nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Reutlingen (Entscheidung vom 18.10.2001; Aktenzeichen S 10 U 839/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Oktober 2001 und der Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2001 aufgehoben.Es wird festgestellt, dass der bei dem Kläger bestehende Zustand nach Tibiaquerfraktur rechts Folge des Arbeitsunfalls vom 27. Juni 1999 ist.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der vom Kläger am 27.6.1999 erlittene Unfall ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist.
Der 1963 geborene Kläger war als Einrichtungsberater bei der Filiale in R. der "B. Möbel-Center GmbH und Co KG ", die noch weitere Möbelhaus-Filialen, u. a. in K. und S. hat, beschäftigt. Am 27.6.1999 fand ein "Familiensonntag" auf dem Sportplatz des Sportvereins in O. statt. Dabei wurde ein Fußballturnier um einen von der Firma gestifteten Pokal ausgetragen, an dem jeweils eine Mannschaft aus den Filialen in S., K. und R. teilnahm. Dieses Fest ging auf eine Initiative des Klägers zurück, der es zusammen mit einem weiteren Beschäftigten aus der Werbeabteilung der Filiale in R. organisierte. Hierzu wurde unter dessen Mitwirkung in der Werbeabteilung ein Plakat entworfen, das am Schwarzen Brett in der Filiale in R. ausgehängt wurde. Darin konnten alle Beschäftigten der Filiale in R. sich und ihre Familienangehörigen als Teilnehmer der angekündigten Veranstaltung eintragen. Die auf der Veranstaltung ausgegebenen Speisen und Getränke wurden von der Geschäftsleitung gestellt. Der Sportverein erhielt eine Spende vom damaligen Geschäftsführer T. B., der auch an der Veranstaltung teilgenommen hatte. Die Teilnehmer am Fußballspiel trugen eigene Trikots der Firma, die bereits früher zu Werbezwecken angeschafft worden waren.
Während eines Fußballspiels erlitt der Kläger durch einen Pressschlag gegen den rechten Unterschenkel eine Tibiaquerfraktur, die im Kreiskrankenhaus R. am gleichen Tag versorgt wurde (Durchgangsarztbericht -DAB - von Prof. Dr. G. vom 27.6.1999). Der Kläger befand sich vom 27.6. bis 7.7.1999 in stationärer Behandlung im Kreiskrankenhaus R. und musste danach noch weiter behandelt werden.
Die Beklagte holte nach Anzeige des Unfalls unter anderem eine Auskunft des Arbeitgebers des Klägers vom 15.7.1999 ein. Darin wurde mitgeteilt, Betriebssport finde im Unternehmen nicht statt. Die Veranstaltung am 27.6.1999 sei von einigen Mitarbeitern außerhalb des Betriebes initiiert worden und gehe auf ein Treffen mehrerer Beschäftigter auf freiwilliger Basis zurück. Es habe sich nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt.
Mit Bescheid vom 27.12.2000 lehnte die Beklagte eine Entschädigung des Unfalls ab. Die Voraussetzungen eines versicherten Unfalls im Rahmen des Betriebssports seien nicht erfüllt. Bei dem Fußballturnier habe es sich um eine einmalige Veranstaltung mit Wettkampfcharakter gehandelt. Der erforderliche Ausgleichszweck, die unternehmensbezogene Organisation, die Regelmäßigkeit und der zeitliche Zusammenhang zur Betriebstätigkeit seien nicht gegeben.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte holte eine weitere Auskunft des Arbeitgebers vom 26.1.2001 ein, in der ausgeführt wurde, es habe sich um eine private, sportliche Veranstaltungen außerhalb des Betriebes, die nicht vom Betrieb organisiert worden sei, gehandelt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.3.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Der Kläger erhob am 28.3.2001 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage mit der Begründung, der "Familiensonntag" sei eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen. Das Fußballspiel habe im Rahmen dieser Veranstaltung stattgefunden. Vergleichbare Feste, wie beispielsweise die Teilnahme an Hallenturnieren, seien in der Firma üblich gewesen. Auch diese seien vom Betrieb bezahlt worden. Man habe bereits früher eigene Trikots, die in Erwachsenengröße angeschafft worden seien, und eigene Koffer der Firma hierfür zur Verfügung gehabt. Die Idee zum Fest stamme von ihm.
Das SG hörte den früheren Geschäftsführer T. B. in der mündlichen Verhandlung als Zeugen. Hierbei gab er an, es habe sich seiner Meinung nach um eine private Veranstaltung einiger Mitarbeiter gehandelt. Er sei zuvor vom Kläger gefragt worden, ob er etwas gegen die Veranstaltung habe, was er verneint habe. Einer betrieblichen Veranstaltung hätte er wegen der Gefährlichkeit des geplanten Fußballspiels nicht zugestimmt. Die Frage des Klägers habe im wesentlichen die Frage dargestellt, ob die Veranstaltung von der Firma gesponsert werde. Die Firma habe dann auch Getränke und eventuell Essen zur Verfügung gestellt. Die Einladungen zu der Veranstaltung seien an die Mehrzahl der Mitarbeiter im Hause, vielleicht sogar an alle, mögli...