Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Antragspflichtversicherung. Beendigung
Orientierungssatz
Die von einem nicht nur vorübergehend selbständig Tätigen einmal begründete Antragspflichtversicherung gemäß § 4 Abs 2 SGB 6 kann nicht vom Versicherten gekündigt, widerrufen oder sonst durch eine Willenserklärung beendet werden. Gemäß § 4 Abs 4 S 2 SGB 6 endet die Versicherungspflicht mit dem Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger seine auf Grund Versicherungspflicht gezahlten Beiträge bei der Beklagten in freiwillige Beiträge umwandeln und die Pflichtversicherung beenden kann.
Der ... 1959 geborene Kläger besuchte nach seinen Angaben bis zum Mai 1978 die Schule, vom 1.1.1980 bis 31.10.1984 war er Student. Danach war er bis November 1987 mit Unterbrechungen versicherungspflichtig als Arbeitnehmer beschäftigt. Seit 1.2.1988 ist er selbständig und auf seinen Antrag hin bei der Beklagten versicherungspflichtig.
Mit Schreiben vom 21.1.1997 teilte der Kläger der Beklagen mit, dass er ab 1.1.1997 seine Pflichtbeitragsleistung einstellen werde, weil nach der Gesetzesänderung zum 1.1.1997 mit der für ihn durch Beschneidung der Anrechnungszeiten und die Schlechterbewertung der ersten 48 Kalendermonate eine massive Renteneinbuße entstanden und ein Verbleiben in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihn nicht mehr von Interesse sei. Als er zum 1.2.1988 die Versicherungspflicht der Selbständigen beantragt habe, habe er dies nicht zuletzt im Hinblick auf die Anrechnung seiner Ausbildungszeiten, die durch die Pflichtversicherung gewährleistet worden sei, getan. Damals seien Ausbildungszeiten noch bis zu einer Höchstdauer von 13 Jahren angerechnet worden.
Mit Bescheid vom 17.3.1997 lehnte die Beklagte den Antrag auf Beendigung der Versicherungspflicht ab, weil der Kläger gem. § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf Antrag versicherungspflichtig sei. Gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 SGB VI ende die Versicherungspflicht mit dem Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen seien (also mit Aufgabe der selbständigen Tätigkeit). Eine vorzeitige Beendigung der Versicherungspflicht ohne den Wegfall der Voraussetzung sei nicht möglich.
Mit Bescheid vom 19.3.1997 setzte die Beklagte ab 1.1.1997 eine Beitragshöhe von monatlich DM 866,81 als Regelbeitrag/Pflichtbeitrag fest.
Gegen den Bescheid vom 17.3.1997 legte der Kläger mit Schreiben vom 20.3.1997 Widerspruch ein und brachte vor, als durch das 20. Rentenanpassungsgesetz (RAG) vom 27.6.1977 die Bewertungen der Ausbildungsausfallszeiten neu geregelt und dabei die Ansprüche vieler Selbständiger erheblich beschnitten worden seien, habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 9.10.1985 entschieden, dass den betroffenen Selbständigen eine Möglichkeit eröffnet werden müsse, die Antragsversicherungspflicht zu beenden. Die Anspruchsminderungen, die durch die Gesetzesänderungen zum 1.1.1997 vielen Selbständigen entstünden, seien noch gravierender, als diejenigen, die im Jahr 1977 zu einer Befreiungsmöglichkeit für die Selbständigen führten. Da auch er seinen Antrag auf Versicherungspflicht im Vertrauen darauf gestellt habe, dass dadurch seine Ausbildungszeiten (damals noch fast 8 Jahre) auf die Rente angerechnet würden, fühle er sich durch die Neuregelung des § 58 SGB VI um einen nicht unbeträchtlichen Teil seiner Rentenansprüche gebracht. Er halte daher seinen Antrag auf Befreiung von der Antragspflichtversicherung aufrecht.
Mir Schreiben vom 2.4.1997 wandte er sich gegen den Bescheid vom 19.3.1997.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.8.1997 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.3.1997 mit der Begründung zurück, Änderungen im Rentenrecht durch den Gesetzgeber seien keine Grundlage für die Beendigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Soweit der Kläger daran zweifle, dass die Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Förderung des Wachstums und der Beschäftigung (WFG) verfassungskonform seien, werde auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.5.1995 (13/4 RA 13/94) verwiesen. Das BSG habe entschieden, dass die einschneidenden Rechtsänderungen, die das am 1.1.1992 in Kraft getretene SGB VI gegenüber dem bis zum 31.12.1991 geltenden Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) gebracht habe, sich in dem von der Verfassung vorgegebenen Rahmen hielten. Es habe deshalb von einer Vorlage gem. Art. 100 Grundgesetz (GG) an das BVerfG abgesehen, weil die die Rechtsposition der Versicherten verschlechternden Regelungen des SGB VI verfassungsrechtlich zulässige gesetzgeberische Bestimmungen im Sinne vom Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellten. Dementsprechend seien auch die mit dem WFG eingeführten Rechtsänderungen als verfassungskonform anzusehen.
Hiergegen erhob der Kläger am 22.9.1997 Klage zum Sozialgericht Mannheim und brachte v...