksichtigt wird.

4. Entscheidung im Anschluss an LSG Berlin, Urteil vom 04.01.1992 – L 15 KR 36/91.

 

Normenkette

SGB V § 10 Abs. 3, § 240 Abs. 1; GG Art. 3, 6

 

Verfahrensgang

SG Ulm (Entscheidung vom 28.01.2004; Aktenzeichen S 10 KR 2230/02)

 

Tenor

LDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. Januar 2004 wird zurückgewiesen.Die Klage gegen die Bescheide vom 27. Mai 2004 und 16. Juni 2004 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung streitig.

Die 1960 geborene Klägerin ist nicht erwerbstätig und seit Oktober 1998 freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten. Ihr Ehemann ist als Beamter beihilfeberechtigt und privat krankenversichert. Die beiden Kinder der Klägerin sind im Rahmen der Familienversicherung bei der Beklagten krankenversichert. Auf der Basis des Einkommens des Ehemanns ermittelte die Beklagte den freiwilligen Beitrag der Klägerin, wobei sie bis Ende 2001 nach der damals gültigen Satzung vom anzurechnenden Einkommen für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein Sechstel der monatlichen Bezugsgröße in Abzug brachte. Dementsprechend setzte die Beklagte mit Bescheid vom 27.06.2001 den monatlichen Gesamtbeitrag auf 325,14 DM (288,04 DM Krankenversicherung, 37,10 DM Pflegeversicherung) ist gleich 166,24 EUR ab dem 01.07.2001 fest.

Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) es in seinem Urteil vom 17.05.2001 - B 12 KR 35/00 R - für erforderlich gehalten hat, den Kürzungsbetrag für jedes Kind, das nach § 10 Abs. 3 SGB V von der Familienversicherung ausgeschlossen ist, auf ein Drittel der Bezugsgröße anzuheben oder eine vergleichbar kinderfreundliche andere Regelung zu finden, und zwar bis zum 31.12.2001, änderte die Beklagte ihre Satzung mit Genehmigung durch das Sozialministerium zum 01.01.2002. Nach dieser Fassung kann (nur noch) für jedes unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße abgesetzt werden, d.h. Kinder, für die eine kostenfreie Familienversicherung besteht, sind nicht mehr zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 d der Satzung).

Mit Bescheid vom 24.01.2002 (ohne Rechtsmittelbelehrung) setzte die Beklagte den Beitrag ab 01.01.2002 auf insgesamt 223,12 EUR (KV 197,66 EUR, PV 25,46 EUR) fest, da sich das Einkommen in der Zwischenzeit geändert habe. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass aufgrund gesetzlicher Änderungen ab 01.01.2002 bei freiwillig versicherten Ehegatten mit familienversicherten Kindern kein Freibetrag mehr berücksichtigt werden dürfe. In einem Schreiben vom 14.02.2002 erläuterte die Beklagte die Rechtsänderung zum 01.01.2002 bei der Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Ehegatten unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 17.05.2001 und die Satzungsänderung zum 01.01.2002. Die Beitragseinstufung erfolge ab 01.01.2002 mit der Hälfte der monatlichen Einnahmen beider Ehegatten, höchstens jedoch bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze (5857,71: 2 = 2928,86 DM - neu = 1497,50 EUR).

Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin im weiteren Verlauf geltend, die ihr gegenüber vorgenommene Beitragserhöhung von 25 % (56,88 EUR) sei rechts- und sozialwidrig. Eine Rechtsgrundlage hierfür sei nicht erkennbar. Bei (einkommensstarken) Familien, in denen Kinder in der Familienversicherung ausgeschlossen seien, bestehe jetzt aufgrund der Erhöhung des Kinderfreibetrages eine deutliche Beitragsminderung. Dies gehe zu Lasten (einkommensschwacher) Familien, in denen Kinder in der Familienversicherung eingeschlossen seien, denn der alte (niedere) Freibetrag komme jetzt vollständig zum Fortfall. Sie halte diese Vorgehensweise für verfassungswidrig (Verstoß gegen Art. 3 und Art. 6 Grundgesetz). Selbst wenn der Fortfall des Freibetrages rechtlich geregelt wäre, so würde diese Vorgehensweise der aktuellen Gesetzgebung bzw. der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Bundessozialgericht zuwiderlaufen. Höchstrichterlich bestehe eine Tendenz zu kinderfreundlicheren Regelungen. Vermutlich werde die Verwaltungspraxis nur deshalb vorgenommen, um die durch das Urteil des BSG zu erwartenden Beitragsmindereinna...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge