Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze
Revision zugelassen
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 05. Oktober 2006 abgeändert.
Die Bescheide der Beklagten vom 29. März 2005 und 04. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2006 werden aufgehoben, soweit der Bewilligungsbescheid vom 21. Februar 2003 für die Monate Januar und Februar 2005 aufgehoben und ein Betrag von mehr als 2.569,57 € zur Erstattung gefordert wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin ein Sechstel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Teilaufhebung der Bewilligungsentscheidung über Altersrente und die Pflicht zur Erstattung von € 3.085,15.
Die am … 1941 geborene Klägerin beantragte am 29. Oktober 2002 Altersrente für Frauen, die als Vollrente gezahlt werden sollte. Im Antrag verneinte sie, ab Rentenbeginn Arbeitsentgelt oder steuerrechtlichen Gewinn zu erzielen, bejahte aber (derzeit) versicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig zu sein. Laut handschriftlichem Aktenvermerk vom 27. Oktober 2002 gab sie telefonisch an, sie sei laufend bei Omnibusreisen B. auf € 325,00-Basis beschäftigt. Es wurde die Bescheinigung “Erklärung zum Antrag auf Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres„ (R 230) der Firma F. B. Omnibusverkehr vom 03. Dezember 2002 vorgelegt, wonach die Klägerin vom 01. Januar bis 31. Oktober 2002 als Putzhilfe monatlich € 325,00 brutto verdient habe mit dem Anhang, sie werde weiter beschäftigt. Durch Bescheid vom 21. Februar 2003 bewilligte die Beklagte (damals noch Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg) Altersrente für Frauen ab 01. November 2002 mit einem anfänglichen monatlichen Zahlbetrag von € 775,49. Die laufende Zahlung erfolgte ab 01. April 2003. Der Bescheid enthielt auf Seite 3 unter “Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten„ den folgenden Hinweis: “Die Altersrente kann sich bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder wegfallen, sofern durch das erzielte Einkommen (Bruttoverdienst aus Beschäftigung bzw. Gewinn aus selbständiger Tätigkeit) die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Diese beträgt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, das sind bei Beginn der laufenden Zahlung 340,00 €. Änderungen der Bezugsgröße erfolgen zum 01. Januar eines Jahres. Daher besteht bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Verpflichtung, uns die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen. Die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen ergibt sich aus der Anlage 19.„ In der Anlage 19 hieß es u.a.: “Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen Alters als Vollrente monatlich € 325,00... Für die Zeit ab 01.02.2003 € 325,00.... Für die Zeit ab 01.04.2003 € 340,00...„
Mit Schreiben vom 20. Januar und 18. Februar 2005 fragte die Beklagte bei Omnibusverkehr B. an, welchen Beruf die Versicherte seit 01. November 2002 ausgeübt und welches Bruttoentgelt sie bezogen habe. Schon am 20. Januar 2005 war bei der Beklagten, übermittelt von der Agentur für Arbeit B., eine Bescheinigung der Firma B. vom 18. Oktober 2004 eingegangen, wonach die Klägerin im September 2004 ein Nettoarbeitsentgelt von € 400,00 erzielt habe; die Beschäftigung werde seit Februar 2000 ausgeübt. Der Arbeitgeber teilte unter dem 10. März 2005 mit, die Klägerin habe als seit Februar 2000 beschäftigte Reinigungskraft folgendes Bruttoentgelt erzielt: Von November 2002 bis März 2003 jeweils € 325,00, im April und Mai 2003 (“ganz normale geringfügig Beschäftigte„) € 400,00 im Juli 2003 € 287,00, sodann durchgängig von August 2003 bis Januar 2005 € 400,00. Im Juni 2003 wurde kein Verdienst erzielt.
Mit Anhörungsschreiben vom 30. März 2005 eröffnete die Beklagte der Klägerin, es sei vorgesehen, die Rente ab 01. August 2003 zu mindern. Seit 01. April 2003 stehe die Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis, bei dem das Entgelt die Hinzuverdienstgrenze überschreite. Deren Überschreiten sei nach § 34 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) nur zweimal (im Kalenderjahr) unschädlich. Unter Berücksichtigung dieser Regelung solle die Rente ab dem 01. August 2003, dem dritten Überschreiten, gemindert werden. Sie sei nur noch in Höhe von zwei Dritteln zu leisten, wobei sich ab 01. August 2003 ein Zahlbetrag von € 520,41 und ab 01. April 2004 von € 515,58 ergebe. Die nach dem Rentenbescheid bestehende Meldepflicht sei zumindest grob fahrlässig verletzt worden. Es sei im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) beabsichtigt, die Rente ab 01. August 2003 nur noch in Höhe von zwei Dritteln zu leisten und die für die Zeit vom 01. Augu...