Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Hilfe in anderen Lebenslagen. Übernahme von Bestattungskosten. Bestattungspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Verpflichteter im Sinne von § 74 SGB XII kann nur sein, wer der Kostenlast (Kosten der Bestattung) nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft. Eine Übernahme der Bestattungskosten aus sittlicher Verpflichtung begründet keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten für die Bestattung der am 3. Februar 2011 in H. verstorbenen C. R. (i.F. Ch. R.).

Der 1945 geborene ledige Kläger war seinem Vorbringen zufolge der Lebensgefährte der Ch. R. (geb. 1939); diese war ebenfalls nicht verheiratet gewesen und hatte auch keine eigenen Abkömmlinge. Ch. R. war seit vielen Jahren an Multipler Sklerose erkrankt gewesen; bis zu ihrer Aufnahme in das “Seniorenheim L.„ in H. im Jahr 2008 hatte sie in einer Wohnung in H. gelebt, während der Kläger, im Verlauf des Jahres 2005 aus O. kommend, in H. eine gesonderte Wohnung bezogen hatte. Für Ch. R. war eine Betreuung durch eine Berufsbetreuerin angeordnet gewesen. Für die Heimentgelte war die Beklagte unter Berücksichtigung der Renteneinkünfte der Ch. R. bis Januar 2011 aufgekommen.

Am 24. Januar 2011 berichtete der Kläger der Beklagten fernmündlich, dass Ch. R., die am 18. Januar 2011 stationär in das Krankenhaus St. V. in H. aufgenommen worden war, im Sterben liege. Im Rahmen des besagten Ferngesprächs erhielt der Kläger mit Bezug auf die Bestattungskosten von der Beklagten die Auskunft, dass er einen Antrag auf Übernahme der Kosten stellen könne, wenn er Erbe der Ch. R. geworden sei. Diese Auskunft wurde am 4. Februar 2011 nochmals fernmündlich wiederholt, nachdem der Kläger der Beklagten an diesem Tag telefonisch das Versterben der Ch. R. mitgeteilt hatte. Die Beklagte belehrte den Kläger ferner im Schreiben vom 4. Februar 2011, mit dem sie zugleich einen Antragsvordruck übersandte sowie weitere Unterlagen verlangte, über eine Verpflichtung der Erben sowie nachrangig der Unterhaltsverpflichteten zur Tragung der Bestattungskosten. Am 7. Februar 2011 wurde der Kläger bei seinem erneuten Anruf nochmals darauf hingewiesen, dass eine “Beihilfe„ nur gewährt werden könne, wenn dessen Erbenstellung aus der Nachlassakte hervorgehe. Bei dieser Gelegenheit gab der Kläger noch an, dass in Belgien ein Bruder der Ch. R. sowie deren Mutter lebe.

Am 3. März 2011 ging schließlich der vom Kläger am 1. März 2011 unterzeichnete Formantrag bei der Beklagten ein. Zu diesem Antrag reichte der Kläger u.a. die Rechnung des Bestattungsinstituts vom 8. Februar 2011 (2.426,40 Euro), die Anzeigenrechnung der Tageszeitung vom 10. Februar 2011 (267,84 Euro), den Gebührenbescheid für Friedhofs- und Bestattungskosten vom 23. Februar 2011 (2.055,00 Euro) sowie die Quittung einer Gärtnerei vom 3. März 2011 (115,00 Euro) ein. Das Notariat H. teilte der Beklagten unter dem 9. März 2011 mit, dass eine letztwillige Verfügung der Ch. R. nicht vorhanden sei; dem Vorgang beigefügt war ein - nach den Angaben des Klägers erstellter - Sterbefallbericht des Nachlassbeamten, in dem nochmals davon die Rede war, dass Angehörige der Ch. R. (Mutter, Halbbruder) in B. wohnhaft seien.

Mit Bescheid vom 24. März 2011 lehnte die Beklagte die Übernahme der Bestattungskosten von Ch. R. ab, weil der Kläger nicht deren Erbe geworden, ihr auch nicht zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei und ferner eine Bestattungspflicht seinerseits nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bestanden habe. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe als “Freund und Partner„ der Verstorbenen gehandelt und die Bestattung anstelle der ansonsten verpflichteten Ordnungsbehörde vorgenommen; hieraus sei ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) entstanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2011 wurde der Widerspruch des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dieser sei nicht mit Ch. R. verheiratet und damit nicht nach Bestattungsrecht bestattungspflichtig gewesen; eine sittliche oder moralische Verpflichtung reiche nicht aus. Ungeachtet dessen sei das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Rahmen der vorausgegangenen Hilfegewährung stets verneint worden.

Deswegen hat der Kläger am 8. Juni 2011 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, Ch. R. habe kein Vermögen und auch keinen Nachlass gehabt und ebenso wenig ein Testament hinterlassen. Als überlebende Verwandte habe Ch. R. einen in B. wohnhaften Halbbruder sowie ihre 94-jährige Mutter gehabt, die sich in B. in einem Pflegeheim befunden und zu welcher sie seit Jahren keinen Kontakt mehr gehabt habe. Er - der Kläger - sei Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII gewesen. Er habe die Bestattung anstel...

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